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Mehr zum Thema: Zivilrecht, Online-Casino, Malta, Klageort, Unionsrecht, Dienstleistungsfreiheit
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Landgericht München I: 31 O 16477/20 vom 30.07.2021

Wann besteht ein Anspruch gegen ein Online-Casino, z.B. mit Sitz in Malta und wie kann der Anspruch durchgesetzt werden?

Urteilsbesprechung:

Matthias Richter
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Rechtsanwalt
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Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Per Smartphone und Computer nahm ein Spieler in seiner in Deutschland liegenden Wohnung an mehreren Online-Glücksspielen teil, welche von der Beklagten „Oring Ltd." angeboten wurden. In diesem Kontext überwies der Spieler an zwei Tagen Beträge in Gesamthöhe von insgesamt 14.230 Euro an die Beklagte. Er forderte diese dann zur Rückzahlung der Summe auf. Der Anspruch wurde dabei primär auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt und die Klage von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (Berlin) eingereicht.

Die 31. Zivilrechtskammer des Landgericht München I bestätigte diesen Anspruch mit ihrem Urteil vom 30.07.2021 und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 14.230 Euro. Den zwischen den beiden Parteien geschlossenen Spielvertrag hielt das Landgericht wegen Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV dabei für nichtig gemäß § 134 BGB. 

1. Klageort Gericht am Wohnort des Klägers

Eine internationale Zuständigkeit des Landgericht München I ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO vorausgesetzte Verbrauchereigenschaft des Spielers bestätigte der Einzelrichter aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit beim Vertragsschluss auf Seiten des Spielers. 

Das LG München I konstatierte in diesem Zusammenhang zudem, dass die Oring Ltd. mit dem Anbieten des Online-Glücksspiels eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, welche sich ebenfalls an Spieler mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland richte. Diese Voraussetzung sei nach dem Landgericht bereits erfüllt, wenn „der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen" (Musielak/Voit/Stad/er, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 17 EuGVVO Rn. 8.) Aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom l-VO folge zudem nach der 31. Zivilrechtskammer des LG München I die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts.+

2. kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV

Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit lehnte der Einzelrichter in Ermangelung eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ab. Dem Einwand der Beklagten, dass ein Verstoß nach § 817 S. 2 BGB vorliege, da der Spieler selbst gegen das Verbotsgesetz verstoßen habe, widersprach das Landgericht. Begründet wurde dies mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Spielers, nach denen dieser zum Zeitpunkt der Durchführung keine Kenntnis von dem Verbot der Teilnahme an Online-Glücksspielen hatte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten haben aus Sicht des Gerichts keinen Einfluss auf diesen Umstand.

3. Keine Anwendung von § 762 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Regelung des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB finde zudem aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags keine Anwendung. Dieser besagt: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat."

Das Online Casino wurde daher zur vollständigen Rückzahlung verurteilt.

Rechtsanwalt
Matthias Richter
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