eBay: Unternehmer wider Willen - Abmahnung droht

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eBay: Unternehmer wider Willen - Abmahnung droht

Die Auktionsplattform „eBay" hat sich mittlerweile zu einem alltäglichen und von vielen Menschen über die Dauer von Jahren gerne genutzten Marktplatz entwickelt. Die Palette der Verkäufer reicht weit: Neu- und Gebrauchtwaren der unterschiedlichsten Art werden umgesetzt.

Vielen Nutzern ist jedoch nicht bewusst, dass sie sich wettbewerbsrechtlich in schwieriges Fahrwasser begeben. Denn es besteht die Gefahr, dass die Schwelle von der „Privatperson" bzw. vom „Verbraucher" (§ 13 BGB) zum „Unternehmer" (§ 14 BGB) überschritten wird.

Mit unangenehmen Folgen:

Wer als Unternehmer tätig ist, muss alle Regelungen beachten, die den Wettbewerb zugunsten der einzelnen Marktteilnehmer schützen sollen. Im Wesentlichen ist hier das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) zu nennen.

Ein Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen: eine anwaltliche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Unterlassungsklage oder gar ein Ordnungsmittelverfahren. Die damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten erreichen aufgrund der hohen Streitwerte schnell mehrere tausend Euro.

Da nach den §§ 1, 3 und 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG entsprechende wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Beseitigung (um nur einige zu nennen) grundsätzlich nur jedem „Mitbewerber" zustehen und sich die Definition des „Mitbewerbers" an der Definition des „Unternehmers" im Sinne von § 14 BGB anlehnt, entsteht in einem gerichtlichen Verfahren naturgemäß häufig Streit über die Frage, ob ein Verkäufer noch als „Privatperson" bzw. als „Verbraucher" oder als „Unternehmer" einzustufen ist.

Die Rechtsprechung - vor allem die der Hamburger Gerichte - hat in jüngster Zeit mehrfach Stellung zur Frage der Unternehmereigenschaft bei „eBay" genommen. Dabei ist auffällig, dass eine Unternehmereigenschaft sehr schnell angenommen wird, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraumes mehrere Gegenstände verkauft werden und ein Nutzer über einen längeren Zeitraum bei „eBay" tätig ist.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.11.2006, Az. 327 O 582/06, zur Unternehmereigenschaft wie folgt ausgeführt:

„Der Begriff des Unternehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 UWG ist eng auszulegen. Dafür ist eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt (vgl. BGH GRUR 76, 370, 371 - Lohnsteuerhilfeverein I).

Für den Unternehmensbegriff ist maßgeblich, dass eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGB GRUR 95, 697 - Funny Paper). Auf Dauer angelegt ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, sich also nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpft.

Die private Sphäre von Gelegenheitskäufen und/oder -verkäufen wird dann verlassen, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen gekauft und verkauft werden (vgl. LG Berlin, GRUR-RR 2004, 16, 17 zum „eBay"-Handel)."

Das Landgericht Hamburg hat kurz darauf mit Urteil vom 22.02.2007, Az. 327 O 607/06, ergänzend ausgeführt:

„Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Unerheblich ist es daher, ob der Antragsgegner Gewinne erzielt hat.

Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragsgegners, dass er lediglich Gegenstände aus dem familiären Bereich verkauft habe. Zwar reichen Verkäufe aus dem Privatvermögen für die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht aus. Die private Sphäre wird jedoch verlassen, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen verkauft werden."

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat fast zeitgleich mit Beschluss vom 27.02.2007, Az. 5 W 7/07, argumentiert:

„Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist vor diesem Hintergrund und bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen. Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kkann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei sich auch der Geschäftsgegenstand – Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren – eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Betreiben eines eBay-Shops.

Allerdings sind allein die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer für sich genommen - zumindest unter einer bestimmten Größenschwelle - noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft des Anbieters. Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch die dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften (Münchener Kommentar/Micklitz, BGB, 5. Aufl., § 14 Rn. 28).

.. .

Der Beklagte hat nach eigener Darstellung in einem Zeitraum von ca. 2 Jahren insgesamt 242 Bewertungen als Verkäufer enthalten. Schon mit dem Ausmaß der daraus ersichtlichen Geschäftstätigkeit ist der Beklagte auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung im Regelfall als Unternehmer anzusehen (vgl. z.B. OLG Frankfurt NJW 04, 3433; LG Mainz NJW 06, 783)."

Diese Urteile zeigen, dass der über einen längeren Zeitraum erfolgende Verkauf bei „eBay" mit ganz erheblichen Risiken verbunden ist. Nach Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts können bereits 242 Verkäufer in einem Zeitraum von ca. 2 Jahren - also ungefähr 10 Verkäufe pro Monat - ausreichen, um die Unternehmereigenschaft zu begründen.

Einem „eBay"-Verkäufer, der eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten hat, ist vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung auf jeden Fall zu raten, dass er sich bezüglich des weiteren Vorgehens anwaltlich beraten und vertreten lässt.

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