Vorgehen bei betrügerischen Energieversorgungsverträgen

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Trotz zahlreicher Musterfeststellungsklagen, eines Aufsichtsmaßnahmenverfahrens der Bundesnetzagentur (Az.: BK6-22-202) und Hinweisen des Bundesjustizamtes reißen die Probleme mit Energieversorgern, allen voran mit der Voxenergie GmbH, nicht ab.

Damit Energieversorgungsunternehmen zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen private Endverbraucher anrufen dürfen, benötigen sie eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (LG Berlin, Urteil vom 04.07.18 – 15 O 170/17). Abgesehen davon, dass diese vielfach nicht vorliegt, behaupten mehr und mehr Endverbraucher, dass bei dem stattgefundenen Gespräch auch keine Einwilligung in einen etwaigen Vertragsabschluss erfolgt sei, ein Versorgerwechsel aber dennoch entgegen ihren Willen vorgenommen wurde. Oft sehen sich die Kunden außerdem mit unberechtigten Preiserhöhungsschreiben konfrontiert.

Linda Blunk
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Das Problem: Der Energiemarkt ist so konzipiert, dass eine Loslösung aus dem Vertrag ohne vorangehendes gerichtliches Klageverfahren nicht möglich ist. Denn ob jemand in die Energieversorgung von einem Energieversorger fällt, wird unter den durch das Intranet verbundenen Netzbetreibern und Energieversorgern ausgemacht. Diese schieben sich die Kunden gegenseitig zu.

Der Kunde hat darüber, wo er landet, also keinerlei Handhabe. Dem Versuch der Gerichte, diese real bestehende Gefahr der Kunden einzudämmen, begegnen die Energieversorger mit Gleichgültigkeit. So hatte das Landgericht Berlin in der oben zitierten Entscheidung von dem potentiellen Neuversorger verlangt, dass er nachweisen müsse, dass der Kunde ihn schriftlich bevollmächtigt habe, den Stromversorgungsvertrag zu kündigen. Kanzlei Blunk berichtet dennoch von aktuellen Fällen, in denen Wechsel ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erfolgt sind.

Dem Kunden, der sich unberechtigterweise bei einem Energieversorger wähnt, bleibt daher allenfalls die Klage auf Feststellung, dass an sich kein Energieversorgungsvertrag bestehen dürfte, weil er hierzu entweder niemals eine Einwilligung erteilt oder diese nach einem (unberechtigten) Preiserhöhungsscheiben widerrufen hat.

Bis hierzu eine Gerichtsentscheidung ergeht, kann aber ein Jahr oder mehr vergehen. Der Kunde bleibt so lange bei dem "Energieversorger seiner Nichtwahl".

Viele Energiekunden fragen sich vor diesem Hintergrund, welche anderen Alternativen bleiben, um den oftmals überteuerten kWh-Preisen zu entgehen.

Es wird insoweit folgendes Vorgehen empfohlen

Der Kunde sollte zuallererst prüfen, ob eine (eingeschränkte) Preisgarantie vereinbart wurde. Ist dies der Fall, und es haben trotzdem ungerechtfertigterweise Preiserhöhungen stattgefunden, sollte ausgerechnet werden, welcher Abschlagsbetrag unter Zugrundelegung des ersten vereinbarten kWh-Preises gerechtfertigt ist.

Der Energieversorger sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Preiserhöhung nicht gilt, dem Abschlag daher widersprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen wird. Zugleich sollte ein Dauerauftrag mit dem selbst errechneten Abschlagsbetrag eingerichtet und der Energieversorger hierauf hingewiesen werden. Sollte dennoch eine Abbuchung durch den Energieversorger erfolgen, muss eine Rücklastschrift bei der Bank beantragt werden; die Kosten hierfür trägt in diesen Fällen der Energieversorger, der das Geld unberechtigterweise abgebucht hatte.

Der Vertrag sollte zeitgleich per Einschreiben gekündigt und auf eine Kündigungsbestätigung bestanden werden. War die Preiserhöhung mangels Preisgarantie berechtigt, besteht sogar ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Sollte keine Kündigungsbestätigung erfolgen, muss ernsthaft in Erwägung gezogen werden, Klage zu erheben.

Ob auch in allen anderen Fällen ein Klageverfahren zu empfehlen ist, richtet sich nach der Vertragslaufzeit und dem kWh-Preis und ist daher von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Der jeweilige Einzelfall kann gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

Linda Blunk
Rechtsanwältin

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