Coronavirus - Absage von Veranstaltungen, Schließung von Unternehmen und Büros

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Veranstaltungsabsage / Büroschließung aufgrund Corona-Virus

Die Absage von Veranstaltungen wegen des Corona-Virus ist inzwischen Tagesgeschäft.

Welche Rechte Verbraucher, Künstler und Unternehmer herleiten bzw. beachten müssen, hängt von einigen Faktoren ab.

Andrea Fey
Partner
seit 2020
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Roseplatz 6
31787 Hameln
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Erbschaftssteuerrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht

So ist in Fällen behördlicher Veranstaltungssperren von sog. höherer Gewalt auszugehen, mit der Folge, dass die Vertragsparteien jeweils die Erfüllung der ihnen obliegenden Leistung aufgrund behördlicher Anordnung ablehnen müssen.

Schadensersatzanspruch beim Fehlen von höherer Gewalt

Demgegenüber sind Fälle vorsorglicher Absagen von Veranstaltungen oder Schließung von Unternehmen zu unterscheiden, die dann ihrerseits die ihnen obliegenden Dienstleistungen nicht erbringen. In einem derartigen Fall besteht grds. ein Anspruch der Vertragspartner auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz gem. § 326 Abs. 2 BGB für den erlittenen Schaden und etwaige entstehende Kosten.

Da sich die Situation täglich, sogar fast stündlich hinsichtlich des Vorliegens höherer Gewalt oder eben einer nur vorsorglichen Absage einer Veranstaltung bzw. Schließung eines Unternehmens ändert, empfehle ich Ihnen, aktuell Rechtsrat einzuholen.

Hierzu wenden Sie sich bitte per E-Mail an RA-Fey@web.de
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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