Drohung mit Schufa-Eintrag zur Durchsetzung zweifelhafter Forderungen verboten

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Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Wirtschaftsauskunftei. Ihre Vertragspartner sind überwiegend Finanzdienstleister, wie Banken, Versicherungen und Leasinggesellschaften. Diese informiert sie über die Bonität der Verbraucher. Seit kurzer Zeit erteilt sie auch Auskünfte über Unternehmen. Im Gegenzug erhält die Schufa Mitteilungen von ihren Vertragspartnern über deren Kunden.

In letzter Zeit werden vermehrt Forderungen geltend gemacht und zugleich für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt, ein Eintrag bei der Schufa angedroht. Die Forderungen sind zum Teil nicht bestritten bzw. durch Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil festgestellt. Teilweise sind die Ansprüche allerdings auch umstritten oder sogar dubios, beispielsweise im Zusammenhang mit sogenannten Kosten- bzw. Vertragsfallen.

Die Folgen eines Schufa-Eintrages sind für den Betroffenen gravierend. Die Geschäftsbeziehung zur eigenen Bank wird belastet, eine Kreditaufnahme erschwert oder sogar unmöglich. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Teilzahlungskaufs oder die Eröffnung eines neuen Kontos. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird insoweit erheblich beschränkt.

Daher stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Weitergabe von Informationen an die Schufa bzw. dessen Androhung erlaubt ist.

Eine derartige Datenweitergabe unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Weitergabe bedarf der vorherigen Einwilligung des Betroffenen. Dies ergibt sich aus § 4 I, III, in Verbindung mit § 4 a BDSG.

Abgesehen davon ist dies auch nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interesse der weitergebenden Stelle auf der einen Seite und der Belange des Betroffenen auf der anderen Seite zulässig. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zweck des Schufa-Systems zu berücksichtigen.

Dieses dient dem Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht jedoch der Durchsetzung dubioser Forderungen. Die Voraussetzungen für eine Schufa-Meldung liegen daher nicht vor, wenn der Betroffene eine Forderung mit beachtlichen Gründen bestreitet. Dies haben die Gerichte den letzten Jahren mehrfach entschieden.

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert und anlässlich der Novellierung des Datenschutzrechts zum 01.04.2010 den neuen § 28 a BDSG geschaffen. Neben der grundsätzlichen Einwilligung des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach der neuen Bestimmung die Weitergabe von personenbezogenen Daten über eine Forderung an Auskunfteien von folgenden Voraussetzungen abhängig:

-  Es liegt ein vollstreckbarer Titel, z. B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, vor.

-  Alternativ dazu ist auch eine Datenweitergabe erlaubt, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat.

-  Es reicht ferner aus, wenn der Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung zumindest zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten müssen mindestens vier Wochen liegen. Zudem muss der Betroffene zuvor rechtzeitig, frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet worden sein. Ferner darf die Forderung von ihm nicht bestritten worden sein.

-  Ferner kommt eine Datenweitergabe in Betracht, wenn aufgrund von Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung eines Vertrages möglich ist und der Betroffene über die bevorstehende Datenweitergabe unterrichtet wurde.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf eine Schufa-Meldung oder auch nur deren Ankündigung nicht erfolgen. Die Durchsetzung von zweifelhaften Forderung mit der Drohkulisse des Schufa-Eintrags ist daher nicht erlaubt.

Was ist Betroffenen zu raten?

Einer ungerechtfertigten Forderung sollte man, wenn mit einer Meldung an die Schufa gedroht wird, widersprechen. Ggf. ist zugleich die Ausübung eines Widerrufs, eine Anfechtung wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung oder eine Kündigung erforderlich. Zugleich sollten Betroffene die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an die Schufa untersagen.

Sofern keine Klärung möglich ist, kann eine Datenweitergabe an die Schufa kann mittels einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung verhindert werden. Dieses Rechtsmittel steht nur zur Verfügung, wenn eine Angelegenheit besonders eilbedürftig ist. Die Gerichte fordern in dem Zusammenhang, dass Betroffene eine einstweilige Verfügung möglichst rasch beantragen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall zu empfehlen.

Leserkommentare
von thehellion am 13.10.2010 08:25:23# 1
Sehr guter Beitrag !
    
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