Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

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1. Zweck des Gesetzes

Mit diesem Gesetz soll die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden. Die wirksame Durchsetzung eines Urteils oder Zahlungstitels ist im Interesse des Gläubigers und des Schuldners und mit der Versteigerung soll ein möglichst hoher Erlös erziehlt werden. Je höher der Erlös, desto mehr von den Schulden können abbezahlt werden. Durch die geplante Internetversteigerung sollen höhere Beträge erzielt werden können, denn über das Internet erreicht man einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Damit ist dem Schuldner geholfen und die Gläubiger werden bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen unterstützt.

2. Bisherige Praxis

Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen vor Ort durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Notwendig war die Anwesenheit von Versteigerer und Bieter. Dies war umständlich und verursachte wegen der Anreise hohe Kosten.

3. Was soll künftig passieren?

Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung: Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert.

4. Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf ist im August 2008 an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden. Nachfolgend finden Sie den Link zum Entwurf.

Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Zwangsvollstreckung als Spezialisten gerne zur Verfügung.

RefE Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung


Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt