69 Ergebnisse für „jahr kosten schönheitsreperaturen“

Leserforumvon LS83 | Mietrecht | 11 Antworten | 18.10.2009 11:34
Desweiteren heißt es, falls bei Auszug dieser zeitraum noch nicht überschritten sei könne der Vermiter mit anteilig 33% der Kosten berechnen wenn die Schönheitsreperaturen länger als 1 jahr zurückliegen. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die Schönheitsreperaturen in Küchen, Bädern und Dusche länger als ein jahr zurück so zahlt der Mieter 33% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66%. Liegen die Schönheitsreperaturen in Wohn und Schlafräumen Dielen und toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 jahre 80%.
Leserforumvon Doc08 | Mietrecht | 2 Antworten | 07.05.2010 01:34
Der Mieter übernimmt die Verpflichtung,nach Abnutzungszustand der Mietsache auszurichtender Erforderlichkeit auf seine Kosten alle Schönheitsreperaturen in den Mieträumen fachmännisch auszuführen bzw ausführen zu lassen. ... Diese Arbeiten sind gerechnet ab Mietbeginn in der Regel im folgenden Turnus durchzuführen -Küchen,Väder,Räume mit Duschanlagen alle 3 Jahre -Wohn und Schlafräume,Flure,und Toiletten alle 5 Jahre -Sonstige Nebenräume alle 7 Jahre 2.Endet das Mietverhältniss vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreperaturen oder sind Schönheitsreperaturen noch nicht in allen Mietbereichen entsprechend vorgenannten Fristenplan fällig,so ist der Mieter verpflichtet,die auf seine Mietzeit entfallenden anteiligen kosten für Schönheitsreperaturen in der Wohnung auf Basis eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerbetriebes quotenmäßig abzugelten. ... Legen die zuletzt durchgeführten Schönheitsreperaturen mehr als 1 Jahr zurück,so sind bezüglich der Nassräume 33 %,bezüglich der Wohnräume 20 % der im Kostenvoranschlag angesetzten Renovierungskosten an den Vermieter zu zahlen.
Leserforumvon Bandinho | Mietrecht | 18 Antworten | 13.06.2018 18:31
In unserem Mietvertrag steht folgendes: "Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreperaturen. ... In der Regen sind Schönheitsreperaturen alle 5-7 Jahre durchzuführen." ... Zitat:In unserem Mietvertrag steht folgendes: "Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreperaturen.
Leserforumvon detben | Mietrecht | 10 Antworten | 29.08.2012 16:54
Im Mietvertrag steht: " Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgener Maßnahme zu bezahlen." z.B : liegt die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörper,Versorgungsleitungen und Einbaumöbel länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 17% der Kosten u.s.w (2 Jahre = 34%; 3 Jahre = 51, 4 Jahre = 68%, 5 Jahre = 85%) Da die Fenster, Türen usw,. laut Mietvertrag alle 6 Jahre gestrichen werden müssen (keine starre Fristen) stellt sich für mich die Frage ob nach 5 jähriger Mietzeit etwas bezahlt werden. ... Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus muss er nicht renovieren" Und diese Aussage vom Mieterbund wurde sicherlich so nicht getroffen. http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mietprobleme/miet-irrtuemer/renovieren.jsp ----------------- "" Am 29.8.2012 von detben ok, fange nochmal an: Mietvertrag: "dass im Allgemeinen Küche, Bäder und Toiletten nach 3 Jahren und die Haupträume der Wohnung nach 5 Jahren und die Nebenräume nach 6 Jahren zu renovieren sind" weiter steht folgendes : " Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgener Maßnahme zu bezahlen. in dem link: http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mietprobleme/miet-irrtuemer/renovieren.jsp steht noch folgendes: "Zieht der Mieter dann nach sieben Jahren aus, muss er renovieren. ... Daher gibt es in vielen Mietverträgen die ABgeltungklausel, in welcher der Mieter wirksam dazu verpflichtet werden kann, dann eben anteilig die Kosten zu bezahlen.
Leserforumvon parklane7 | Mietrecht | 14 Antworten | 22.03.2013 00:03
Beispiel: Eine Champagnerdusche an Wänden und Decke bedeutet auch nach nur einem Jahr Renovierung. ... Die Hausverwaltung kann gerne auf eigene Kosten streichen lassen... ----------------- "" Am 22.3.2013 von RMHV quote:Wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist, so ist die gesamte Klausel über SR nichtig und die Wohnung kann besenrein zurückgegegeben werden. von TF1970 am 22.03.2013 14:53 Das ist einfach nur Unsinn, der auch durch Wiederholung und große Schrift nicht besser wird. ... Kann mir jemand sagen, was genau zu Schönheitsreperaturen gehört?
Leserforumvon Schröder27476 | Mietrecht | 4 Antworten | 22.03.2005 13:33
Ich habe meine Wohnung nur 1 Jahr und 2 Wochen gemietet, die Wohndauer beträgt genau 1 Jahr (ich bin schon vorher ausgezogen). ... Gruss, JoKu Am 23.3.2005 von Miad wenn du einen "standard mietvertrag" hast, steht da wahrscheinlich drin, dass du nach einer mietdauer von mehr als einem jahr 20% der Kosten der Schönheitsreperaturen zu tragen hast. Du kannst also auch streichen lassen und 20% der kosten bezahlen.
Leserforumvon gerschtin | Mietrecht | 1 Antwort | 30.10.2007 22:20
bitte schaut euch das mal an und sagt mir ob das nach neuester rechtssprechung so noch vetretbar ist.wenn es nach uns ginge würden wir die wohnunh am liebsten "nur" besenrein übergeben, da sie unserer meinung nach in einem vernünftigen zustand ist nach 1,5 jahren mietdauer. hier ein kurzer auszug aus unserem mietvertrag: bei der beendigung des mietverhältnissen gilt für noch nicht (wieder) fällige schönh.reperat. folgende regelung:liegen die letzten schönh.reperat. während der mietzeit für küchen, bäder u. duschen länger als 1 jahr zurück, zahlt der mieter 33% der kosten gemäß einem vom vermieter vorzulegenden kostenvoranschlag einer fachfirma. ...wohn-schlaf räume flure türen und Toiletten 20%...nebenräume 14%...und dann steht da noch dass wir wenn wir mit dem voranschlag nicht einverstanden sind können wir einen eigenen vorlegen innerhlb von 14 tagen... recht herzlichen dank schonmal für eure antworten. wenn möglich schreibt bitte worauf auf welche gesetzl grundlagen wir uns berufen können.
Leserforumvon Godohbar | Mietrecht | 5 Antworten | 20.10.2012 13:42
Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheisreparaturen 2. ... Wir haben das Wohn- und das Schlafzimmer vor ca. 2 Jahren gemacht, den Flur vor etwa einem Jahr. ... Danach folgt noch ein Absatz das der Mieter, wenn die letzte renovierung soundsoviele Jahre zurück liegt einen Prozentsatz der kosten trägt.
Leserforumvon Sarah3 | Mietrecht | 11 Antworten | 04.06.2007 02:12
Kosten für nachträgliche vom Vermieter ausgeführte SReparaturen sind zu erstatten. ... Hat er vor 1/2 Jahr alles frisch gestrichen, so kann man ihn jetzt nicht mehr dazu verdonnern. ... Im Zweifelsfall muss er anteilig Kosten übernehmen, die für eine Renovierung anfallen würden.
Leserforumvon Sanyy | Mietrecht | 1 Antwort | 07.03.2007 10:19
Wir haben auch die Klausel im Vertrag mit den Zeiträumen.DIe heisst: Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen.DIe Schönheitsreperaturen umfassen:das Anstreichen,Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenanstrich der Fenster,das Streichen der Türen und Aussentüren von innen sowie der Heizkörper inkl. der Heizrohre. Die Schönheitsreperaturen sind regelmässig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: In allen Nassräumen - alle 3 Jahre In allen sonstigen Räumen - alle 5 Jahre Noch im Vertrag NR 12: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenden in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. - Endet das Mietverhältniss vor Eintritt der Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreperaturen,so ist der Mieter verpflichtet,die anteiligen Kosten für die Reperaturen zu zahlen. - Liegen die letzten Sch.R. für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% ,länger als 2 Jahre 66% Kann mir jemand sagen was das bedeutet.Was haben wir für Pflichten?
Leserforumvon knochen81 | Mietrecht | 6 Antworten | 27.08.2009 16:18
Im Mietvertrag des Mieters steht unter §9 2a )Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreperaturen nicht in der Miete einkalkuliert sind ist der Mieter, nicht der Vermieter , verpflichtet , die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallende Schönheitsreperaturen falls dies nach dem abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind,fachgerecht auszuführen. die Fristen dazu: alle 3 Jahre Wohn-und Schlafräume alle 5 Jahre übrige Räume Des weiteren steht im Mietvertrag nach § 15 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Eine nach Ablauf der in §9 Ziffer. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen hat der Mieter bis zu Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. 4. Endet das das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur durchführung der Schönheitsreperaturen gemäß §9 Ziffer. 2, so ist der Mieter verpflichtet , die Anteiligen kosten für die Schönheitsreperaturen auf grund eines unverbindlichen Kostenvoransclages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler -Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: a) liegen die Schönheitsreperaturen der Wände und Decken für die Naßräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66% b) Liegen die letzten Schnheitsreperaturen für Wohn- und Schlafräume und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf grund dieses ksotenvoranschlages an den Vermieter , liegen sie länger als 2 Jahre zurück.... d) Die Fristen des §9 Ziffer. 2 beginnen , unabhängig davon, ob die W§ohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden ab beginn des Mietverhältnisses zu laufen. e) Der Miter ist berechtigt die Zahlung der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten anzuwenden.
Leserforumvon nancy D. | Mietrecht | 2 Antworten | 01.01.2007 12:48
*lach Allen da draussen ein frohes neues Jahr...und wieder fängt ein neues Jahr an und die Probleme werden nicht weniger...... :Der VM ist(auch vor Ablauf der Fristen)berechtigt,die Kosten der Schönheitsreperaturen nach dem Kostenvoranschlag eines vom VM benannten fachunternehmens zu ermitteln und vom M ersetzt zu verlangen.Dem M bleibt der Nachweis offen,daß die Kosten der Schönheitsreperaturen zu marktgerechten niedrigen Preisen liegt....
Leserforumvon roflkartoffl | Mietrecht | 15 Antworten | 21.10.2008 20:30
Hierzu hat der Vermieter (vereinfacht gesagt) ca. ein Jahr Zeit. ... Kaution kann trotzdem ein halbes Jahr wegen Betriebskostenabrechnung einbehalten werden. ... -in wohn- und schlafräumen, fluren, dielen und toiletten alle fünf jahre, -in anderen nebenräumen alles sieben jahre. der mieter darf nur mit zustimmung des wohnungsunternehmens von der bisherigen ausführungsart erheblich abweichen. er ist für den umfang der im laufe der mietzeit ausgeführten schönheitsreperaturen beweispflichtig. (4)lässt in besonderen fällen der zustand der wohnung eine verlängerung der nach abs.3 vereinbarten fristen zu oder erfordert der grad der abnutzung eine verkürzung, so sind nach billigem ermessen die fristen des planes bezüglich der durchführung schönheitstreperaturen zu verlängern oder verkürzen. (5)hat der mieter die schönheitsreperaturen übernommen, so sind die4 nach abs. 3 und 4 fälligen schönheitsreperaturen rechtzeitig vor beendigung des mietverhältnisses nachzuholen. (6)sind bei beendigung des mietverhältnisses schönheitsreperaturen noch nicht fällig im sinne von abs.3 und 4, so hjat der mieter an das wohnungsunternehmen einen kostenanteil zu zahlen, da die übernahme der schönheitsreperaturen durch den mieter bei der berechnung der miete berücksichtigt worden ist.zur berechnung des kostenanteils werden die kosten einer im sinne des abs.3 umfassenden und fachgerechten schönheitsreperatur im zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses ermittelt. der zu zahlende anteil entspricht, soweit nach abs. 3 und den seit ausführung der letzten schönheitsreperaturen bis zur räumung abgelaufener zeiträume. die kostenanteile des mieters werden zur durchführung von schönheitsreperaturen verwendet.
Leserforumvon Maralein | Mietrecht | 18 Antworten | 04.03.2010 17:06
Die Mieträume sind in mangelfreiem Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Schönheitsreperaturen (§9) zurückzugeben. ... Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen, zu reinigen sowie neue Schlösser anbringen zu lassen.. ...2. ... Endet das Mietverhältnis, bevo die in Ziffer 2 erwähnten Fristen - gerechnet ab Mietbeginn oder sonst ab dem Zeitpunkt der letztem vom Mieter selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten Schönheitsreperaturen- ablaufen, so hat der Mieter die auf diese Mietzeit anteilig entfallenen Kosten der Schönheitsreperaturen zu tragen, es sei denn, er führt die Schönheitsreperaturen zum Ende der Mietzeit sach - und fachgerecht selbst aus oder lässt dies tun. ----------------- " " Am 7.3.2010 von Maralein weiter gehts :D Die Kostenbeteiligung des Mieters wird auf der Basis eines einzuholenden Kostenvoranschlages neines Fachunternehmens im allgemeinen wie folgt berechnet: für Räume gem- Ziffer 2a 2b 2c Länger als 1 Jahr 33% 20% 14% Länger als 2 Jahre 66% 40% 29% Länger als 3 Jahre 60% 43% Länger als 4 Jahre 80% 57% Länger als 5 Jahre 71% Länger als 6 Jahre 86% Die voranstehenden Prozentangaben beziehen sich auf den Endbetrag des Enbtsprechenden Kostenvoranschlages einschl.
Leserforumvon chroli | Mietrecht | 19 Antworten | 13.04.2007 10:45
Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreperaturen fachgerecht durch. ... Suind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines KVA eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die letzten Schönheitsreperaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein JAhr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%.
Leserforumvon Sanyy | Mietrecht | 5 Antworten | 10.03.2008 13:28
Mietvertag: * der Mieter ist verpflichtet, der Gagfah die Kosten für kleine Instandhaltung in der Wohnung zu erstatten. Das umfasst das Beheben kleiner Schäden an den Teilen der Mietsache, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. dazu gehören Elektrizität, gas und Wasser, Heiz und Kocheinrichtungen, fenstr und türverschlüsse.Die Kosten der Kleinreperaturen dürfen den Betrag von 75,00 im Einzellfall und jährlich insgesamt 200,00 nicht übersteigen.Der jährliche Gesamtbetrag darf jedoch max. nur 8% der Jahresnettokaltmiete betragen. * NR 5 ERHALTUNG DER MIETSACHE: 1) Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. ... Zustand zu übergeben. - hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind die nach Nr 5 abs 2 fälligen Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des MV nachzuholen. - Endet das MV vor eintritt der verpflichtungen zur durchführung der SR, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die SR an die g.... zu zahlen.Zur Berechnung des Kiostnanteils werden die Kosten einer im sINNE DER nR: 5 umfasenden und fachgerechten SR im Zeitpunkt der Beendigung des MV ermittelt, die auch auf den Kostenvoranschlag eines von der G..... auszuwählenden Malerfachbetrieb beruhen können.Der zu zahlende Kostenanteil bemisst sich wie folgt:LIegen die letzten SR für Nassräume während der Mietzeit länger als 1 jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% liegen sie länger als 2 jahre zurück 66%.Liegen die letzten SR für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 ahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der ermittelten Kosten an die G.....
Leserforumvon danette | Mietrecht | 7 Antworten | 02.04.2007 12:07
Das möchte er von einer Fachwerkstatt auf unsere Kosten reparieren lassen. ... Wirklich, die Kosten für die Reperatur eines abgenutzten Parkettbodens übernimmt die Haftpflicht?? ... An Eurer Stelle würde ich ihm sagen, dass Ihr die Kosten von 80 Euro für dieses Jahr übernehmt.
Leserforumvon martin176 | Mietrecht | 10 Antworten | 06.01.2012 10:44
Dort steht" Schönheitsreperaturen sind vom Mieter durchzuführen soweit sie durch seine abnutzung bedingt sind. dann kommen die fristen küche bad 5 jahre.. wohn schlafr. 8 jahre.. nebenräume 10 jahre.. ... Bei Mietzeit unter einem Jahr sind keine Schönheitsreparaturen zu machen, ggf. sind die Klauseln auch nicht gültig wg. starrer Fristen. ... ----------------- "" Am 6.1.2012 von guest-12314.03.2012 12:05:24 Ich verweise auf Internetseiten, die kosten die armen M kein Geld. ----------------- "" Am 6.1.2012 von meri quote: die kosten die armen M kein Geld.
Leserforumvon DennisH82 | Mietrecht | 9 Antworten | 21.12.2021 11:45
anger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, !... anger als 10 Jahre 90 %. b)Fur Nebenraume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsatze maßgebend: liegen die letzten Schönheitsrepa­raturen wahrend der Mietzeit langer als 1 Jahr zurück 14 % der Kosten gemäß Voranschlag; !... Am 23.12.2021 von DennisH82 Eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen gibt es nicht, bis auf die Schönheitsreperaturen bei Auszug.
Leserforumvon pschroed | Mietrecht | 10 Antworten | 09.02.2015 19:52
Es handelt sich um Schönheitsreperaturen bei Auszug. In meinem Mietvertrag steht, dass wenn die Schönheitsreperaturen länger als 6 Monate zurück liegen, ich einen gewissen Prozentsatz für Malerarbeiten, Lackieren der Heizkörper, etc. bezahlen muss. ... Schöne Grüße Peter ----------------- "" -- Editiert pschroed am 09.02.2015 19:52 -- Editiert pschroed am 09.02.2015 19:55 Am 9.2.2015 von pschroed Hier ein kleiner Auszug aus dem Mietvertrag Endet das Mierverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die KOsten für die Schönheitsreparaturen gem. §10 Abs. 2 aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehenden Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen, sofern keine besonderen Umstände eine kürzere oder längere Frist rechtfertigen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 6 Monate zurück, so zahlt der MIeter 15% der Kosten aufgrund eines Voranschlages einer Malerfachgeschäftes an die Vermieterin, liegen Sie länger als 1 Jahr zurück 25%, länger als 2 Jahre 40%, etc., bei der Berechnung des Kostenersatzes für das Lackerien von Heizkörpern, das Lasieren der Innentüren samt Rahmen und das Entfernen und Aufbringen von Raufasertapeten gelten folgende Prozentsätze: Länger als 6 Monate zurück: 10%, länger als 1 Jahr: 15%, etc.
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