Offene Immobilienfonds - Anlageberater haften bei Verstoß gegen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz

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Anleger müssen über Schließungsrisiko und anschließende Liquidation des Fonds aufgeklärt werden

Tausende von Anleger haben in den vergangenen Jahren erfahren müssen, dass die ihnen von ihren Bankberatern oder auch freien Anlageberatern als sicher und risikolos empfohlenen offenen Immobilienfonds (z.B. AXA Immoselect, DEGI International, Morgan Stanley P 2 Value, SEB ImmoInvest, KanAm Grundinvest usw.) in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Unzählige dieser Fonds mussten zunächst aufgrund geringer Liquidität die Rücknahme der Anteilsscheine aussetzen, also „schließen“ und sich sodann in die Abwicklung begeben. Während dieser Liquidation sollen die Immobilien verkauft und die Erlöse hieraus verteilt werden. Oftmals erfolgt dies sehr schleppend und Anleger befürchten daher, dass sie entgegen der vielerorts gemachten Versprechungen Verluste erleiden werden.

Anleger, die sich mit dieser Ungewissheit nicht abfinden wollen und Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken gelten machen, treffen immer häufiger in letzter Zeit auf positive Resonanz bei Gerichten.

So ist vermehrt zu beobachten, dass Gerichte eine Pflicht zur Aufklärung über das „Schließungsrisiko“ sowie eine sich ggf. daran anschließende Liquidation eines solchen Fonds annehmen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht betroffenen Anlegern Schadensersatz zusprechen. Dies gilt insbesondere für solche Fallkonstellationen, in denen Anlegern Anteile an offenen Immobilienfonds empfohlen worden sind, bei denen kurz vor dem Anteilserwerb eine „Schließung“ erfolgt oder gerade beendet worden war und der Anleger weder über das allgemeine „Schließungsrisiko“ noch darüber aufgeklärt worden ist, dass der Fonds vor dem Erwerb der Anteile geschlossen war.

Angesichts dieser nunmehr anlegerfreundlichen Tendenzen in der Rechtsprechung sollten betroffene Anleger durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob in ihrem jeweiligen Einzelfall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich zu sein verspricht.