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Kriterien zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes

Sachverhalt

Ein Mann lernt über Tinder eine Frau kennen. Die Frau findet den Mann attraktiv und man versteht sich. Daher wechselt man schnell zu Skype, wo man ein Video-Date macht. Während dieses Dates lässt sich die Frau dazu hinreißen, sich zu entblößen und in verschiedensten Positionen vor dem Bildschirm zu posieren. Nach dem Date schreibt man sich noch, aber der Kontakt bricht ab. Kein Wunder, denn der Mann steht eigentlich gar nicht auf Frauen. Er ist transsexuell und hat sogar eine gewisse Ähnlichkeit mit der Dame. Daher hat er das Date dazu genutzt, um ein Foto der Dame zu machen und dies auf einer Fetisch-Seite zu veröffentlichen. Unter dem Foto der Dame gibt er sich als Domina aus und lockt nichts ahnende Freier, die überzeugt sind, von einer echten Frau dominiert zu werden. Stattdessen lebt der Transsexuelle Mann seine sexuellen Fantasien aus. Wie es der Zufall so will, erkennt ein Bekannter die Dame im Netz und die Sache fliegt auf. Die Dame verklagt den Transsexuellen auf 12.000 € Schmerzensgeld. Dieser kommt zu mir und bittet um meine Hilfe.

Entscheidung des Gerichts - Klägerin steht Schmerzensgeld zu

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet ein Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts § 823 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 und 2 GG sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zu.

Matthias Richter
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Entscheidungserhebliche Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

- Heimliche Aufnahmen

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Fotos heimlich gemacht wurden und das ganze Date dazu inszeniert wurde.

- Art der Fotos

Das Gericht stellte darauf ab, dass man primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale sieht und in welcher Qualität und Größe diese zu sehen sind.

- Begleitumstände

Das Gericht sah erschwerend an, dass die Fotos dazu verwendet wurden, um die Geschädigte als Domina darzustellen und Kunden zu gewinnen.

Unsere Gegenargumente

- keine kommerziellen Motive

Wir stellten darauf ab, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven, sondern vielmehr aus purem Trieb gehandelt hat.

- Krankhafter Trieb

Daneben brachten wir vor, dass sich der Beklagte wegen dieses übersteigerten Betriebs in Behandlung befand und seine Krankheit eingesehen hat.

- Traffic auf Internetseite

Außerdem würdigte das Gericht als mildernden Umstand, dass der Traffic auf der Internetseite in maßgeblichen Zeitraum und insgesamt sehr gering war und somit nur wenige Besucher die Möglichkeit hatten, die Klägerin zu erkennen.

- Keine nahen Verwandten oder Freunde

Schließlich stimmte das Gericht uns in dem Punkt zu, das mildernd zu werten ist, dass keine nahen Verwandten oder Freunde die Bilder zu Gesicht bekamen, sondern nur fremde.

Höhe des Schmerzensgeldes

Letztendlich sprach das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € zu.

Rechtsanwalt
Matthias Richter
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