„Unterlagen“ i.S.d. § 86a I HGB sind auch die Vertriebstätigkeit betreffende Software und Werbematerial

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„Unterlagen" i.S.d. § 86a I HGB sind auch die Vertriebstätigkeit betreffende Software und Werbematerial

Mit Urteil vom 10.12.2009 hat das Oberlandesgericht Celle zur Frage Stellung genommen, was „Unterlagen" im Sinne des § 86a HGB sind (OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 - 11 U 50/09, nicht rechtskräftig)

Dabei hat das Gericht zunächst klargestellt, dass § 86a I HGB weit auszulegen ist.

Sandro Dittmann
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Das Gericht hat weiter festgestellt: „Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, dass das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86a HGB. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen."

Im entschiedenen Fall stritten Handelsvertreter und Unternehmen über von der Provision einbehaltene Kosten. Das Unternehmen stellte den Handelsvertretern für ihre Tätigkeit Gegenstände wie Werbemittel, Informationsunterlagen, Planungs- und Repräsentationsunterlagen, Schreibutensilien sowie eine Vertriebssoftware zur Verfügung. Daneben fanden unternehmensinterne Schulungen statt. Die Kosten für die bereitgestellten Utensilien sowie die Schulungen wurden den Handelsvertretern von ihren Provisionen abgezogen. Hiergegen wehrten sich die Handelsvertreter und bekamen nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle in wesentlichen Punkten recht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Unternehmer nach § 86a I HGB dem Handelsvertreter „die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen" hat. Gestützt wurde die Auffassung auf die allgemeine Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen.

Der Begriff der Unterlagen in § 86a I HGB ist dabei sehr weit zu fassen und umfasst neben Musterstücken auch eine die konkrete Vertriebstätigkeit betreffende Software und umfassendes Werbematerial.

Die Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wurden hiervon jedoch ausgenommen - diese Kosten hat der Handelsvertreter zu tragen, da diese überwiegend ihm selbst zugutekommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Praxistipp:
Das Urteil entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung - ähnlich hat bereits das Oberlandesgericht Köln entscheiden. Unternehmer, die von ihren Handelsvertretern für erforderliche Hilfsmittel Kostenerstattung fordern, müssen sich auf deren Rückforderung einstellen. Handelsvertreter sollten ihre Abrechnungen auf derartige Weiterberechnungen prüfen und die Kosten einfordern.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
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