Rückzahlung von Provisionen

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Es ist nicht selten, dass Versicherer Provisionszahlungen von Handelsvertretern zurückzurückverlangen. Der Versicherer kann die Provisionen jedoch nur dann zurückverlangen, wenn die Not leidenden Verträge (erfolglos) nachbearbeitet wurden.

Ergreift der Versicherer dann im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge eigene Maßnahmen, so hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 01.12.2010 (VIII ZR 310/09) klargestellt, dass diese nach Art und Umfang ausreichend sein müssen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens, insbesondere der Hinweis auf die Vorteile einer Versicherung, reicht hierzu nicht aus. Sind die eigenen Maßnahmen des Versicherers somit nicht ausreichend, kann er keine Provisionen vom Handelsvertreter zurückverlangen.

Marcus Alexander Glatzel
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Streiten die Parteien um die Rückzahlung geleisteter Provisionen, bedarf es stets einer genauen Prüfung, ob und wie die Not leidenden Verträge im Einzelnen nachgearbeitet worden sind.

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