Welche Rechte und Pflichten hat ein Finder und wie hoch ist der Finderlohn?

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Den Finder treffen Anzeige-, Verwahrungs- und Ablieferungspflichten. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gem. § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Finder steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Er darf unter Umständen mit der Anzeige warten, bis er seine Rechte gesichert hat und – soweit erforderlich – den Rat eines Rechtskundigen eingeholt hat.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 BGB). Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Sache nicht mehr als 10 Euro wert ist (§ 965 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Den Pflichten des Finders stehen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb, wenn der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelbar ist, Finderlohn und Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber.

Der Finderlohn beträgt 5 % vom Sachwert bis 500,00 EUR und 3 % vom darüber hinausgehenden Mehrwert (§ 971 Abs. 1 BGB). Hat die Fundsache nur einen rein ideellen Wert, so ist die Höhe des Finderlohns nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Anspruch auf Finderlohn ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er gemäß § 970 BGB von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Finders nach § 968 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist.

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