S&K Unternehmensgruppe: Verdacht systematischen Anlagebetrugs

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Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

In den wirtschaftsnahen Medien überschlugen sich Mitte Februar 2013 die Meldungen über Durchsuchungen in Häusern der S & K Unternehmensgruppe wegen des Verdachtes der betrügerischen Erlangung und fortlaufende Veruntreuung von Anlegergeldern.

Die Ermittlungen richten sich gegen die beiden Gründer der S & K Unternehmensgruppe sowie vier weitere Personen. Betroffen sollen Anleger folgender Beteiligungen sein:

S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, S&K Investment Plan GmbH & Co. KG, S&K Immobilienhandels GmbH, S&K Real Estate Value GmbH, S&K Sachwert AG, Deutsche Sachwerte Emissionshaus AG.

Bei Schneeballsystemen stellt sich häufig das Problem, dass die Anlegergelder durch bereits geleistete Provisionen und Zinsen und auch aufwändiges Geschäftsgebaren der Initiatoren aufgebraucht ist.

Besonderes Augenmerk muss für den betroffenen Anleger daher die Meldung haben, dass von der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von 100 Mio. Euro gesichert worden seien. Tatsächlich kann die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach Maßgabe der Strafprozessordnung Sachen und Gelder sicherstellen, die rechtswidrig in fremden Besitz gelangt sind. Diese sogenannte Rückgewinnungshilfe dient der Eigentumssicherung der von der Tat betroffenen Opfer.

Eine Teilhabe an den sichergestellten Geldern setzt allerdings voraus, dass der Anspruch des Anlegers rechtskräftig festgestellt wurde, so dass der Prioritätsgrundsatz gilt, mithin derjenige Anleger befriedigt wird, der zuerst einen Gerichtstitel erstritten hat und Zahlung an sich verlangen kann.

Eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung kann insbesondere gegenüber der Fondsgesellschaft, Gründungsinitiatoren und dem Anlageberater oder Vermittler erfolgen. Werden Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren geltend gemacht, ergeben sich häufig auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz zu Gunsten des Verbrauchers oder sittenwidriger Schädigung. In diesen Fällen empfiehlt es sich, neben dem reinen Zahlungsantrag auch weitere Anträge zu stellen, die eine privilegierte Vollstreckung ermöglichen oder die Forderung des Anlegers insolvenzfest machen.

Im Hinblick auf den Wettlauf der Anleger, einen rechtskräftigen Titel zu erlangen, ist es ratsam, Ansprüche nicht allein auf die häufig nicht leicht nachweisbaren Betrugs- oder Unterschlagungsvorwürfe zu stützen, sondern neben den Grundsätzen der fehlerhaften Anlageberatung und Prospekthaftung auch Schutzgesetze im formellen Aufsichtrecht prüfen zu lassen. Nach letzterem kann eine Haftung bereits deshalb begründet sein, weil ein Produkt in dieser Weise gar nicht hätte vertrieben werden dürfen und danach nicht nur die Gesellschaft sondern auch der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich haften muss. Langwierige und teure Beweisaufnahmen bedarf es in diesen Fällen nicht.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Dr. Johannes Bender aus Düsseldorf rät in diesen Fällen zu einer frühzeitigen rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage. Denn es hat sich bereits häufig herausgestellt, dass in Betrugskomplexen auch vermeintliche seriöse Sicherheiten wertlos waren oder letzten Endes vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden konnten.