Markise in der Teilungserklärung - trotzdem eine bauliche Veränderung?
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Hallo, im meiner Teilungserklärung wird geregelt, dass das Anbringen einer Markise nach Rücksprache mit der Hausverwaltung erlaubt ist. Kann es trotzdem durch gesetzliche Regelung als bauliche Veränderung einen Eigentümermehrheitsbeschluss notwenig machen?
Der Gartenanteil vor meiner Wohnung ist im Grundbuch und in der Teilungserklärung als Sondernutzungsrecht auf mich eingetragen, in der Teilungserklärung steht keine Nutzungsbeschränkung o.ä. drin. ... Das sind einfache Töpfe mit Pflanzen drin, keine bauliche Veränderung o.ä. ... Solange diese Kübel nicht monströs sind und eingegraben sind dürfen sie stehen bleiben, da keine bauliche Veränderung.
Nun hat mir kürzlich jemand, der ein paar Jahre bei einer Hausverwaltung beschäftigt war, erklärt, dass die abweichenden Maße völlig unerheblich sind, da sich der Anbau ausschließlich auf meinem Sondereigentum befindet und mir, betreffend des Gemeinschaftseigentums (Entfernung der Außenwand), die maßgebende Zustimmung ja vorliegt. ... Hier wurde aber ins Gemeinschaftseigentum eingegriffen und eine bauliche Veränderung vorgenommen. ... Sollte Eure Teilungserklärung dies anders formulieren, bitte hier zitieren.
Es wurde durch die Hausverwaltung nie eine Beschlussfassung gemacht. Dies ist ja eigentlich eine bauliche Veränderung und somit müsste auch eine Änderung der Teilungserklärung nach sich ziehen.
Jetzt hat sich mein unterer Nachbar der seit längerem bereits eine Markise hat bei der Hausverwaltung beschwert, da ich eine nicht genehmigte 'bauliche Veränderung' vorgenommen hätte und verlangt evtl. sogar den Rückbau der Markise, was aber rechtlich sehr umstritten ist und da sich die Markise an der Rückseite des Hauses befindet das Erscheinungsbild meiner Meinung nicht sonderlich beeinträchtigt. ... Es sei denn die Teilungserklärung läßt dies von vorhinein zu. Da es im vorleigenden Fall wohl nicht so ist, hat der Nachbar natürlich das Recht dies der Hausverwaltung zu melden.
Miteigentümer will einfach nicht bezahlen obwohl laut Laut BGH Urteile zwingend Gemeinschaftseigentu
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Was das Gitter betrifft: Bauliche Veränderung. ... WEG nicht an den Kosten der baulichen Veränderung beteiligen. ... Panikschloss: Wiederum bauliche Veränderung.
Eigentümerversammlung Sendemast
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Was passiert wenn ich diesen Teilungserklärung nicht unterschreibe? ... Natürlich, einfach der baulichen Veränderung die ein solcher Mast darstellt NICHT zustimmen. ... Natürlich, einfach der baulichen Veränderung die ein solcher Mast darstellt NICHT zustimmen.
Daraufhin hat unsere Hausverwaltung ein Umlaufverfahren gestartet , diese hat aber leider ergeben , dass 7 Zugestimmt ,1 Enthaltung und einer hat NEIN gesagt. ... ----------------- "" Am 2.7.2011 von Heike J Ein Einbau von Fenstern ist eine bauliche Veränderung. ... Bei einer baulichen Veränderung (das ist ein Fenstereinbau) müssen alle Betroffenen zustimmen.
Am 20.12.2017 von Schorle84 Die Hausverwaltung hat es nicht definiert. ... Gibt die Teilungserklärung etwas her, in welchen Eigentumsverhältnissen die Dachterrasse steht? ... "Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum als nicht zustimmungspflichtige bauliche Maßnahme; Beseitigung der baulichen Maßnahme als grob unverhältnismäßiger Aufwand"
Nun die Frage: Ist dies eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung aller Eigentümer benötigt? ... Ich werde sowohl den Verkäufer als auch die Hausverwaltung fragen. Bei dieser „kleinen" Veränderung (Rasen) ist das überschaubar.
Hallo liebe Gemeinde, ich habe vor einem Jahr notgedrungen die Hausverwaltung eines Haus mit 12 Wohnungen übernehmen. ... Zitat (von niko-k):3: Eine neue Heizung wäre eine Bauliche Veränderung im Haus. ... Im Teilungserklärung steht, dass die Entscheidung mehrheitlich getroffen werden muss.
Am 24.4.2017 von Heike J Es handelt sich um eine bauliche Veränderung. ... Das sollte in der Teilungserklärung zu finden sein oder? Am 25.4.2017 von Heike J Wenn es eine vom WEG abweichende Regelung für bauliche Veränderungen gibt, steht die in der Teilungserklärung.
In der Teilungserklärung ist eine entsprechende Lageskizze, beschrieben wird es als "dem Eigentümer der Wohnung x zur alleinigen Nutzung zugewiesen", mehr nicht, also keine Einschränkungen. ... Ja, ein Zaun ist eine bauliche Veränderung aber: Sichtzäune sind das nicht, im Nachbarschaftsrecht steht genau drinne, wie hoch die sein dürfen ohne eine Baugenehmigung zu benötigen und somit dann eine bauliche Veränderung zu sein. Dem Eigentümer schriftlich das Betreten/Überqueren verbieten und die Hausverwaltung informieren.
Der Komplex besteht aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Hausverwaltung. ... Gemäß Teilungserklärung kann ein Sondernutzungsrecht (das ist wie der Name schon sagt ein Nutzungsrecht, kein Eigentum) eingeräumt sein. ... Diese können bereits in der Teilungserklärung festgeschrieben sein, was nicht in der Teilungserklärung bereits vereinbart ist, kann in einem gewissen Rahmen per Beschluss geregelt werden.
Unsere Teilungserklärung definiert folgendes wortwörtlich: "Zum Sondereigentum gehören: ... d) die Balkone (soweit gesetzlich zulässig), die Innentüren und die Innenfenster der im Sondereigentum stehenden Räume. ..." ... Leider gibt unsere Teilungserklärung wie o. beschrieben keine Details über Balkone/Terrassen her. - Wenn Sondereigentum: Darf ich ohne Zustimmung des Verwalters und/oder der Hausgemeinschaft die Veränderung auf meine Kosten durchführen? ... Die Einhaltung wäre Sache der Gemeinschaft, und im Falle der Kenntnis von der Hausverwaltung unverzüglich in die Wege zu leiten.
Zunächst sollte lt Hausverwaltung eine außerordentliche Eigentumsversammlung einberufen werden. ... Müssen muss der Verwalter nur, wenn mehr als 1/4 der Eigentümer eine außerordentliche Versammlung verlangt (§24 Abs. 2 WEG) bzw. wenn Eure Teilungserklärung entsprechendes vorsieht. quote:3. ... Wenn in Eurer Teilungserklärung nichts abweichend vereinbart ist, ist für eine solche bauliche Veränderung die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer (bei Veränderung der äußeren Ansicht: ALLER Eigentümer) erforderlich, bei schriftlicher Beschluissfassung sowieso. quote:4.
Die Hausverwaltung äußert sich leider nicht ob sie das Problem lösen möchte. ... Wichtig wäre aber auch die Teilungserklärung, wenn da eine andere Kostentragung vereinbart ist, könnt ihr den Beschluss in die Tonne kippen, da nichtig. ... Zum Vorgehen: Antrag an die ETV: Rückbau des Fensters wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums.
Zitat:von ElisaHH eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum duldet und das schon über 10 Jahre, Demnach ist die Veränderung schon mehr als 10 Jahre alt ;-) -- Editiert Tobias F am 12.05.2014 00:02 Am 12.5.2014 von reckoner Hallo, quote:Kannst Du hierfür ein Urteil benennen? ... Die Eigentümergemeinschaft kam erst vor ca. einem Jahr dahinter, dass es eine bauliche Veränderung auf dem Gemeinschaftseigentum, gibt. ... Also wird es nun so sein, dass sich ein Rückbau nicht verhindern lässt, obwohl bei der Begehung diese Veränderung bemerkt wurde.
Manchmal legt die Teilungserklärung fest, dass die Fläche xy Sondernutzungsrecht des Eigentümers Wohnungs-Nr. sowieso ist. Eine Aufschüttung ist aber auch dann nicht so einfach machbar, denn damit wird eine bauliche Veränderung vorgenommen, die unter Umständen den Gesamteindruck einer Anlage verändert. ... Vielen Dank ----------------- "" Am 15.12.2013 von Heike J Eine Hausverwaltung wird mehrheitlich beschlossen.
Leserforumvon guest-12322.01.2012 11:29:30
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WEG, Wohnungseigentum, Immobilien
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15 Antworten
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14.07.2009 22:38
Er hat eigenmächtig eine bauliche Veränderung ohne gültigen Beschluss vorgenommen. Im Beschluss war nur die Sanierung beschlossen worden, nicht aber eine bauliche Veränderung. ... Ich habe selbst eine Hausverwaltung und es ist in der Regel so, wenn z.