Fondsanleger müssen Ausschüttungen nicht an Fonds zurückzahlen

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Schifffonds, geschlossene Fondsanlagen, Rückforderung, Rückzahlung, Ausschüttungen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Keine Rückzahlung vereinnahmter Ausschüttungen an Fondsgesellschaften

Aktuell erhalten viele Anleger geschlossener Fondsanlagen, v.a. Schifffonds, Post von Fondsgesellschaften, an denen sie sich vor Jahren beteiligt haben und welche sich aktuell in wirtschaftlicher Schieflage befinden. Darin werden sie zur Rückzahlung vereinnahmter Ausschüttungen aufgefordert, um die wirtschaftliche Notlage des Fonds zu mindern. Nicht selten handelt es sich dabei um, von den, die Fonds finanzierenden Banken aufgezwungene Maßnahmen, zur Vermeidung einer Aufkündigung des Darlehens und einer damit verbundenen zwangsläufigen Insolvenz des Fonds.

Daher suchen betroffene Anleger aktuell vermehrt bei Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mittlerweile mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig mit der Vertretung geschädigter Kapitalanleger befasst, anwaltlichen Rat zur Klärung der Frage, ob sie diese Rückzahlungen tatsächlich leisten müssen.

Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Inhalt des jeweils zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages an, ob eine solche Forderung berechtigt ist und der Anleger eine Rückzahlung leisten muss.

Mit Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 72/12 – hatte der BGH erneut über Rückforderungsansprüche einer Fondsgesellschaft gegenüber ihren Anlegern zu entscheiden und festgestellt, dass kein Automatismus dahingehen besteht, dass Gesellschafter vereinnahmte Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müssen. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine solche Rückzahlungspflicht normiert.

Eine solche Rückzahlungspflicht kann sich nur aus einer vertraglichen Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages ergeben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind und unklar formulierte Regelungen zu Lasten des Verwenders, hier der Fondsgesellschaft auszulegen sind. Für den einer Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies nicht der Fall. Daher muss der jeweilige Gesellschaftsvertrag jeweils im Detail einer Prüfung unterzogen werden und durch Auslegung darüber befunden werden, ob die einschlägigen Vertragsbedingungen eine entsprechende Rückzahlungspflicht ausreichend deutlich normieren.

Betroffene Anleger sollten daher anwaltlichen Rat bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.

Das könnte Sie auch interessieren
Wirtschaftsrecht Schifffonds in der Krise – Auswege für Anleger
Wirtschaftsrecht Schifffonds Milliardengrab für Anleger