Guten Tag, angenommen, Mieter XY hätte folgende Klausel zum Thema laufende Schönheitsreparaturen im Mietvertrag: "Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:". ... Zwar ist die Klausel aufgrund des "im Allgemeinen" eigentlich wirksam, aber der Punkt "bzw. dem Zeitpunkt an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind" ist doch eigentlich unwirksam, da ja sich die Fristen ja nur auf dentatsächlichen Mietbeginn beziehen dürfen...?!
Der Mieter hat bis zum jetztigen Zeitpunkt noch keine Kaution gezahlt und auch noch keinen Nutzen der Wohnung gehabt da Mietbeginn 01.11. ... (Was im übrigen auch nicht richtig gewesen wäre...) ----------------- "" Am 28.10.2010 von guest-12328.10.2010 16:27:41 --- editiert vom Admin Am 28.10.2010 von Michael32 Naja, zum Nachteil des Mieters wäre unwirksam, also wenn der Mieter darauf besteht, die Kaution so zu zahlen, wie es sein Recht ist, hätte der Vermieter keine Möglichkeit, seine Klausel durchzusetzen. ... Der Vermieter hat ja die Klausel so gewollt und nun ist keine Kaution bezahlt worden.
Mietvertrag gültige Klausel
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Klausel: Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses sämtliche fälligen Schönheitsreperaturen auf seinene Kosten ausführen zu lassen. ... Klausel 2 dürfte zumindest in Deutschland unwirksam sein, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. ... Ob Absatz unter 1. wirksam ist oder nicht kommt darauf an wie die Wohnung zu Mietbeginn übergeben wird.
Anders gefragt, ist folgende Klausel unwirksam? ... Bei Mietbeginn nach 1.1. oder Ende vor 31.12. gilt zeitanteilige Berechnung.' -- Editiert von ah_xy am 06.03.2008 21:32:17 -- Editiert von ah_xy am 06.03.2008 21:33:08 Am 6.3.2008 von guest123-2125 --- editiert vom Admin Am 6.3.2008 von guest-12321.12.2010 11:06:01 Wäre die Klausel eigentlich dadurch unwirksam, da nicht eindeutig geregelt, dass der VM die Reparatur in Auftrag geben muss? ... Stellt ein Mieter z.B. im Oktober mehrere Schäden fest, deren Reparatur er aufgrund der Klausel tragen müßte, könnte er sich sagen: Hey, ich ziehe doch zum 31.1. aus.
Mietvertrag Klausel 60 Monate
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Auch habe ich bei meiner Advocard Beratung angerufen und diesen Fall geschildert, und dieser meinte wiederrum auch das diese Klausel unwirksam ist. ... Eigentlich die Optimalsituation für den Mieter. ... Mietbeginn wäre der 1.
Liebe Grüße Daniel Am 19.5.2021 von Dirrly Wenn die Miete nicht aus einer der Gründe in §§ 556e oder 556f BGB überschritten wird, ist die Klausel eigentlich einfach unwirksam. Sagt zumindest § 556g Abs. 1 BGB: [i]Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. [...]... [/quote] Als rechtzeitig gilt hier innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn (§ 556g Abs. 2 BGB).
[/quote] halte ich eher für unwirksam, da keine Abgrenzung in Richtung "Kleinreparaturen beziehen sich auf Gegenstände, die der Mieter häufig in Gebrauch hat, wie Wasserhähne und Lichtschalter, jedoch nicht auf Heizungen oder Zuleitungsrohre zur Badewanne." ... [/quote] Ist dann die Klausel der komplette §9 oder nur §9 Punkt 4 Am 27.2.2024 von hh [quote=Michael32]Ist dann die Klausel der komplette §9 oder nur §9 Punkt 4[/quote] Nur der Punkt 4. Ich halte die Klausel zu den Kleinrepraraturen im Gegensatz zu @Miachael32 für wirksam.
Zitat: "Bei Mietende ist die Wohnung sauber und ordentlich wie bei Mietbeginn abzugeben. ... Ein Pflicht zur Renovierung der Wohnung kann ich aus der Klausel nicht erkennen. Wenn der Vermieter mit der Klausel eine Endrenovierungspflicht gemeint haben sollte, dann wäre das im übrigen in dieser Form sowieso unwirksam. ----------------- " "
Dieser Passus steht zum Thema Renovierung bei Auszug: Endet das Mietverhältnis bevor die genannten geregelten Zeiträume ablaufen (gerechnet ab Mietbeginn oder ab Zeitpunkt der letzten vom Mieter druchgeführten Renoveirung), so hat der Mieter die auf diese Mietzeit anteilig entfallenden Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen, es sei denn, er führt diese selbst zum Ende der Mietzeit durch. ... Was meint Ihr: Muss ich renovieren oder ist auch "meine" Klausel ungültig? ... In jedem Falle ist aber die Quotenabgeltungsklausel unwirksam.
Mietbeginn war der 01.04.2005. ... Am 24.11.2007 von Jotrocken Diese Klausel ist m.E. unwirksam; 3 Monate Kündigungsfrist wären für Sie die Folge. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." Am 24.11.2007 von Fallout Hallo Morthingale, nein, Zahle seit Mietbeginn den selben Mietbetrag.
Hallo, hier mal meine Frage: Jemand hat am 29.04.08 einen Mietvertrag unterschrieben mit Mietbeginn am 1.8.08 ! Der beinhaltet eine Staffelmiete und die Klausel (Formularvertrag), dass ein Kündigungsverzicht seitens des Mieters für 4 Jahre gilt bis zum 31.07.2012. ... Ist der Staffelmietvertrag nur zum Teil unwirksam und man könnte zum 30.04.2012 kündigen oder ist er gar ganz unwirksam, dadurch das die Zeit zwischen Vereinbarung (so laut Gesetzt) und Mietbeginn die 4 Jahre überschreitet ?
Durch diese Veränderung ist die Klausel unwirksam geworden und Ihr könnte jederzeit mit einer Frist von 3 Monate kündigen. ... Daraufhin hat er das Wort "Vertragsabschluss" durch "Mietbeginn" ersetzt, wobei letztendlich seine Version eh schon ungültig gewesen wäre. ... Also wurde die Klausel gemeinsam von Mieter und Vermieter "entwickelt".
Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft. ... Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft. ... Ich verstehe nämlich nicht, welche Fragen die Klausel aufwerfen sollte.
Hallo, ich werde umziehen und habe einen Mietvertrag vorliegen, in dem die Klausel "Der Mietvertrag wird " Mal abgesehen davon, ob diese Klausel überhaupt rechtlich haltbar ist, wie wäre es denn in dem Fall, dass eben die Kaution bei Mietbeginn eben nicht wie vorgesehen auf dem Konto des VM eingegangen ist? ... Wenn der Mieter also die Kaution nicht bezahlt aber auf Einzug besteht, dann ist die Klausel unwirksam. ... Diese Regelung ist dort nachteiliger als eben §552 Abs 2 und somit unwirksam.
Ist die Klausel damit unwirksam? ... Unwirksam aus diversen Gründen. ... Unwirksam aus diversen Gründen.
Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 2 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffer 2, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt. ... Das ist die typische "Weiß-Klausel". ... Unwirksam ist dadurch nicht nur § 27 sondern auch der ganze § 15.
Beidseitiger Kündigungsverzicht
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Handelt es sich hierbei evtl um einen Formfehler, der die Klausel unwirksam macht? ... Handelt es sich hierbei evtl um einen Formfehler, der die Klausel unwirksam macht? ... Denn dann wäre bei Mieter-feindlichster Auslegung 4 Jahre Kündigungsverzicht ab Mietbeginn und nicht ab Mietvertragsabschluss vereinbart worden.
Zu Mietbeginn waren alle Wohnräume und ein Teil der Nebenräume durch den Vermieter gestrichen worden. Die Wohnung wurde durch den Mieter ca. 5 1/2 Jahre bewohnt. ... Diese Klausel ist grundsätzlich unwirksam: VIII ZR 316/06 Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist. ----------------- "" Am 24.9.2011 von Redbaron Welche Klausel meinst Du ?
Eine Einschränkung über diesen Zeitraum hinaus ist unwirksam. ... Im übrigen bleibt die Klausel wirksam. Haben Sie einen normalen Mietvertrag (ohne regelmäßige Erhöhungen) ist die Klausel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit insgesamt unwirksam. -- Editiert von Ebenezer am 04.01.2009 13:52 Am 4.1.2009 von guest123-2147 --- editiert vom Admin Am 4.1.2009 von Ebenezer Zitat:Ist somit eine Individ.
Der Mieter verzichtet auf die Dauer von 12 Monaten ab Mietbeginn auf sein Recht zu kündigen." ... Hier gilt der Kündigungsverzicht nur für den Mieter, so dass die Klausel in Deutschland jedenfalls als Formularklausel unwirksam wäre.