Richtig mahnen

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Die Mahnung - bekomm ich nicht noch was?

"So, nun will ich Geld sehen." Der Anspruch besteht, Gegenforderungen gibt es keine. Die obligatorische Wartezeit aus Kulanz ist schon lange überschritten, und Mahnungen gab es drei Stück, per Einschreiben, wie sich das gehört. Der Schuldner stellt sich tot, ich habe langsam keine Lust mehr und viel wichtiger: ich brauche das Geld.

Wer mit dieser Situation vertraut ist und weiß, was er jetzt weiter tun muss, der hat die große Mahnschule schon hinter sich. Alle anderen sollten aufmerksam diese Anleitung lesen, denn allzu oft werden Forderungen nicht eingetrieben, sei es aus Unwissenheit, Bequemlichkeit, Gutmütigkeit oder einfach Vergesslichkeit. Und meist rechnet der Schuldner genau damit.

Tun wir ihm nicht den Gefallen.

Aber bevor Sie weiterlesen, beachten Sie: Diese Anleitung ist abstrakt und nicht ohne Weiteres auf einen Einzelfall übertragbar. Je nach Schuld und Geschäftspartner können kürzere, vielleicht aber auch längere Fristen angemessen sein. Auch das Erinnerungsschreiben kann man schon mal weglassen und gleich mit der ersten Mahnung Zeichen setzen. In der Regel ist es auch nicht ratsam, erst drei Mahnungen zu verschicken, bevor man das gerichtliche Mahnverfahren anstrebt. In vielen Fällen wird gleich nach der ersten Mahnung ein Mahnbescheid beantragt.
Auf den folgenden Seiten sind sämtliche Varianten aufgezeigt - entscheiden Sie, was für Ihren Fall am Sinnvollsten ist.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Mahnung - Bekomm ich nicht noch was?
Seite  2:  Die Situation - Das Geld bleibt aus
Seite  3:  Die Aktion - Erinnern und mahnen
Seite  4:  Die Reaktion - Immer noch nichts?
Seite  5:  Wer nicht hören will zahlt drauf - Das gerichtliche Mahnverfahren
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