Ab 24.05. beginnt bei meiener Freundin der Mutterschutz. ... Warum sollte da JA ihr das Kind nehmen ( JA wird ihr das Kind lassen). ... Jugendamt: Feststellung Vaterschaft, Unterhaltsvorschuss beantragen, Beistandschaft einrichten (alles nach der Geburt) 2.
Tja, weil du SEIN Kind betreust. Wir, als Steuerzahler, haben erst die Pflicht, wenn vorrangig Verpflichtete ausfallen. ... Ich bin sicher nicht die einzige, die kurz nach dem Mutterschutz zumindest in Teilzeit wieder arbeiten ging.
Kind zahlen können !!?? ... Am 18.3.2004 von Merline @elster hey...ich hoffe hier nicht als Frau auf Verständnis......ich bin genauso Unterhaltspflichtig wie ein Mann, und habe auch immer alles mir nur mögliche getan, dieser Pflicht nachzukommen. ... Aber ich habe das Problem, nun schwanger zu sein(nur noch ein paar Tage), und werde nicht sofort nach dem Mutterschutz gehen können.
Wochen Pflicht zur Mutterschutz nach der Geburt). ... Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. ... Mutterschutz?
Könnte ein Kind das Ende des Unterhaltanspruchs bedeuten? ... Für die Zeit nach der Geburt (mindestens 3 Jahre) hat die Mutter dann einen erhöhten Unterhaltsanspruch. ... Dann könnte man vorrangig bei ihm die Pflicht sehen, zumindest für den Mindestunterhalt des Kindes aufzukommen.
Na ja, Hauptsache dem Kind geht es gut! ... Sie kann doch auf Minijob Basis 250€ ranschaffen, ihre Pflicht somit erfüllen, und Eure Kinder müssen deshalb auch nichts entbehren. ... Deine Frau sollte und muß ihrer Pflicht nachkommen, ihrem Kind gegenüber.
Der Vater ist eh erst ab 6 Wochen vor der Geburt unterhaltspflichtig. ... Woche vor der Geburt der KV für sie sorgen muss. ... Wenn er nicht zahlen kann, übernimmt die ARGE. von Camper - 25.05.2008 21:23:19 Und hier noch mal als Zusatz: Kommt ein Kind nichtehelich zur Welt, muss der Vater an die Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zahlen.
Ich habe noch bis zum Ende weiter gemacht und alles mögliche abgeschlossen und bin dann in den Mutterschutz gegangen. Wir sind dann gemeinsam zu seinen Eltern ins Haus gezogen, nach der Geburt habe ich ihm das gemeinsame Sorgerecht erteilt und dem Kind seinen Nachnamen erteilt ( ich habe ihm vertraut!)... Dem Kind geht es anscheienend gut.
Dieser wird nun nach Geburt des Kindes als rechtlicher Vater angesehen. ... Ein Kind kann nicht ohne Geburtsurkunde rumlaufen, schon gar nicht unter der Prämisse, dass es die Pflicht einer Krankenversicherung hat (die diese Geburtsurkunde verlangt). ... Die Krankenkasse hat von uns alle Anträge erhalten inklusive des Krankenhausberichts zur Geburt meines Sohnes (eher medizinisch als formal gehalten).
Dafür uns, den Steuerzahler, in die Pflicht nehmen! ... Wieso sollte der Vater nicht in die Pflicht genommen werden? ... Das Kind hat zur Geburt von Oma ein Sparbuch bekommen mit 500 euro...... muss ich dem Kind auch wegnehmen????
Hiernach haben Mütter nichtehelicher Kinder nur bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. ... Spätestens wenn man durch ein Kind - lebenslang (!) ... Außerdem hat all das nichts mit der Verantwortung für ein Kind zu tun!
Er glaubt wohl, jetzt wo sie arbeitet, braucht er keinen Unterhalt mehr fürs Kind zahlen. ... Er zahlt nichts für das Kind, obwohl er über Einkommen verfügt. ... Unterhalt zahlt er weder fürs Kind noch an mich.
Nun kommt folgendes dazu: ich hatte meine Frau wegen einer anderen Frau verlassen, die im Mai/Juni 2011 ein Kind von mir erwartet. ... Mein Anwalt rät mir dringend, diese Zahlungen zu reduzieren und zwar auf 2.100,-€ bis zur Geburt des Kindes mit meiner neuen Frau, und da sich da ja die Unterhaltssituation ändert (sprich durch das neue Kind sich die Unterhaltsansprüche meine "alten" Familie reduzieren) ab diesem Zeitpunkt auf 1.900,- €. Da meine Frau den erwähnten Minijob hat und natürlich auch das Kindergeld weiterhin bezieht hat sie Stand heute ca. 3.750,-€ zur Verfügung, wobei ihr laut Anwalt heute eben 650,-€ und ab Geburt Kind #4 850,-€ weniger zustünden.
Das Kind pickt sich jetzt die Rosinen aus dem Kuchen (Geburtstag) und das passt dem KV nicht, dafür habe ich Verständnis. Deshalb bin ich ja auch grundsätzlich gegen diese Pauschaläußerung *Lass doch das Kind entscheiden* - das hat mit dem Begriff *Kindeswohl* nichts zu tun. ... Entweder kommt das Kind gerne, oder es kommt nicht gerne und dann muss es eben erpresst werden oder wie?