Wenn man also zu einer Straftat mit Geldstrafe zu 120 TS verurteilt worden ist, dann landet ja der Eintrag im "normalen" Führungszeugnis, wird jedoch nach 3 Jahren getilgt. Nun betrifft diese Straftat aber auch jenen, die ins geplante erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden und dort 10 Jahre verbleiben sollen. ... Meine Frage ist nun, was dann wohl nach Ablauf der drei Jahre Tilgungsfrist für das normale Führungszeugnis in diesem drin steht.
Mich interessiert eine Frage zum geplanten erweiterten Führungszeugnis. Wenn man eine Straftat über 120 TS begeht, die auch in das neue erweiterte Führungszeugnis aufgenomen wird, dann wird sie nach 3 Jahren im "normalen" Führungszeugnis getilgt, bleibt jedoch 10 Jahre im erweiterten FZ. Meine Frage ist nun, was dann wohl nach Ablauf der 3 Jahre Tilgungsfrist für das normale Führungszeugnis in diesem drin steht.
Frage: Steht noch was im "Erweiterten Führungszeugnis"? ... Sind es nun 10 Jahre oder 3 Jahre? Ich beziehe mich auf folgendes: § 34 BZRG Länge der Frist (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
Hallo, ich wurde 2011 auf Grund sau blöder Umstände wegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Geldstrafe bzw. 120 -Tagessätzen a XX € verurteilt, nun meine Frage; wie lange bleibt das im Führungszeugnis ? ich habe da schon mal via google geschaut habe aber nicht wirklich ne Antwort bekommen die für mich in meinem Falle zu trifft, sind das jetzt 4 bzw. 10 Jahre oder noch länger ----------------- "" -- Editiert Nazguhl am 25.01.2014 15:52 -- Editiert Nazguhl am 25.01.2014 15:53 -- Editiert Nazguhl am 25.01.2014 15:59 Am 26.1.2014 von muemmel sind das jetzt 4 bzw. 10 Jahre oder noch länger Weder 4 noch 10 Jahre, sondern 3. ... da beide Antworten nicht wirklich übereinstimmen ... ----------------- "" Am 26.1.2014 von guest-12320.09.2014 20:57:52 quote:ich habe da schon mal via google geschaut habe aber nicht wirklich ne Antwort bekommen die für mich in meinem Falle zu trifft, sind das jetzt 4 bzw. 10 Jahre oder noch länger Das ergibt sich ganz einfach aus §§ 34, 36 BZRG, das unnötig Verwirrende lasse ich mal weg: § 34 (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe ... § 36 Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). ... ----------------- "" Am 26.1.2014 von !!
Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe § 46 BZRG). ... Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl. § 34 BZRG). ... Das Führungszeugnis wird frühestens am 23.10.2011 sauber sein.
Hallo zusammen, in unserem Verein wird derzeit diskutiert, von Jugendtrainern ein "erweitertes" Führungszeugnis einzuholen. ... 10 Jahre plus Strafe. ... No, Sir... § 34 BZRG (1) [...] (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
Danke Bellla -- Editiert am 01.07.2010 10:47 Am 1.7.2010 von micha60 quote:nachdem alle Fristen usw. abgelaufen sind. ... Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1b) BZRG kommen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt waren, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr in einem Führungszeugnis vor (wenn nichts neues dazugekommen ist). ... Strafe 10 Monate Freiheitsstrafe auf 3 Jahre Bewährung.
Ich bin damals wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs dazu veranlasst worden, 25 Tagessätze à 10 Euro zu zahlen, dies per Strafbefehl, Führerschein wurde nicht entzogen weil es mit dem Fahrrad war, aber es handelte sich natürlich um eine Straftat,- kamen also noch 7 Punkte hinzu. ... Hier handelt es sich aber bei der 2ten Sache offenbar um eine OWi nach § 24a StVG, nicht um eine Straftat nach § 316 StGB. ... Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
[i]Und die andere Straftat mit 35 Tagessatz passierte erst Dezember 2020 also 1 Jahr später und die ginf nicht über 90 Tagessatz?... [/b] Voraussetzung für die Entfernung [b][u]nach Ablauf[/u] der Tilgungsfrist. ... Die Freiheitsstrafe hat [b]im BZR[/b] eine Tilgungsfrist von 10 Jahren [§ 46(1) 2b BZRG], also von Haus aus bis 2026.
Gemeinhin sind es aber 5 oder 10 Jahre. ... Gehe ich dann recht in der Annahme, dass meine Daten bis zu 10 Jahre gespeichert werden?? ... Ist diese Straftat in diesem Führungszeugnis "0" eingetragen?
Bis jetzt habe ich das Führungszeugnis 0 gebraucht. ... Für das erweiterte Führungszeugnis gelten -darüber hinaus- die Ausnahmeregelungen aus § 32(2)3 bis 9 BZRG (also auch die Geldstrafen unter 91 Tagessätze) [bebenfalls ]nicht , wenn es um eine Straftat nach §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB geht. ... Nach Ablauf des 6.
Hallo zusammen , Folgender Fall : Im Jahr 2005 wurde ich zu 10 Monaten Bewährung auf 3 Jahre verurteilt und zu einer Geldstrafe von 1500€ ( leidet kenne ich die Tagessätze nicht mehr ) Netto Gehalt damals ca 1500€ Wegen Beihilfe zu bewaffnetem raub und Hehlerei ! ... Jetzt habe ich eine neue Arbeitsstelle und der Chef will ein Führungszeugnis! ... am 01.12.2011 20:33 Am 1.12.2011 von Airconditioner Da ich ja nur eine Straftat begangen habe hoffe ich sie haben recht und in einer Woche wäre ichdann der glücklichste Mensch auf Erden Danke ihnen trotzdem für die Auskunft Werde heute ruhig schlafen können ;-) ----------------- "" Am 1.12.2011 von !!
Diebstahl von einem Buch im Wert von € 8.60 auf 10 Tagessätze a 10 euro verurteilt wurde. ... Es ist zwar richtig, dass gem. § 46 BZRG eine Eintragung in diesem Strafrahmen nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt wird, die Verurteilung wird aber bereits gem. § 34 BZRG nach Ablauf von drei Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht. ... Es gehr doch aber ums Führungszeugnis (dort sinds 3, bzw. ein Einzelurteil zu 10 Tagessätzen wird dort überhaupt nicht aufgenommen), bzw. geht es doch um die Fragestellung: 'Sind die vorbestraft?'
Davon steht nichts mehr im Führungszeugnis. ... Hier wurde sie aber als Straftat gewertet. ... Hätte es nur ein Fahrverbot gegeben, hätten Sie den Führerschein nach Ablauf der Zeit ohne Neubeantragung zurück bekommen.
Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. ... quote:Das Bundeszentralregister selber meint: Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. ... Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
Das Interesse des Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind. ... am 16.02.2005 12:10:56 Am 16.2.2005 von Tobias2005 Ab welcher Schadenshöhe muss man eigentlich mit einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen rechnen?
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), 4. ... Teil III (Führungszeugnis) folgt ... ----------------- "Gruß, Bob (Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)" Am 2.4.2003 von !!... Teil III (Führungszeugnis) Das Führungszeugnis wird aus dem BZR-Auszug gebildet, d.h.
Ist mein Führungszeugnis sauber? ... Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR. ... Führungszeugnis?
hallo Leute, hoffe ihr könnt mir helfen... ich war als Jungendlicher nicht immer so vorbildlich, hab paar doofe Sachen angestellt die ich jetzt sehr bereue und wollte fragen ob dies Vorstrafen/Ordnungswidrigkeiten sind, die eine Verbeamtung verhindern könnten... habe vor Berufsschullehrer zu werden und möchte dann verbeamtet werden... und zwar hab ich folgendes angestellt: vor ca. 5/6/7 Jahren: Besoffen heimgelaufen, paar Leitpfosten rausgerissen -> Eingriff in Straßenverkehr -> 20 oder 25 Sozialstunden vor ca. 3/4/5 Jahren: mit nem Paintball-Markierer (umgangssprachlich: Gotcha-Gewehr/-Pistole) auf n Gebäude geschossen, Verfahren wurde dann aber eingestellt (Farbe ist wasserlöslich und war beim nächsten Regen wieder weg) vor ca. 4 Jahren: über ne Person die ich nicht leiden konnte aus Spaß ne Internetseite eröffnet -> Anzeige -> Urteil: glaub ungefähr 10 Tagessätze a 10 Euro da mein Studium erst im Oktober anfängt und die Vorstrafen (sind es denn überhaupt Straftaten/Vorstrafen/Ordnungswidrigkeiten???) ... Allerdings beträgt die Tilgungsfrist für die letzte Geldstrafe fünf Jahre, ein Jahr nach Ablauf dieser Frist wird die Verurteilung dann endgültig aus dem Bundeszentralregister gelöscht, wenn keine neuen Verurteilungen dazukommen. ... habe gelesen die bekommen alles mit, also auch das was nicht im führungszeugnis steht... und im amtlichen dokument das man unterschreiben muss steht folgendes: "Ich erkläre hiermit, 1. dass ich nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft bin und dass gegen mich wegen des Verdachts einer Straftat kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungs-verfahren anhängig ist oder anhängig war" aber dies wäre dann doch der fall oder?!
Kommt sowas eigentlich in ein Polizeiliches Führungszeugnis? ... Für die Freundin kommt - nach dem von Wastl geschilderten Ablauf - Strafvereitelung in Betracht (§ 258 StGB), weil sie den wahren Täter der Strafverfolgung entzogen hat (ggfs auch nur Versuch) und ggfs auch "Vortäuschen einer Straftat" (§ 145 d StGB) - die Straftat gab es zwar, aber wenn man ggü bestimten behördlichen Stellen über den Beteiligten an einer Straftat täuscht, greift § 145 d StGB auch. -- Editiert von Trixi0703 am 23.12.2005 16:50:35 Am 23.12.2005 von Chris82 Ja es steht Strafbefehl drüber! Die Kosten sind folgendermaßen aufgeführt: 150€ Geldstrafe (15 Tagessätze zu 10€) 60€ Strafbefehl 7,50 Zustellung durch Justizbedienstete MFG Chris Am 23.12.2005 von Chris82 Ach ja der Sachschaden war übrigens über 500€... was ich für vollkommen überzogen halte!