Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzanspruch

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Keine Anrechnung von Steuervorteilen bei geschlossenen Fondsanlagen

Erneut musste sich der BGH unlängst wieder mit der Frage der Anrechnung von Steuervorteilen bei geschlossenen Fondsanlagen im Zuge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befassen. Mit seiner Entscheidung vom 17.07.2014 – III ZR 218/13 setzt er seine Rechtsprechung fort.

Machen geschädigte Kapitalanleger Schadensersatzansprüche v.a. gegen Anlageberater oder beratende Banken geltend, welche ihnen die mittlerweile in wirtschaftlicher Schieflage befindlichen geschlossenen Fondsanlagen, seien es Schifffonds, Immobilienfonds, Medien- oder Filmfonds oder andere Fondsanlagen, wärmstens als ideale Form der Geldanlage empfohlen haben, so wird häufig eingewandt, dass die Geschädigten sich Steuervorteile, welche sie im Zuge der Beteiligung an einer solchen Fondsanlage erzielt haben, auf ihre Schadensersatzansprüche anrechnen lassen müssen.

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass gerade bei gewerblichen Beteiligungen eine solche Anrechnung von Steuervorteilen in der Regel nicht zu erfolgen hat. Dies kann nur in Ausnahmefällen geschehen. Hintergrund dessen ist, dass häufig die Schadensersatzzahlung selbst einer Besteuerung unterliegt und daher dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, sich seine Schadensersatzforderung um steuerliche Vorteile kürzen zu lassen. Dies gilt umso mehr als den Gerichten erspart bleiben soll, tief in die komplexe steuerrechtliche Materie einzutauchen, so dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass die erzielten steuerlichen Vorteile durch steuerliche Nachteile im Zuge der Leistung des Schadensersatzes aufgewogen werden.

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen ausnahmsweise nicht erfolgen darf, wenn der Anleger im Zeitpunkt der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs, ggf. Jahre nach der fehlerhaften Beratung und des Erwerbs der Fondsanlage, die Schadensersatzleistung zu einem niedrigeren Steuersatz zu versteuern hat, als zu dem Steuersatz, welchem er bei Eingehung der Beteiligung unterlegen war, obgleich ihm hierdurch per Saldo Vorteile verblieben.

Der BGH begründet dies u.a. damit, dass sowohl eine allgemeine Absenkung des Steuersatzes, der allen Steuerpflichtigen zugutekommt, als auch im Falle einer geringeren steuerlichen Belastung infolge geringerer Einkünfte des geschädigten Anlegers im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes im Vergleich zum Erwerb der Beteiligung, keinen inneren Bezug zur Schädigungshandlung, also zur fehlerhaften Beratung, aufweist und daher nicht zu außergewöhnlichen steuerlichen Vorteilen führt, die eine Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Anlegers rechtfertigen würde.

Für geschädigte Anleger bedeutet dies, dass dies die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag sowie deren erfolgreiche Durchsetzung erleichtert. Daher ist diese Entscheidung zu begrüßen, so Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, seit mittlerweile über 10 Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geschädigter Kapitalanleger, insbesondere auch bei geschlossenen Fondsanlagen jeder Art, befasst.