Reisebüro – Umbruch durch Wegfall des Handelsvertreterstatus

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Die Fluglinien streichen den Reisebüros die Provisionen. Wird das Reisebüro vom Handelsvertreter zum Makler? Welche Ansprüche hat das Reisebüro, welche Vorgaben der Fluglinien sind sittenwidrig?

Von Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg Heintze

Lufthansa hat die Reisebranche geschockt: Für die Vermittlung von Flügen erhält das Reisebüro keine Provision mehr – andere Fluglinien ziehen nach. Doch was bedeutet das für das Reisebüro?

  1. Makler statt Handelsvertreter? In der Branche wird noch gerätselt, ob mit derartigen Regelungen auch der bisherige Handelsvertreterstatus wegfällt. Das kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt: Sofern die Definition des § 84 HGB weiterhin auf das Reisebüro anwendbar ist und das Reisebüro somit „als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln", solange besteht der Handelsvertreterstatus fort. Wenn also für ein Unternehmen regelmäßig und nicht nur gelegentlich ein Vertragsschluss vermittelt wird, ist das Reisebüro Handelsvertreter. Das bedeutet, dass das Reisebüro als Handelsvertreter auch einen Anspruch auf die Provision gemäß § 87 HGB hat. Eine Regelung in vorgefertigten Verträgen, die diesen Anspruch ausschließt, ist häufig unwirksam. Die Folge: Das Reisebüro hat auch weiterhin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei Vertragsbeendigung ist ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von bis zu einer Jahresprovision zu zahlen.

  2. Sollte der Handelsvertreterstatus tatsächlich weggefallen sein, rückt die Überlegung in den Vordergrund, ob hierdurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und ein neues, andersartiges Vertragsverhältnis abgeschlossen wurde. Auch wenn das Reisebüro mit einer anderen vertraglichen Regelung weiter Reisen für das Unternehmen vermittelt, hat das Reisebüro bei einer erheblichen Veränderung der Vertragsbedingungen einen Anspruch auf den so wichtigen Ausgleichsanspruch in Höhe von bis zu einer Jahresprovision.

  3. Muss das Reisebüro, das nunmehr als Makler in einer völlig neuen Marktstellung fungiert, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umstellen? Welche Haftungsrisiken geht das Reisebüro mit seiner neuen Rolle ein? Welche strategischen Schritte muss das Reisebüro vornehmen, um diesen und künftig absehbaren Entwicklungen entgegenzugehen? Was gilt es dabei zu beachten?
    Diese Fragen hängen jeweils individuell von den Vertriebs- und Vertragsbedingungen ab, in die das Reisebüro eingebunden ist. Ganz allgemein gilt jedoch der Rat: Bevor Sie etwas unterschreiben, wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.


Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg Heintze
http://www.legitas.de/heintze

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