Der Vollstreckungsbescheid

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Dieser Artikel versteht sich als Fortsetzung zu meinem Ratgeberartikel: Der gerichtliche Mahnbescheid und knüpft da an, wo das gerichtliche Mahnverfahren ohne Einlegung eines Widerspruches endet. Unter dem Vollstreckungsbescheid wird ein Vollstreckungstitel gem. § 794 I Nr. 4 ZPO verstanden, mit dessen Hilfe der Gläubiger seine Geldforderung gegenüber dem Schuldner vollstrecken kann.

A. Grundsätzliches - Ablauf des Verfahrens

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Erhebt der Antragsgegner und Adressat eines Mahnbescheids nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch oder begleicht er auch die Forderung des Gläubigers nicht vollständig, so kann auf Antrag des Gläubigers das zuständige Amtsgericht gem. § 699 I ZPO einen Vollstreckungsbescheid erlassen, auf Grundlage des nicht angefochtenen oder teilweise angefochtenen Mahnbescheids.

Ein Antrag des Gläubigers auf Erlass des Vollstreckungsbescheides darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und muss nach § 701 ZPO spätestens sechs Monate nach dieser Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Mahngericht. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgt nach § 699 IV ZPO von Amts wegen. Der Gläubiger kann aber auch die Zustellung im Parteibetrieb beantragen, was den Vorteil für den Gläubiger hätte, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zustellung zeitsparend auch gleich mit der Pfändung beginnen kann. Denn ein vom Amtsgericht erlassener Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Daraus folgt, dass aus ihm sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, selbst wenn der Antragsgegner und Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Weiter muss der Antrag auf Erlass eines VB die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen in der Zwischenzeit auf den durch Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Somit soll verhindert werden, dass es automatisch zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides kommt, obwohl die Geldschuld in der Zwischenzeit ganz oder teilweise beglichen wurde (vgl. § 699 I S. 2 ZPO).

B. Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid

Binnen zwei Wochen kann der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Diese Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des VB. Parallel zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch der Einspruch auf einen Teil der Forderung, auf die Zinsen oder auch nur auf die Kosten des Verfahrens beschränkt werden.

Wird der VB nicht durch Einspruch angefochten, wird er rechtskräftig. Gemäß § 700 ZPO wird die Rechtshängigkeit der „gesamten" Streitsache auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurück fingiert.

Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Antragsgegner dann nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei Arglist des Antragsstellers) gegen die Forderung wehren, auch selbst dann, wenn die Forderung dem Grunde nach unberechtigt war.

C. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist die, dass die Streitsache von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht (das Gericht der Hauptsache) abgegeben wird. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs und nach dessen Feststellung der Zulässigkeit, ob der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Anspruch auch begründet ist. Dazu wird der Antragsteller regelmäßig aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen, die inhaltlich der einer „normalen" Klage entspricht. 

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