127 Ergebnisse für „kündigung vermieter räumungsklage mietrückstand“

Leserforumvon bruce-bruce-bruce | Mietrecht | 2 Antworten | 15.03.2012 15:22
Nun hat der Vermieter angekündigt, dass es zur fristlosen Kündigung kommt, wenn der Gesamtrückstand nicht in einer Summe bis zum 20.03.2012 gezahlt wird. Meine Frage: Wenn die Räumungsklage eingereicht wird, aber der Mietrückstand vor Urteils- Beschlussverkündung durch das Amtsgericht ausgeglichen wird, ist die fristlose Kündigung dann hinfällig? ... Danke vorab ----------------- "" Am 15.3.2012 von Spezi-2 Hallo, quote:Wenn die Räumungsklage eingereicht wird, aber der Mietrückstand vor Urteils- Beschlussverkündung durch das Amtsgericht ausgeglichen wird, ist die fristlose Kündigung dann hinfällig?
Leserforumvon Mieter34923 | Mietrecht | 9 Antworten | 18.04.2015 18:11
Frage: Kann mein Vermieter eine Räumungsklage erwirken, wenn kein Mietrückstand, oder sonstiger Rückstand mehr existiert? ... Am 18.4.2015 von muemmel Frage: Kann mein Vermieter eine Räumungsklage erwirken, wenn kein Mietrückstand, oder sonstiger Rückstand mehr existiert? ... Bisher droht doch der Vermieter nur mit der Räumungsklage.
Leserforumvon Mietmaier | Mietrecht | 27 Antworten | 14.05.2015 22:43
Geht das überhaupt das die eine erneute Kündigung schreiben können, während noch die Räumungsklage läuft? ... Man könnte die Kündigung also dahingehend interpretieren, dass der Vermieter weiterhin von Mietverhältnis ausgeht (§545 BGB vielleicht?) ... Der Vermieter verlangt weiterhin die Räumung.
Leserforumvon tobtob | Mietrecht | 3 Antworten | 14.04.2016 18:51
Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir eine Räumungsklage gegen Sie in die Wege leiten. ... Wenn das in den letzten 2 Jahren die einzige fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug bei diesem Vermieter war, dann kannst du die fristlose Kündigung nach § 569 (3)2. ... Ja, den Mietrückstand unverzüglich zahlen.
Leserforumvon guest-12318.09.2019 09:31:04 | Mietrecht | 2 Antworten | 13.12.2018 14:04
BGB, der da lautetZitat:Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. ... Es kommt also nicht darauf an, ob du schonmal einen Mietrückstand hattest. ... Siehe dazu : https://www.mietrecht.org/kuendigung/wegfall-raeumungsanspruches-waehrend-raeumungsklage/
Leserforumvon Schnuppe24 | Mietrecht | 15 Antworten | 24.09.2007 19:40
Es war nichts zu machen, er schickte mir die fristlose Kündigung zum 15.09.2007 mit Androhung einer Räumungsklage wenn ich nicht ausziehe. ... Ich will ja nicht die Räumungsklage abwarten sondern am 15.10 meine Schulden beim Vermieter begleichen.Ich hatte da nur gefragt weil mir eben jemand sagte nach Zustellung der Räumungsklage hätte ich noch eine Frist um die Schulden zu bezahlen und dann wäre die Klage hinfällig. ... Tust Du das nicht, kann der Vermieter Räumungsklage erheben, wenn Du die angemietete Wohnung nicht bis zu dem gesetzten Auszugstermin geräumt hast.
Leserforumvon derkleineprinz | Mietrecht | 2 Antworten | 20.02.2007 12:36
Nach welcher Norm kann der Vermieter fristlos kündigen? ... Die fristlose Kündigung wird übrigens unwirksam, wenn der Mieter die ausstehende Miet innerhalb von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage bezahlt. ... Es ist eine Räumungsklage erforderlich.
Leserforumvon lx2005 | Mietrecht | 6 Antworten | 12.01.2005 15:39
LX Am 12.1.2005 von fix § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Die [außerordentliche, wegen Mietrückstand ausgesprochene] Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. Wenn der Mieter nicht auszieht, kann der Vermieter ihm nicht einfach die Möbel vor die Tür stellen, sondern muß eine Räumungsklage einreichen.
Leserforumvon Magier01 | Mietrecht | 24 Antworten | 30.03.2009 21:21
Durch vollständige Zahlung der Mietrückstände können Sie die Räumungsklage abwenden. 2. zu prüfen wäre, ob die Räumungsklage überhaupt zulässig ist, dazu müsste nämlich der mietrückstand 2 monate betragen. ... Ohne Kündigung keine Räumungsklage. ... Einmal vom Vermieter, und auch vom MIeter.
Leserforumvon nutzender | Mietrecht | 32 Antworten | 27.07.2015 15:51
Am 28.7.2015 von nutzender Wenn der Vermieter bereits bei Gericht eine Räumungsklage eingereicht hat, so kann der Rückstand dennoch bezahlt werden. ... Das setzt aber voraus, dass die Räumungsklage nur mit dem Mietrückstand begründet ist. Am 28.7.2015 von kathi2008 Zitat:Das setzt aber voraus, dass die Räumungsklage nur mit dem Mietrückstand begründet ist.
Leserforumvon Hiimbeer | Mietrecht | 20 Antworten | 29.06.2010 16:59
Binnen der zwei Monate nach Erhebung einer Räumungsklage müssen die kompletten Mietschulden beglichen sein, nicht nur ein paar Raten. Erst dann ist die Kündigung unwirksam! ... Vielleicht will der Vermieter ja auch nicht einen Mieterwechsel um jeden Preis (Räumungsklage und -vollstreckung sind schließlich auch für den Vermieter oft viel verlustreicher als eine korrekt nachgezahlte Miete).
Leserforumvon fragestellerin77 | Mietrecht | 33 Antworten | 02.05.2022 16:07
Nun wurde eine Räumungsklage erhoben,ist dies rechtens? ... Am 2.5.2022 von Toxic_GER Und die Räumungsklage hat das Gericht zugelassen? ... Vor einer Kündigung geht schlecht zu räumen.
Leserforumvon Schnulli99 | Mietrecht | 16 Antworten | 14.09.2013 19:15
Wieso, unzulässig Aufrechnung ist unwirksame Aufrechnung und damit Mietrückstand. ... Und sollte das Geld beim Vermieter erst nach dem 6.11 verbucht worden sein, war die Kündigung berechtigt und damit hätte der Mieter die Kosten zu tragen. ... Und sollte das Geld beim Vermieter erst nach dem 6.11 verbucht worden sein, war die Kündigung berechtigt und damit hätte der Mieter die Kosten zu tragen.
Leserforumvon aza4911 | Mietrecht | 3 Antworten | 27.09.2023 15:14
Was ich dabei gelernt habe, ist, dass man nie ein guter Mensch insbesondere ein guter Vermieter sein sollte. ... Wie sieht es mit einer Kündigung aus? ... Danach Räumungsklage.
Leserforumvon www2006-wanda | Mietrecht | 4 Antworten | 17.11.2006 10:08
Wenn ein Mieter mehrmals die Miete nicht zahlte in welchem Zeitraum muss der Vermieter dies anmahnen, ist dies überhaupt erforderlich oder kann man auch nachfolgende Zahlungen als die fehlende Miete verbuchen? ... Erheblicher Mietrückstand (Zahlungsverzug) ist ein zulässiger Grund für für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB in Verbindung mit § 569 BGB. In diesem Fall muss der Vermieter nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann gleich fristlos kündigen.
Leserforumvon BMans | Mietrecht | 4 Antworten | 30.07.2019 21:58
(Im 2016 hatte er ein Mietrückstand vom verschiedene Monaten, aber diese war komplett gezahlt am Mai 2018.) ... Der Vermieter kann dem Mieter nur bei Verfehlungen kündigen (vertragswidriges Verhalten). ... Das Kündigungsschreiben ist dann nämlich schon die Grundlage für eine etwaige Räumungsklage.
Leserforumvon Al1976 | Mietrecht | 6 Antworten | 01.01.2010 12:02
Der Vermieter hat die Kündigung, trotz mehrerer Versuche der Klärung meinerseits, nicht zurückgenommen. ... trotz angenommener pünktlicher Mietezahlung und ohne aktuellen Mietrückstand? ... Natürlich ist das möglich, kostet halt den Vermieter viel Geld.
Leserforumvon zunderer | Mietrecht | 21 Antworten | 28.08.2009 10:50
Und jetzt bekommen wir die kündigung!! ... Erst nach dem 5.9.09 hat sie vor die räumungsklage einzureichen? ... In diesem Fall berechtigt der Mietrückstand den
Leserforumvon Blackwitch1980 | Mietrecht | 7 Antworten | 09.08.2008 10:23
Black Am 9.8.2008 von justice005 Ohne Räumungsklage und Vollstreckung durch den Grichtsvollzieher fliegt niemand aus der Wohnung. ... Brief an den Vermieter, dass das Mietverhältnis nicht endet, weil keine Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. ... Sollte die Kündigung jetzt wirksam werden, dann kann der Mieter sie dadurch umgehen, dass er den Mietrückstand ausgleicht.
Leserforumvon kabelbw | Mietrecht | 22 Antworten | 28.02.2009 17:24
Das geht doch nur mit einer Räumungsklage oder? ... Also kommt man nicht um eine Räumungsklage rum? ... Einmal an den Schuldner und sobald der das zugibt nochmal an den Vermieter.
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