61 Ergebnisse für „vermieter abrechnung richtig zurückfordern“

Leserforumvon Lispro | Mietrecht | 8 Antworten | 19.04.2006 14:01
Im Mietvertrag steht auch, dass der Vermieter jährlich eine NK-Abrechnung zu erstellen hat. ... Am 20.4.2006 von hh Man kann die Nebenkosten komplett zurückfordern. ... Eine Erhöhung der Nebenkosten kann der Vermieter nur aufgrund einer richtigen Abrechnung vornehmen.
Leserforumvon TumadieMoerchen | Mietrecht | 22 Antworten | 31.01.2015 18:05
Kann ich nun neben der Kaution auch alle Nebenkostenvorrauszahlungen seit 01.01.2012 zurückfordern? ... Bitte lies den obigen Link von Lolle, da steht's richtig drin. ... Jetzt bringt der Vermieter die NK-Abrechnung zum Prozess daher und Du bekommst nix raus, weil Du mehr verbraucht hast, der Vermieter kann auch nix zurückfordern, weil seine Forderungen verjährt sind.
Leserforumvon Kernell | Mietrecht | 67 Antworten | 01.02.2020 13:36
Wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich stur stellt und mir diese Abrechnung nicht zu Verfügung stellt, muss ich die Betriebskosten überhaupt zahlen oder kann ich die bisher gezahlen Vorausszahlungen zurückfordern? ... [quote=Kernell]Wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich stur stellt und mir diese Abrechnung nicht zu Verfügung stellt, muss ich die Betriebskosten überhaupt zahlen oder kann ich die bisher gezahlen Vorausszahlungen zurückfordern?... Das ist doch der Vermieter.
Leserforumvon Honigmelone | Mietrecht | 22 Antworten | 04.05.2010 13:41
Nun ist die Jahresfrist für meinen Ex-Vermieter ja abgelaufen. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich ihn nun auffordern, mir eine Abrechnung zukommen zu lassen ohne zu befürchten, dass ich noch was Nachzahlen muss oder? ... Am 4.5.2010 von guest-12321.06.2010 10:50:21 --- editiert vom Admin Am 4.5.2010 von Honigmelone Meine Ex-Vermieter haben sich um sämtliche Sachen um die sich ein Vermieter kümmern sollte nicht gekümmert, dass war das Problem.
Leserforumvon M0x | Mietrecht | 14 Antworten | 22.12.2020 21:19
Am 23.12.2020 von Anitari Wenn ich diese komische "Abrechnung" richtig verstehe waren es 3462 € Gesamtkosten : 8 Zimmer = dein Anteil von 432,86 € Laut Vertrag hast Du monatlich 70 € Vorauszahlungen geleistet. ... Wenn er einfach nur Falsch rechnet, muss ich/wir auf Vorbehalt bezahlen und die Differenz beim Nachrechnen einfach zurückfordern... ... Kann mir nicht vorstellen das es so formell richtig ist.
Leserforumvon RedTigerchen | Mietrecht | 12 Antworten | 08.06.2012 09:24
FRAGE: muss der vermieter einen zähler mit HT/NT untereilung anbringen ? ... Um den Vm. zur Belegeinsicht zu zwingen kannst du zwar keine Vorauszahlungen zurückfordern, du kannst aber wieder nach § 273 BGB die laufenden Vorauszahlungen komplett zurückbehalten. ... jedoch wie soll der vermieter denn *richtig* abrechnen... wie mir in einem anderen beitrag eindeutig gesagt wurde, MUSS der vm so abrechnen wie er auch seine rechnungen erhält. sprich ganz allein für dich vm bekommt rechnung vom versorger mit HT und NT abrechnung. aus dieser gesamt rechnung muss er nun meinen verbrauch rausrechnen, um mir eine abrechnung zukommen zu lassen. aber wie bitte soll er das tun wenn er keinen HT und NT wert hat, weil eben wie gesagt nur ein stink normaler zwischenzähler dafür vorhanden ist ??
Leserforumvon Schattenkaempfer | Mietrecht | 15 Antworten | 11.01.2012 22:30
So nun habe ich gehört, dass ich für den Mietzeitraum die Nebenkostenvorauszahlungen in hiesigem Fall knapp 400€ zurückfordern kann (BGH-Urteile??) ... So richtig Sinn macht das Ganze wohl nicht: VIII ZR 57/04 Vielmehr ist der Vermieter nach wie vor berechtigt, sich im Prozeß gegen die Rückforderung des Mieters durch substantiierte, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 259 BGB) genügende Darlegung der ihm entstandenen Aufwendungen für Betriebskosten zu verteidigen oder nachträglich, d. h. auch nach Rechtskraft eines der Rückforderungsklage des Mieters stattgebenden Urteils, die Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs durch eine Abrechnung herbeizuführen. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die Geltendmachung von Nachforderungen aus. Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt .
Leserforumvon ichWÄRsoGERNeinANWALT | Mietrecht | 21 Antworten | 14.12.2011 16:18
Der Vermieter ist in seiner Pflicht nicht nachgekommen die Abrechnung fristgerecht zu stellen. ... Abrechnung für 2010 bleibt der Vermieter das ganze jahr 2011 schuldig. ... Ist das so richtig?
Leserforumvon jekrfw | Mietrecht | 12 Antworten | 29.12.2010 13:14
Am 29.12.2010 von guest-12323.08.2011 15:08:53 --- editiert vom Admin Am 29.12.2010 von jekrfw quote:Du machst Schulden bei der Gemeinde Ich glaube das hast Du nicht richtig verstanden. ... Nur nicht durch mich, sondern durch den Vermieter. ... Es war zwar handschriftlich beigefügt das wir direkt an die Gemeinde zahlen sollten, was wir (nicht wissentlich) unterlassen haben, aber der Vermieter hätte es durch eine korrekte Abrechnung von uns zurückfordern können.
Leserforumvon Radiator | Mietrecht | 11 Antworten | 01.02.2021 13:48
Die Abrechnung seitens der Hausverwaltung erfolgt in der Regel immer im Mai/Juni, die Abrechnung mit dem Ex-Vermieter erfolgte historisch immer im Juni. ... Dafür nimm dir einen Anwalt, ich würde mal sagen, dass du aufgrund des bestehenden Anspruches die Abrechnung zu erhalten, nicht auf den Kosten wirst sitzen bleiben. -- Editiert von Solan196 am 01.02.2021 14:37 Am 1.2.2021 von Radiator Ist so nicht richtig, wenn der Vermieter auch nach Aufforderung keine Abrechnung macht kann man die gesamten Betriebskostenvorauszahlungen zurück fordern - und die kann ich genau beziffern, das sind 12*190€. ... Zitat:Bei einem bereits beendeten Mietverhältnis und fehlender Abrechnung hat der Mieter die Möglichkeit, alle Betriebskostenvorauszahlungen für das abzurechnende Jahr zurückfordern, sofern er nicht bereits zuvor von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen konnte (BGH, Urteile vom 09.03.2005, Az.: VIII ZR 57/04 und vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11).
Leserforumvon gasfisher | Mietrecht | 17 Antworten | 18.09.2023 21:45
[/quote] Richtig. ... [/quote] Ja, richtig. Dabei kann man direkt die korrekte Berechnung durchführen und den in Antwort#6 genannten Betrag zurückfordern.
Leserforumvon hopelezz | Mietrecht | 12 Antworten | 09.01.2020 13:52
Lesen sollte man seine Betriebskostenabrechnung natürlich schon und eben ggf. vor Verstreichen der Einwendungsfrist auch reagieren > BGB § 556 (3): Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen Richtig oder falsch - das ergibt sich erst nach der entsprechenden Antwort des Vermieters und tatsächlich etwas eigener Mühe (Nachmessen und Berechnen) > wieviel (anrechenbare) Wohnfläche hat die Wohnung tatsächlich? ... Und diese Differenz der Kosten kann der Mieter zurückfordern. ... Richtig lesen und verstehen würde helfen!
Leserforumvon siegberth | Mietrecht | 5 Antworten | 14.03.2009 12:22
Der Vermieter sagt : Mit annahme der Rückerstattung von 360,- € ohne sofortigen Einspruch habe Herr X sein Recht auf Einspruch gegen die Abrechnung verwirkt . ... Am 14.3.2009 von guest-12326.10.2009 09:38:46 --- editiert vom Admin Am 16.3.2009 von Eric61 Scalar2 hat geschrieben: quote:Das ist richtig, aber wenn der Mieter durch Zahlung der Nachzahlung ohne Vorbehalt die Abrechnung anerkennt, ist das beim Entgegennehmen des Guthabens sicher auch nicht anders. ... Zumindest hat der BGH aber schon entschieden, dass ein Mieter einen rechtsirrtümlich gezahlten Abrechnungssaldo zurückfordern kann, wenn die Abrechnung erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 1 Jahr zugestellt wurde (VIII ZR 94/05).
Leserforumvon CuteYoshi | Mietrecht | 12 Antworten | 13.11.2022 20:47
Ich lese das bei euch so das diese Verjährung, auf die sich mein Vermieter beruft noch gar nicht greift, sondern erst sobald ich die Abrechnung erhalten habe bzw. drei jähre nach Zeitraum der Abrechnung. ... [quote=CuteYoshi]Ich lese das bei euch so das diese Verjährung, auf die sich mein Vermieter beruft noch gar nicht greift, sondern erst sobald ich die Abrechnung erhalten habe bzw. drei jähre nach Zeitraum der Abrechnung. ... [/quote] Richtig, umgekehrt verjährt Dein Anspruch auf Erstellung der Abrechnung auch nach 3 Jahren, bezüglich der Abrechnung 2020 also zum 31.12.2024.
Leserforumvon thenewbie94 | Mietrecht | 19 Antworten | 04.08.2022 00:17
Das wissen auch die Vermieter mit einer *ordentlichen jährlichen BK-Abrechnung* nicht. ... Das wissen auch die Vermieter mit einer *ordentlichen jährlichen BK-Abrechnung* nicht. ... [/quote] Das ist prinzipiell aus meiner Sicht auch richtig so.
Leserforumvon kawakawa | Mietrecht | 7 Antworten | 01.04.2018 15:43
Hallo, ist die folgende Vorgehensweise des Mieters so rechtlich richtig? ... Da der Mieter die Abrechnung kurz vor seinem Urlaub erhält, der drei Monate Abwesenheit bedeutet, zahlt er die Abrechnung ungeprüft an den Vermieter unter Vorbehalt. ... Richtig?
Leserforumvon allthegoodnames | Mietrecht | 11 Antworten | 22.11.2011 21:30
Die Whg wurde unter Vorbehalt von meinem Schwiegerpapa zurück an den Vermieter übergeben . ... Habe ich gemacht, Vermieter hat sich tatsächlich 6 Monate nicht gemeldet. ... Mit bei war die NK Abrechnung von 10/11 dabei und nochmals ne Kopie vom Brief im Mai...
Leserforumvon Nexo | Mietrecht | 11 Antworten | 31.05.2014 20:51
Soweit richtig? ... Soweit richtig? ... Wenn der Vermieter den Vobehalt erklärt, der die Abrechnung gemacht hat, ist das schlicht sinnfrei.
Leserforumvon RockyMueller | Mietrecht | 9 Antworten | 26.11.2012 10:39
Der Vermieter gewährt dem Mieter Einsicht in alle relevanten Berechnungsunterlagen. ... Kann er wirklich die bereits geleistete Nachzahlung aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrages zurückfordern? ... Wenn ich es richtig sehe, heißt das theoretisch könnte mein Ex-Mieter die geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern????
Leserforumvon guest-12317.12.2013 11:11:25 | Mietrecht | 3 Antworten | 14.12.2013 15:22
Hallo, ich habe einige Fragen zu diesem fiktiven Fall: Mieter M mietet ein Haus von Vermieter (und Eigentümer) V. ... Wenn M die gesamten Nebenkostenvorauszahlungen seit dem 01.10.11 zurückfordern möchte, muss er dies spätestens am 31.12.2015 tun? ... Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben.
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