schwarzfahren - folgen

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ram30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
schwarzfahren - folgen

jemand (30J) arzt, wird mit mit dem semesterticket eines freundes erwischt. gibt nach dem ersten nachfragen zu, nicht die person zu sein. daraufhin wird bei der polizei eine vernehmung durchgeführt, in der er den sachverhalt als kurzentschlossenen fehler zugibt das ticket mit wissen des inhabers benutzt zu haben. die 40 euro wurden auch sofort bezahlt.

was kommst auf den arzt (auch hinsichtlich der aprobation) stafrechtlich zu (1.tat) (wird eventuell die verhältnismäßigkeit der stafe (hinsichtlich aprobationsverlust) berücksichtigt)?

was kommst auf den inhaber des semestertickets zu?


ist es generell besser die aussage erstmal zu verweigern, oder kann einem das (evtl. sogar unbewußt) durch die staatsanwaltschaft übel genommen werden?


dabei: nachträglich stellt sich heraus, daß das semesterticket auf der strecke gar nicht gültig war. dies ist aber bisher weder (bewußt) dem zugbegleiter, noch der polizei aufgefallen.

macht es sinn, noch auf dieses faktum hinzuweisen?

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"Ram"

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

was kommst auf den arzt (auch hinsichtlich der aprobation) stafrechtlich zu (1.tat) (wird eventuell die verhältnismäßigkeit der stafe (hinsichtlich aprobationsverlust) berücksichtigt)?

Kommt erstmal auf den Ausgang des Strafvervahrens an (Einstellung/Verurteilung). Aber selbst bei einer Verurteilung sind in diesem Fall m.E. keine negativen Konsequenzen hinsichtlich der Aprobation zu erwarten, denn sonst dürfte schon so mancher Arzt nicht mehr praktizieren

was kommst auf den inhaber des semestertickets zu?

Ermittlungsverfahren wg. Beihilfe zum Betrug


ist es generell besser die aussage erstmal zu verweigern, oder kann einem das (evtl. sogar unbewußt) durch die staatsanwaltschaft übel genommen werden?

Das kann schon von Vorteil sein, gerade wenn man nicht alleine an der Tat beteiligt ist, und/oder die Schuld nicht eindeutig feststeht. "Übel genommen" kann/darf es nicht werden. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten ist ein hohes Rechtsgut unseres Strafrechts.

macht es sinn, noch auf dieses faktum hinzuweisen?

Nein, wozu ???


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Ram30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

was heißt das im bezug auf das strafmaß für den inhaber des tickets? vergleichbar mit dem schwarzfahrer, oder geringer?



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"Ram"

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Sie wird etwas milder ausfallen



§ 27 StGB
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Ram30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal ganz herzlichen dank für die so kurzfristigen infos !!!

heißt das, das der "gehilfe" auch bei einer härteren strafe für den angeklagten härter bestraft würde? bei dem sachverhalt bis wohingehend (auch über 90 tagessätze?)? ist auch eine verurteilung des schwarzfahrers und eine einstellung des verfahrens für den "gehilfen" denkbar?

(mal vom mangelnden unrechtsbewustsein der ticketüberlasser ganz abgesehen!)

wird der "gehilfe" auf jeden fall noch mal befragt (die aussage des schwarzfahrers ist ja bereits gemacht)? auch bei (wahrscheinlich unwahrscheinlicher (*g*?)) einstellung des verfahrens? wie lange zieht sich so etwas normalerweise hin?

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"Ram"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

heißt das, das der "gehilfe" auch bei einer härteren strafe für den angeklagten härter bestraft würde? bei dem sachverhalt bis wohingehend (auch über 90 tagessätze?)? ist auch eine verurteilung des schwarzfahrers und eine einstellung des verfahrens für den "gehilfen" denkbar?

Ja, prinzipiell schon. Das liegt jedoch (sowohl als auch) absolut im Ermessen des Gerichts und kann nicht seriös prognostiziert werden.

Der Gehilfe wird in jedem Fall noch mal befragt/vernommen, denn er ist ja Beschuldigter im Strafverfahren. (einzige Ausnahme wäre, wenn die StA beabsichtigt nach § 170 StPO (mangels hinreichendem Tatverdacht) einzustellen, (dann kann die vernehmung unterbleiben) aber das kommt ja hier nicht in Frage.)

Generell ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a (also mangels öffentl. Interesse/Geringfügigkeit) nicht so unwahrscheinlich, wie Sie denken. Vorausgesetzt, Sie sind vorher nicht schon mal polizeilich aufgefallen; aber selbst dann wäre eine Einstellung möglich, aber natürl. unwahrscheinlicher.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Ram30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

was sollte die aussage des (sich natürlich im vorfeld nicht wirklich der rechtlichen schuld bewusten) "gehilfen" enthalten? eingeständnis des sachverhaltes und ehrliche (so ein dämliches jugendverhalten im erwachsenenalter passiert uns beiden ganz sicher kein zweites mal!!!) reue?

wie lange zieht sich so ein verfahren ca. hin?

macht das zusätzliche einschalten eines rechtsanwaltes und die kontaktaufnahme von diesem mit dem staatsanwalt sinn (im hinblick auf zeitlichen ablauf und "einigung" im eventuellen strafmaß (meine keine kungelei sondern einigung durch direkten kurzschluß der beiden))?

wie teuer ist ca. so eine rechtsanwältliche tätigkeit (beratung + schriftverkehr)?

danke erneut im voraus.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

was sollte die aussage des (sich natürlich im vorfeld nicht wirklich der rechtlichen schuld bewusten) "gehilfen" enthalten?


Die Wahrheit :)


wie lange zieht sich so ein verfahren ca. hin?

Das kann mehrere Monate dauern

macht das zusätzliche einschalten eines rechtsanwaltes und die kontaktaufnahme von diesem mit dem staatsanwalt sinn (im hinblick auf zeitlichen ablauf und "einigung" im eventuellen strafmaß (meine keine kungelei sondern einigung durch direkten kurzschluß der beiden))?

Das kann man schon so machen. Allerdings würde ich erstmal abwaren, ob die StA nicht sowiso von sich aus einstellt, nach §§ 153, 153a. Falls nicht kann man immer noch einen RA einschalten.








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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
py27
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 5x hilfreich)

...hm, was verstehe ich denn hier nicht - oder was ist hier nicht beschrieben?
Schwarzfahren ist letztlich nicht o.k. (kann auch wirklich damit protzen, es noch nie gemacht zu haben :-) aber soweit ich weiß, gibts doch -gerade beim ersten Mal - fast überall eine pauschale Strafe von 50 Euro, und dann war´s das...

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

fast überall eine pauschale Strafe von 50 Euro, und dann war´s das...

Bei diesen (meist) 40,-€ handelt es sich um die zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Verkehrsunternehmens. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist davon völlig unabhängig.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
py27
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 5x hilfreich)

... schon klar, und doch nicht klar! Meist steht in allen Öffentlichen, dass eine "Strafe", "Verwarnungsgeld", "Bearbeitungsgebühr" (was auch immer) von ca 50 Euor erhoben werden - und davon unberücksichtigt weitere straf(?)rechtliche Schritte vorbehalten werden. Aber genau diese zweite Aktion geschieht doch bei Erst-Schwarzfahrern recht selten, ... naja, soweit man es zumindest so hört. Was war den hier das Besondere? Wohl die Tatsache, das die Karte einfach nicht da war (vergessen, verloren, Absicht, oder was auch immer) - sondern das ein vorsätzlicher Betrugsversuch vorlag?

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#11
 Von 
der judas
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Ich habe ein ähnliches Problem!
Ich habe mal mein Fahrschein (Semesterticket) verloren und fertige mir seitdem eine Sicherheitskopie davon an, weil es ein Gottesaufwand war, das Ticket nach dem Verlust ersetzt zu kriegen. Ich fahr also immer mit meinem "Backup" rum. Ich wurde auch schon x- mal kontrolliert und nie hat mans gemerkt. Bis gestern. Dann wurde der falsche eingezogen. Nun habe ich das Original richtigen heute vorgelegt und die Sache war erledigt (von der Bahn aus). Nun frage ich mich, ob es weitere folgen gibt. Ich mein, ich hab ja mein Ticket schon gekauft, was sich anhand der Nummer auf dem Semesterticket auch nachprüfen läßt. Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@ ThorstenP:

Es liegt am jeweiligen Unternehmen, ob es (auch beim 1. mal) Anzeige nach § 265a StGB erstatten will. Bei uns in der Stadt ist das die Regel.

@ Judas

In so einer Situation erheben "unsere" Verkehrbetriebe eine Gebühr von 7,-€, statt 40,-€. Strafrechtlich dürfte nichts passieren, wenn die Kopie auch als solche gekennzeichnet/erkennbar ist.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ram30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

habe eben den fall mit dem schwipp-schwager semesterticket gelesen. macht es in meinem fall auch sinn, daß der ticketinhaber die aussage als beschuldigter verweigert? oder riskiert man damit die warscheinlichkeit eines gerichtsverfahrens?

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"Ram"

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