Kommen wir zum zweiten Teil meiner Frage ... 5 Jahre später baute mein Bruder im Nachbargrundstück 165/3 und es wurde in seiner Baulast auf den Text meiner Baulast mit folgendem Wortlaut verwiesen -> "Erweiterung der bestehenden Baulast um ein weiteres begünstigtes Grundstück (hier 165/2) " wer trägt jetzt die Kosten ? ... Der Eigentümer von 165/7. ... Oder der Eigentümer von 165/7 beauftragt einen kostenpflichtigen Hausmeisterdienst, dessen Kosten zu 50% von den Begünstigten übernommen werden muss.
Natürlich soll ich auch sämtliche Kosten dafr tragen. ... Ich vermute der neue Eigentümer hat keine Kenntniss der Einverständnisserklärung. ... [quote=same123]ein neuer Abwasserschaft ist auch nicht vonnöten[/quote] Prima, dann hat man die Kosten schon mal gespart und man muss nur noch die alten Bauten vom Nachbargrundstück entfernen.
Der Schaden müsste i.Ü. auf den Cent genau belegt werden, höhere Kosten, entgangener Gewinn usf. ... Nein, so wäre das beim "klassischen" Überbau, da würde aber nach § 94 BGB der Eigentümer des Grundstücks Eigentümer der Bauten. ... Baurechtmäßig wäre der Dachüberstand der Garage auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen." -- Editiert okieh am 10.10.2013 17:24
Kellerteil "aufgeben" - hier ist die Frage, wer muss die Kosten für eine neue Trennwand zB tragen? ... Was ist wenn der "neue"Eigentümer seinen halben Keller ausbaggert wegen Neubau? ... Was ist wenn der "neue"Eigentümer seinen halben Keller ausbaggert wegen Neubau?
Meine Fragen: Mussen wir uns an den Kosten Beteiligen? ... Am 6.12.2012 von xxsirodxx Ich denke, dass hierfür ausschließlich der Eigentümer der Rohrleitung zuständig ist. ... Oder auch gegen Geld die Eintragung einer Baulast in Ihr Grundbuch.
Somit stünde die Finanzierung auf der Kippe, falls die Eigentümer uns preislich nicht entgegen kommen. ... Das betrifft sowohl das Leitungsrecht als auch die Kosten für Wartung, Instandsetzung und die ggf. erforderliche Erneuerung. ... Allerdings wirkt eine Baulast auch wertmindernd.
Der Raum zum Nachbargrundstück dient nun als Abstell/Bügelzimmer, der dritte Raum als Arbeitszimmer. ... -- Editiert von soulsurfer am 18.10.2020 22:40 Am 20.10.2020 von Escroda Zitat (von soulsurfer):der dahinter befindliche Bereich von weiteren 4,50m wurde 1978 abgelehnt War damals nicht genehmigungsfähig und ist heute nicht genehmigungsfähig, es sei denn, der Nachbar übernimmt eine Baulast.
Diese wurde in den letzten 15 Jahren durch den Eigentümer lediglich zum Rasen mähen genutzt.