EN Storage GmbH: Anleger können ihre Forderungen bis zum 12. Juli anmelden

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Das nächste Kapitel im Fall der insolventen EN Storage GmbH ist aufgeschlagen. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 2. Mai 2017 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Für die geschädigten Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 12. Juli 2017 form- und fristgerecht anmelden können.

Die Aussichten durch die Insolvenzquote einen großen Teil des finanziellen Verlustes kompensieren zu können, sind allerdings nicht allzu gut. Denn der Insolvenzverwalter hat den entstandenen Schaden zwischenzeitlich auf rund 90 Millionen Euro geschätzt. Zudem ist offen, wohin die Anleger-Gelder überhaupt geflossen sind. Offensichtlich wurden damit jedenfalls keine oder nur zu einem geringen Teil Datenspeicher angeschafft. Denn auch die sind größtenteils nicht auffindbar. In dieses Bild passen auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts.

Für die Anleger bedeutet dies, dass sie voraussichtlich nur mit einer geringen Insolvenzquote rechnen können. Der finanzielle Schaden wird auf diesem Weg vermutlich nicht annähernd ausgeglichen werden können. Allerdings können noch weitere rechtliche Möglichkeiten geprüft werden, um die Verluste zu kompensieren.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Trotz der geringen Aussichten auf eine nennenswerte Insolvenzquote sollten die Anleger ihre Forderungen zunächst unbedingt beim Insolvenzverwalter anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Parallel dazu können aber auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen können sich natürlich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, falls sich der Betrugsverdacht bestätigen sollte.

Anspruchsgegner können aber auch ebenso die Anlageberater und Vermittler sein. Denn diese haben gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht. So müssen sie beispielsweise die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage umfassend aufklären. Besonders schwer wiegt dabei die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Zudem müssen sie auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen, bevor sie die Geldanlage an die Anleger vermitteln. Wurden diese Pflichten verletzt, stehen die Anlageberater oder Vermittler in der Haftung. Dann können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden.

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