Gebührenersparnis durch Patentbereitschaftserklärung

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Eine Besonderheit im Patentrecht ist die sog. Patentbereitschaftserklärung nach § 23 PatG. Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register als Patentinhaber eingetragene gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten, dann reduzieren sich die an das Patentamt für das Patent zu zahlenden Jahresgebühren um die Hälfte (§ 23 Abs. 1 S. 1 PatG).

Mit der Lizenzbereitschaftserklärung gibt der Patentinhaber jedoch nicht nur seine Dispositionsfreiheit aus der Hand, über die Vergabe der Lizenz zu entscheiden, sondern auch seine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Lizenzhöhe. Die Höhe der Vergütung kann auf Antrag einer der Parteien durch das Patentamt festgesetzt werden (§ 23 Abs. 4 PatG).

Solange ein Dritter dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt hat, die Erfindung zu benutzen, kann die Erklärung jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam, jedoch ist der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, zu entrichten.

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