eBay-Händler aufgepasst: Abmahnung bei Werbung mit Ladenpreis

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Allen Anschein nach werden gerade mit Einsetzen des Weihnachtsgeschäfts vermehrt Abmahnungen wegen vorgeblicher Wettbewerbsverstöße ausgesprochen. Den betroffenen eBay-Händlern wird dabei vorgeworfen, gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben. Abgemahnt wird zum Beispiel die Bewerbung der angebotenen Waren unter Verwendung des Begriffs „Ladenpreis“.

Nach LG Berlin, Urteil vom 20.08.2007 – 52 O 110/07 -, ist die Bezugnahme auf einen „Ladenpreis“ in der Tat irreführend, wenn nicht zugleich im Angebot klargestellt wird, ob es sich hierbei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder aber den früher vom Werbenden selbst in seinem Laden geforderten Preis handelt. Die Angabe des „Ladenpreises“ sei zudem geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und so die zu treffende Kaufentscheidung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen.

Jörg Halbe
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Die Werbung mit dem Begriff „Ladenpreis“ ist damit zumindest nach Ansicht des Landgerichts Berlin grundsätzlich geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen. In diesem Fall sieht sich der Abgemahnte zwei Forderungen seitens des abmahnenden Mitbewerbers ausgesetzt. Diese sind gerichtet auf Unterlassung und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Voraussetzung für beide Ansprüche ist neben dem Vorliegen eines erwiesenen Wettbewerbsverstoßes zudem ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis. Hieran können im Einzelfall ganz erhebliche Zweifel bestehen.

Achtung:

Auch ansonsten sollte eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Häufig gehen die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen weit über das hinaus, was zur Erfüllung eines im Einzelfall durchaus begründeten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhalten insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Erklärung – jedenfalls aus Sicht des Abgemahnten - nichts zu suchen haben.

So sehen zahlreiche Unterlassungserklärungen vor, dass sich der Abgemahnte für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung einer starr bezifferten Vertragsstrafe unterwirft. Die von den abmahnenden Anwälten vorbereiteten Erklärungen geben dabei in der Regel eine Vertragsstrafe von über 5.000,00 EUR (!) vor. Die entsprechend für jeden Fall der Zuwiderhandlung anfallende Vertragsstrafe kann dann jedoch im Einzelfall der Höhe nach völlig unangemessen sein. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte per modifizierter Unterlassungserklärung lediglich dazu verpflichten, eine im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht der Höhe nach zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann, die Vertragsstrafe abhängig von den Umständen des Einzelfalls angemessen zu sein hat, insoweit der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und somit im Zweifel geringer ausfällt.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es zudem nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte - wie in den von den abmahnenden Anwälten im Entwurf vorbereiteten Unterlassungserklärungen zumeist vorgesehen – zur Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Zum einen hat nämlich nur der berechtigt Abmahnende nach § 12 Abs. 1, Satz 2 UWG Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Anwaltsgebühren. Zum anderen sind die zu ersetzenden Anwaltsgebühren oft zu hoch bemessen. Der für die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert richtet sich dabei vor allem nach der Schwere des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. So ist ein überhöhter Streitwert gemäß § 12 Abs. 4 UWG zu reduzieren, wenn die Angelegenheit nach Art und Umfang einfach gelagert ist und ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als tägliche Routine darstellt. Einfach gelagerte Streitigkeiten liegen insbesondere bei serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen vor. Auch die gegebenenfalls bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des abgemahnten Wettbewerbers sind bei Bestimmung des Gegenstandswertes wertmindernd nach § 12 Abs. 4 UWG zu berücksichtigen.

Fazit:

1. Häufig sind die Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße gerechtfertigt. Wer gewerblich im Internet Waren vertreibt, sollte daher seine Angebotsseiten von einem Rechtsanwalt auf abmahnrelevante Inhalte überprüfen lassen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld Abmahnungen und kostenintensive Gerichtsprozesse vermeiden.

2. Ist das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern – soweit erforderlich - modifiziert abgeben lassen. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie hierbei vielmehr die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Zudem kann nur ein Fachmann beurteilen, ob die abgemahnten Verstöße im Einzelfall überhaupt abmahnwürdig sind.

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