Vorsorgevollmacht und Auftrag

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Auftrag, Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuung, Geschäftsunfähigkeit
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Vollmacht und Auftrag sind rechtlich verschiedene Institute, die in der Praxis oft miteinander verbunden werden.

Vollmacht und Auftrag sind rechtlich verschiedene Institute, die besonders in der Pflegepraxis oft miteinander verwoben werden.
Eine Vorsorgevollmacht enthält nicht zwangsläufig einen Auftrag und ein Beauftragter ist nicht zwangsläufig ein Bevollmächtigter.

Abgrenzung von Vollmacht und Auftrag

Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten lediglich zur Stellvertretung des Vollmachtgebers nach den §§ 164 ff. BGB. Sie entfaltet Außenwirkung gegenüber Dritten. Der Bevollmächtigte gibt dabei eine eigene Willenserklärung ab, die jedoch rechtlich dem Vollmachtgeber zugerechnet wird. Bei der Vorsorgevollmacht handelt er dabei offenkundig im fremden Namen. Jedoch verpflichtet die Vollmacht den Bevollmächtigten nicht zum Handeln.

Andreas Wehle
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Formuliert der Vollmachtgeber beispielsweise \'Hiermit bevollmächtige ich Sie, meine Bankgeschäfte zu erledigen\', so darf der Bevollmächtigte tätig werden, muss es aber nicht. Die Vollmacht bleibt grundsätzlich auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, erlischt jedoch mit dessen Tod (§ 168 S. 1 BGB), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde.

Für diesen Fall stehen die post- und transmortale Vollmacht zur Verfügung.

Anders verhält es sich, wenn zusätzlich zur Vollmacht ein Auftrag erteilt wird. Der Auftrag nach den §§ 662 ff. BGB regelt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten und begründet eine Handlungspflicht. Der Bevollmächtigte wird zur Geschäftsführung verpflichtet, hat aber auch Anspruch auf Aufwendungsersatz und muss Rechenschaft ablegen.

Eine entsprechende Formulierung könnte lauten: "Für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit beauftrage ich Sie, meine Bankgeschäfte zu führen und bevollmächtige Sie hierzu."

Bei Vorsorgevollmachten ist die Kombination beider Institute meist sinnvoll. Der Vollmachtgeber möchte in der Regel nicht nur die rechtliche Möglichkeit schaffen, dass jemand für ihn handeln kann, sondern auch sicherstellen, dass dies tatsächlich geschieht.

Eine empfohlene Formulierung lautet daher: "Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, beauftrage ich … mit der Wahrnehmung meiner [konkreten Bereiche] und erteile Ihnen hierzu Vollmacht."

Achtung bei Geschäfstunfähigkeit

Problematisch wäre, dass der Auftrag nach § 673 BGB grundsätzlich bei Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt, während die Vollmacht bestehen bleibt. Dies würde jedoch dem Zweck der Vorsorgevollmacht zuwiderlaufen, die gerade für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine Handlungspflicht des Bevollmächtigten begründen soll. Daher muss bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich vereinbart werden, dass der Auftrag über die Geschäftsunfähigkeit hinaus fortbesteht.

Die Abgrenzung zur Betreuung ist ebenfalls relevant. Eine wirksame Vollmacht verhindert die Betreuungsanordnung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Bei einer reinen Vollmacht ohne Handlungspflicht kann das Betreuungsgericht jedoch eine Betreuung anordnen, wenn der Bevollmächtigte faktisch nicht tätig wird und die Angelegenheiten des Betroffenen ungeklärt bleiben.

Die bewusste Trennung von Vollmacht und Auftrag ermöglicht somit eine präzise rechtliche Gestaltung. Für Vorsorgevollmachten ist meist die Kombination beider Institute angebracht, um sowohl die Berechtigung als auch die Verpflichtung zum Handeln klar zu regeln.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
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