164 Ergebnisse für „abrechnung mieter mietverhältnis anspruch“

Leserforumvon gmp | Mietrecht | 7 Antworten | 01.07.2009 07:25
Jetzt möchte ich gerne von euch erfahren, müssen wir jetzt irgendwie auf die Abrechnung reagieren? ... Fakt ist, dass Abrechnungen die länger als 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum erstellt bzw. dem Mieter zugestellt werden, keinen Anspruch mehr haben auf evtl. ... Bei einem guten Mietverhältnis und einem sehr netten VM wird dies sicherlich passieren, ansonsten halt nicht.
Leserforumvon Honigmelone | Mietrecht | 22 Antworten | 04.05.2010 13:41
Das Mietverhältnis meiner letzten Wohnung endete am 30. ... Die Abrechnung mit dem Mieter erfolgt jährlich. ... Wobei sein Anspruch auf Abrechnung vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 dann ja definitiv futsch ist und es nur noch um die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.4.2009 geht.. oder??
Leserforumvon MichiH123 | Mietrecht | 11 Antworten | 13.12.2019 12:46
Wird das Mietverhältnis beendet und zieht der Mieter aus der Wohnung aus, hat er gleichfalls Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung. ... Sollte sich da eine Nachzahlung ergeben, Pech für den Vermieter, ein diesbezüglicher Anspruch seinerseits wäre verwirkt. ... Es gibt ja keine Abrechnung?!?
Leserforumvon Uberweiss | Mietrecht | 7 Antworten | 24.02.2018 12:12
Januar 17 endete das Mietverhältnis. ... Auf eine Korrektur einer bereits erfolgten Abrechnung mit später doch noch mitgeteilten Zählerständen hat der Mieter keinen Anspruch. ... Die Abrechnung 2016 kann entsprechend vom Mieter gekürzt werden und ein entstehendes Guthaben kann vom Vermieter gefordert werden.
Leserforumvon Brit2 | Mietrecht | 8 Antworten | 27.01.2020 11:20
Lt NK-Abrechnung hat der einzelne Mieter nämlich 6x hohe Heizkosten zu zahlen! ... UID=0637071215&ATOZ=&KEYWORDID=8780 Ist das Mietverhältnis bereits beendet und erfolgt innerhalb der Abrechnungsfrist keine formell korrekte Abrechnung, kann der Mieter sogar die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen des jeweiligen Abrechnungszeitraumes verlangen (BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az. ... Diesem Anspruch kann der Vermieter begegnen, indem er eine entsprechende Abrechnung durchführt und zusendet. (---> mein Gedanke = das hieße ja die Summer aller Vorauszahlungen im ganzen Jahr 2018 in dem Fall!)
Leserforumvon donesteban1973 | Mietrecht | 12 Antworten | 02.01.2018 16:27
Kann der Mieter jetzt die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, sobald er das Mietverhältnis beendet? ... Am 2.1.2018 von Harry van Sell Zitat (von donesteban1973):Kann der Mieter jetzt die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, sobald er das Mietverhältnis beendet? ... Anspruch auf die Abrechnung 2017 hast Du erst ab dem 1.1.2019.
Leserforumvon Kernell | Mietrecht | 67 Antworten | 01.02.2020 13:36
Am 12.2.2020 von guest-12325.03.2020 14:55:28 Haben alle Mieter keine Abrechnung bekommen? ... [quote=AltesHaus]Haben alle Mieter keine Abrechnung bekommen?... [/quote] Bei kalenderjähriger Abrechnung: Anspruch auf die Abrechnung 2017 ab dem 31.12.2018, Verjährung endet am 31.12.2021 Anspruch auf die Abrechnung 2018 ab dem 31.12.2019, Verjährung endet am 31.12.2022 Am 13.2.2020 von Kernell Was genau hemmt die Verjährung dann?
Leserforumvon martina100 | Mietrecht | 42 Antworten | 16.07.2009 20:10
Ich versuchte mit ihm sachlich über die Abrechnung zu reden, was misslang. ... Da das Mietverhältnis bis zur Kündigung fortbesteht, haben Sie einen Anspruch auf die Mietwohnung, der auch nicht dadurch verloren geht, dass Sie den Schlüssel zurückgegeben haben. ... Sie müssen den Vermieter nicht extra zur Abrechnung auffordern.
Leserforumvon zolex | Mietrecht | 3 Antworten | 11.12.2022 10:13
Mein altes Mietverhältnis endete zum 31.5.2022. ... Ist es wirklich so einfach, nur den Termin abzuwarten und dann ein Schreiben aufzusetzen bezüglich Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Vorauszahlungen, da eine Einbehaltung wegen beendetem Mietverhältnis nicht mehr möglich ist? ... Sollte eine Schätzung nicht möglich oder unzumutbar sein, ist der Mieter berechtigt, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzufordern." 4.
Leserforumvon 45iger | Mietrecht | 23 Antworten | 09.03.2017 17:30
(Die Meinung, dass es bei Schäden keiner Frist bedarf, ist eine Minderheitenmeinung aus Saarbrücken) Wenn dann nach Fristablauf nix passiert, selber machen lassen, kosten aufstellen, Abzug neu für alt vornehmen, Abrechnung erstellen. ... Selbst wenn du jetzt noch eine gültige Abrechnung erstellst und selbst wenn du dann vor Gericht die komplette Kaution zugesprochen kommst, bleibt eben immer noch die nicht korrekt erstellte Abrechnung. ... Der Anspruch entsteht entweder aus dem Schuldrecht oder dem Deliktrecht.
Leserforumvon Martl | Mietrecht | 11 Antworten | 31.07.2012 14:50
Hallo zusammen, oft liest man ja, dass Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen oder keine korrekte Nebenkosten-Abrechnung machen. ... Er hinterlegt/überweist o.ä. selbst nach 2 Jahren Mietverhältnis und diversen schriftlichen Mahnungen (Einwurf-Einschreiben) die Kaution nicht. ... Denn auch der Anspruch auf die Kaution unterliegt der Verjährungsfrist.
Leserforumvon guest-12315.08.2019 19:20:48 | Mietrecht | 14 Antworten | 10.11.2017 23:20
Was ist weiter zu beachten, bezüglich eventueller Rückzahlung aus NK-Abrechnung, Kaution o.ä. ... Was ist weiter zu beachten, bezüglich eventueller Rückzahlung aus NK-Abrechnung, Kaution o.ä. Die Mietkaution gehört zur Insolvenzmasse, ebenso ein Anspruch auf Betriebskostenerstattung.
Leserforumvon guest-12327.12.2011 17:20:58 | Mietrecht | 10 Antworten | 15.05.2011 15:49
In der Sache hat der Mieter - es war hier schon zutreffend zu lesen - einen Anspruch auf Abrechnung gegen den Vermieter, nicht aber gegen den ehemaligen Vermieter. ... Das ist ein gesetzlich angeordneter Gläubiger- und Schuldnerwechsel. quote:Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. ... Entscheidend ist, wann der Anspruch auf die NK-Abrechnung fällig wird, bevor oder nachdem der "Neue" das Eigentum erworben hat.
Leserforumvon ichWÄRsoGERNeinANWALT | Mietrecht | 21 Antworten | 14.12.2011 16:18
Sonst verliert er jeden Anspruch. ... Mietverhältnis ist übrigens beendet. ... Mieter fordert Januar 2012 alles zurück und der Vermieter hat dann aber noch das gesamte Jahr 2012 die Abrechnung nachzuschieben.
Leserforumvon Blobb | Mietrecht | 56 Antworten | 09.04.2008 22:33
Der Vermieter kann mit einem einzelnen der beiden Mieter zwar durchaus vereinbaren, dass er diesen fuer aus dem Mietverhaeltnis resultierende verbindlichkeiten nicht in Anspruch nehmen wird, aber warum um Himmels Willen sollte ein Vermieter einen derartigen Bloedsinn machen? ... Wenn der Mieterverein z.B. eine NK-Abrechnung überprüft und sagt, ok, kann bezahlt werden, sagen die Mieter: Moment, jetzt ist die Sache ja viel teurer als vorher geworden, da trete ich doch gleich wieder aus. Folglich werden also gegen die Abrechnung zumindest Bedenken angemeldet, Belege (auch unnötige) angefordert und auf Zeit gespielt.
Leserforumvon Ellida | Mietrecht | 11 Antworten | 03.05.2011 14:55
Bis heute ist keine Abrechnung eingetroffen. ... Die Abrechnung muss dem Mieter nach Satz 2 spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsperiode zugehen. Damit besteht bis zum Ablauf September 2011 kein fälliger Anspruch auf die Abrechnung und damit auch keine Möglichkeit zur Zurückbehaltung von laufenden Vorauszahlungen. ----------------- "" Am 3.5.2011 von dem User always known as Mortinghale Was ERZÄHLT Ihr beiden da eigentlich ?
Leserforumvon ascanio | Mietrecht | 13 Antworten | 30.08.2010 17:41
Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. ... Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. ... Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Leserforumvon mikkian | Mietrecht | 23 Antworten | 23.01.2012 15:30
Nein, der Anspruch wird erst durch die Abrechnung fällig, § 556 III BGB. ... Mietverhältnis für ein Wohnhaus endet am 31.01.12. ... Insbesondere hat der Mieter keinen Anspruch auf verzugszinsen. quote:Und wenn der Mieter wegen nicht fristgerechter Abrechnung die Pauschalen fordert, zaubert der Vermieter die Abrechnung aus dem Hut, zahlt und ist aus dem Schneider.
Leserforumvon Alex73muc | Mietrecht | 7 Antworten | 22.04.2009 21:35
Könnte ich zumindest einen Teil davon in die nächste Abrechnung einbringen? ... Die Mieter haben einfach nur Glück das der bisherige VM so nachlässig war aber keinen Anspruch oder Gewohnheitsrecht darauf, dass die Kosten auch zukünftig nicht abgerechnet werden! ... Allerdings wäre dann die Nachzahlung erheblich, und das möchte ich dem Mieter nicht zumuten - alleine schon um ein angenehmes Mietverhältnis zu behalten.
Leserforumvon Poesi123 | Mietrecht | 6 Antworten | 27.12.2018 15:55
Mahnbescheid nicht, aber Klage sollte schon eingereicht werden zumindest für die Erstellung der Abrechnung des Jahres 2015, alles davor ist eh verjährt, und der Anspruch auf Abrechnung 2015 verjährt am 31.12.2018 ... und wenn man eh schon klagt, dann kann man 2016 direkt miteinklagen, 2017 geht noch nicht. -- Editiert von AltesHaus am 27.12.2018 17:44 Am 27.12.2018 von Harry van Sell Zitat (von Poesi123):Als Mieter kann ich die NBK-Abrechnungen 2014-2017 noch rückwirkend fordern (wegen § 556 III BGB und § 195 BGB). ... Im noch laufenden Mietverhältnis hätte man sogar noch das viel "elegantere" Druckmittel gehabt, die laufenden Vorauszahlungen einzustellen, bis dann die fehlenden Betriebskostenabrechnungen vorliegen. Ich meine allerdings, dass sehr wohl noch bis zur Abrechnung für 2015 zurück ein Abrechnungsanspruch durchgesetzt werden kann: Für die Abrechnung für 2014 endete die Abrechnungsfrist am 31.12.2015 ab da dann plus 3 Jahre = der Anspruch auf Abrechnungserteilung für 2014 wird am 31.12.2018 verjährt sein ... wenn nicht bis zum 31.12.2018 die entsprechende Klage auf Abrechnungserteilung dem Gericht vorliegt (das dürfte wohl etwas knapp werden > daher "bis zur Abrechnung für 2015 zurück" ) Die Verjährungfrist für den eventuellen Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Abrechnung beginnt dann erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung dem Mieter auch zugegangen ist.
123·5·9