eMail Werbung und Wettbewerbsrecht – Ein Problemfeld

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Kommerzielle Werbung durch Anzeigen oder Postwurfsendungen ist teuer. Viel billiger ist es, potentielle Kunden per eMail anzuschreiben, zumal sich somit wesentlich mehr Verbraucher gezielt erreichen lassen. Problematisch wird es, wenn der Verbraucher ungefragt alle Arten von Werbe-Mails erhält, an denen er bisweilen keinerlei Interesse hat. Davor will ihn das UWG in § 7 („unzumutbare Belästigungen“) schützen.

Grundsätzlich gilt, dass dem Verbraucher keine Werbemails zugeschickt werden dürfen, wenn sich dieser damit nicht einverstanden erklärt hat. Hier wurde lange Zeit in der Praxis so verfahren, dass der Verbraucher um zu verhindern, dass er Werbemails bekommt ausdrücklich erklären musste, dass  er in Zukunft keine Werbemails mehr erhalten möchte (sog. Opt-Out Prinzip). Dies hat für den Unternehmer den entscheidenden Vorteil, dass viele Verbraucher eine solche mit Zeitaufwand verbundene Erklärung oftmals nicht abgeben werden und lieber den Empfang ungebetener Werbemails in Kauf nehmen.

Mittlerweile ist das Vorgehen nach dem Opt-Out Prinzip allerdings weitgehend als rechtswidrig bewertet worden (§ 7 Abs.2 Nr. 3). Nunmehr gilt, dass der Unternehmer eine ausdrückliche Einwilligung des Angeschriebenen bedarf, um ihm Werbemails zukommen lassen zu dürfen. (sog. Opt-In-Prinzip). Daraus folgt, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind und daher einen Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bilden.

Ausnahmen sieht das Wettbewerbsrecht nur in §7 Abs. 3 im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen vor, da es der Verbraucher idR nicht als Belästigung empfinden wird, wenn er Informationen eines Unternehmens über ähnliche wie den bereits gekauften Produkten erhalten wird.

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