Zahlungsunwillige Schuldner, was tun?

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Mahnung
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Zahlungsunwillige Schuldner, was tun?

Ein großes Problem insbesondere für Selbständige und kleine Betriebe sind Kunden, die ihre Rechnungen nicht begleichen.

Das Schwierigste ist in solchen Fällen erst einmal herauszufinden, ob der Kunde einfach nur vergessen hat zu zahlen oder ob er wirklich nicht zahlen will bzw. kann.

Denn man kann schnell schlechte Stimmung verbreiten, wenn man einen Kunden, der die Rechnung schlicht und einfach vergessen hat, gleich mit einer forschen Mahnung überzieht. Die Kunden, die tatsächlich ihre Zahlung nur vergessen haben, kann man mit einer netten Zahlungserinnerung motivieren. Im Übrigen ist eine Zahlungserinnerung rechtlich auch eine Mahnung, denn es kommt nicht darauf an, was oben drüber steht, sondern was drin steht (siehe zum Thema Mahnung meinen Beitrag bei 123recht „Wie mahne ich richtig?" )

Die wirklichen Zahlungsunwilligen zeichnen sich allerdings durch geschickte Hinhaltetaktik und Versprechungen aus, ohne dass im Ergebnis ein einziger Euro aufs Konto fließt. So vergeht viel Zeit, ohne dass irgendetwas passiert. Und die Durchsetzung der Forderung wird immer schwieriger. Denn oft haben diese Kunden zahlreiche Gläubiger, die Geld von ihnen wollen.

Was kann man tun?

Wirklich verhindern lässt sich dieses Problem nicht, es sei denn man arbeitet jeden Auftrag nur noch gegen Vorkasse ab.

Dennoch kann man bereits präventiv auf ein paar Punkte achten:

  • Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag, der mindestens den Leistungsinhalt und den Preis regelt.
  • Formulieren Sie schon im Vertrag klare Zahlungstermine.
  • Eine Vorschusszahlung auf die Leistung ist ebenfalls vertraglich zu vereinbaren und zu empfehlen.
  • Behalten Sie sich ein Kündigungsrecht vor, wenn Zahlungstermine nicht eingehalten werden.
  • Sie können und sollten bei länger laufenden Projekten Termine setzen, an denen Zwischensummen fällig werden.

Sie können auch eine Bankauskunft einholen, um die Bonität des Kunden zu prüfen. Das empfiehlt sich bei großen und lang anhaltenden Projekten, wenn man den Kunden noch nicht kennt.

Sollte Ihr Kunde nicht zahlen (wollen), so lassen Sie sich nicht zu lange hinhalten und, das ist das Wichtigste, sichern Sie sich schriftlich ab.

Für ein eventuell anstehendes Gerichtsverfahren brauchen Sie nämlich unbedingt den Nachweis der Übersendung einer Rechnung. Und (soweit eine Mahnung überhaupt erforderlich ist) den Beweis des Zugangs einer Mahnung.

Übrigens: ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass man mehrere Mahnstufen durchlaufen muss. Rechtlich ist nur eine einzige Mahnung erforderlich (und auch das nicht immer, siehe „Wie mahne ich richtig?").

Die Schuldner kennen heute alle Tricks und wenn Sie Pech haben, bestreitet Ihr Schuldner den Zugang einer Rechnung bzw. Mahnung und dann haben Sie ohne Zugangsbeweis ein Problem vor Gericht.

Sollte Ihr Schuldner trotz Rechnungstellung und Mahnung immer noch nicht zahlen, so können Sie auch ohne Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Die Mahnanträge können heute auch online abgerufen werden. Ein gerichtliches Mahnverfahren empfiehlt sich insbesondere dann, wenn keine berechtigten Einwände gegen die Forderung bestehen und Sie Sorge haben, dass Ihr Schuldner zahlungsunfähig werden könnte (Insolvenzgefahr). Soweit Ihr Schuldner keinen Widerspruch einlegt, ist das gerichtliche Mahnverfahren der schnellste und kostengünstigste Weg einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) zu erlangen.

Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, so wird aus dem gerichtlichen Mahnverfahren ein streitiges Klageverfahren. Für Forderungen von mehr als EUR 5.000,00 brauchen Sie dann einen Anwalt, weil beim Landgericht, wo diese Streitwerte verhandelt werden, Anwaltszwang besteht.

Mit Vollstreckungsbescheid oder Urteil können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen und in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Achtung: Sobald über das Vermögen Ihres Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist es allerdings vorbei mit der Möglichkeit aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid zu vollstrecken (Vollstreckungsverbot). Ihre Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren, können Sie nun nur noch als Insolvenzgläubiger nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren geltend machen, und da bleibt in der Regel wenig bis gar nichts übrig. Das Vollstreckungsverbot wirkt nach § 88 Insolvenzordnung zurück auf Sicherungen, die von Insolvenzgläubigern im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind.

Daher ist es wichtig, dass man nicht zu lange wartet, bis ein Schuldner in Insolvenz geht. Denn dann ist es meistens zu spät!