5 Ergebnisse für „gewährleistung recht schaden verkäufer“

Leserforumvon roberto1*** | Baurecht | 2 Antworten | 29.10.2008 12:12
Wer kommt für die Schäden auf die durch die neue Bohrung verursacht werden? ... Gewährleistung bei Bauten beträgt nach VOB 4 Jahre und nach BGB 5 Jahre, also wird wohl der Verkäufer haften. Ihr habt das Recht auf eine einwandfrei installierte und funktionierende Anlage.
Leserforumvon Burmilla | Baurecht | 21 Antworten | 11.08.2010 17:29
Wenn wir eine Firma beauftragen die den Schaden aufnimmt und uns dann sagt hier ist kein Schaden (wir also nichts bei dem Verkäufer einklagen müssen) WER zahlt dann diese Firma? ... Das wusste der Verkäufer hat aber lt. ... Das beruhigt schon mal... ;-) Ich denke auch dass es ein nicht all zu großer Schaden sein wird und ja, Sie haben recht, das Haus ist nun etwas über 40 Jahre alt da "darf" es auch hier und da mal ein Wehwehchen zeigen denke ich..
Leserforumvon ares08 | Baurecht | 7 Antworten | 23.01.2008 12:24
Das Problem ist eher, dass Du auch beweisen musst, dass der Verkäufer den Schaden gekannt hat. ... Am 23.1.2008 von ares08 Naja, wenn ich das locker beweisen kann, dass der Schaden schon vorher war, sollte es auch nicht schwer sein zu beweisen, dass er es wusste, da das Klopfen bei starken Wind schon recht laut ist, besonders im Schlafzimmer. ... Oder bezieht sich die Chance auf die Gewährleistung?
Leserforumvon KnaX1980 | Baurecht | 4 Antworten | 18.04.2011 20:19
Was steht denn im Vertrag zu Haftung, Gewährleistung und dem Thema 'gekauft wie besehen'? ... Sollte durch die Störung ein Schaden entstehen, stünde ein Ersatzanspruch nach § 823 BGB zu. ... Das bedeutet der Nachbar ist im Recht und ihr habt folgende Alternativen: 1.
Leserforumvon Lifeguard | Baurecht | 4 Antworten | 13.10.2013 17:11
Gefährdet jedoch, "von einem Versehen" zu sprechen, wenn man später vor Gericht beweißen müßte, das A von dem Schaden wusste. ... Die andere Frage die sich K stellt ist, wie es mit der Gewährleistung auf die obere Wohnung aussieht. ... Der Verkäufer muss also so oder so für den Mangel einstehen, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.
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