Patentrecht: wie der Erfinder zu seinem Recht kommt

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Das Patentrecht schützt die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit von Erfindungen. Durch die Anmeldung des Patents beim zuständigen Patentamt bekommt der Antragssteller eine Rechtsposition eingeräumt, die ihm Ausschließlichkeitsrechte an der Erfindung einräumt. In Zukunft muss damit jeder, der das Patent nutzen will, eine Gebühr an den Rechteinhaber entrichten.

Im Gegenzug für diese wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit werden Details der Arbeit veröffentlicht und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit erhalten auch andere Wirtschaftteilnehmer die Möglichkeit, die gewonnenen Erkenntnisse und Methoden für ihre Forschung zu nutzen, die Produkte zu verbessern und weiterentwickeln. Insofern hat das Patent als Rechtsinstitut auch eine Gemeinwohldimension.

Immer wieder kommt es dabei vor, dass um die Rechtmäßigkeit der patentrechtlichen Position gestritten wird, vor allem wenn ein anderer Erfinder der Meinung ist, schon eher die entsprechende Entdeckung gemacht zu haben. Trotzdem kann er in die Situation kommen, wegen des bereits eingetragenen Patents von anderer Seite belangt zu werden.

In dieser Situation, etwa nach erhalt einer Abmahnung, bieten sich folgende Punkte als Verteidigungsansätze an, die mit Abstrichen auch auf das Geschmacksmusterrecht – quasi dem kleinen Halbbruder des Patentrechts – übertragen werden können:

-          fehlende Neuheit der Entwicklung

-          fehlende erfinderische Tätigkeit

-          fehlende Ausführbarkeit

-          unzulässige Erweiterung

-          widerrechtliche Entnahme (etwa im Rahmen von konzernübergreifenden Arbeitsgemeinschaften)

Inwiefern sich damit Ansprüche glaubhaft abweisen lassen, bedarf immer einer genauen Prüfung des Einzelfalles. Hinzu kommt, dass es im Rahmen des Patentrechts noch prozessuale Besonderheiten zu beachten gibt, die sowohl Hürden darstellen als auch bei geschicktem Einsatz neue Wege der Verteidigung eröffnen können. Insofern sollte in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes stets anwaltlicher Rat eingeholt werden.