EEV AG ist insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger

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Anleger der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG stehen vor einem Scherbenhaufen. Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV AG am 27. November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15).

Die Pleite der EEV AG deutete sich an. Zunächst blieben Zinszahlungen aus, dann wurde am 24. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, Betreiberin des Biomasseheizkraftwerks, eröffnet und nun stellte das AG Meppen auch das Vermögen der EEV AG unter die vorläufige Zwangsverwaltung. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens stehen rund 26 Millionen Euro Anlegergelder „im Feuer“. Rund 16,7 Millionen Euro entfallen auf Genussrechte und ca. 9,5 Millionen Euro auf partiarische Darlehen. Das Geld der Anleger sollte den Kauf des Biomasseheizkraftwerks in Papenburg und die Errichtung des Offshore Windparks „Skua“ in der Nordsee finanzieren. Jetzt müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.

Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In der Regel steht aber nicht ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der EEV AG derzeit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 18 Millionen Euro aufgelaufen sind. Da die Anleger auch damit rechnen müssen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, droht ihnen der Totalverlust. Daher sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht können auch Ansprüche auf Schadensersatz kommen.

Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer: Um hohe finanzielle Verluste zu verhindern, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der gangbarste Weg. Die Ansprüche können sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch durch Prospektfehler entstanden sein. Der Emissionsprospekt hätte den Anlegern alle wesentlichen Informationen über die Projekte liefern müssen. Nicht nur falsche, sondern auch unvollständige oder irreführende Informationen lösen den Schadensersatzanspruch aus. Ebenso hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Da auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt, können sich hier noch weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen, um die finanziellen Verluste zu minimieren.

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