147 Ergebnisse für „recht abruf“

Leserforumvon guest-12316.03.2015 10:38:06 | Arbeitsrecht | 8 Antworten | 20.08.2012 10:15
Muss ich tatsächlich immer so auf Abruf bereit stehen? ... Ist dort überhaupt "Arbeit auf Abruf" vereinbart - und wenn ja: was genau? Lies derweil mal das Teilzeit- und Befristungsgesetz; dort steht auch das Notwendige zu Arbeit auf Abruf, § 14, wenn ich mich recht erinnere. ----------------- "" Am 21.8.2012 von Harry van Sell quote:Seit einem Jahr ist es so, dass ich oft Tage oder Wochen zu Hause sitze, weil kein Einsatz da ist.
Leserforumvon Mary Jane123 | Arbeitsrecht | 15 Antworten | 12.06.2019 13:35
Zum Abruf ist nichts vereinbart. ... Am 12.6.2019 von HeHe Zum Abruf ist nichts vereinbart. ... Arbeitnehmer haben nämlich das Recht auf eine planbare Freizeit, das ist nicht mehr gegeben.
Leserforumvon grapefruit | Arbeitsrecht | 1 Antwort | 22.02.2012 14:00
Hallo Forum, nehmen wir mal folgendes an: A war auf Abruf beschäftigt, das wurde vom Chef auch noch mehrmals in Emails zwischen A und Chef bestätigt (Chef nannte es „Teizeit-Beschäftigter auf Abruf „). ... Ich weiß das nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mind. 10h pro Woche bezahlt werden müssen bei Arbeit auf Abruf, auch wenn es keinen Vertrag gibt und auch wenn diese Arbeitsstunden nicht erbracht wurden. Nun hat A eine Arbeitsbescheinigung fürs Arbeitsamt von seinem Chef bekommen in der steht unter 4. das die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zuletzt 31,27 Stunden/Woche betrug. http://www.das-rechtsportal.de/recht/arbeit-recht/speziellearbeitsverhaeltnisse/arbeit_auf_abruf habe ich noch folgende Informationen gefunden: „Möchte der Arbeitgeber sie mehr als vereinbart einsetzen, muss er bestimmte Grenzen einhalten.
Leserforumvon s.soeldner | Arbeitsrecht | 11 Antworten | 12.05.2020 13:20
Wenn man die Regeln für 'Arbeit auf Abruf' zugrunde legt, müssen es auf alle Fälle 4 Tage Vorlauf sein. ... Wenn man die Regeln für 'Arbeit auf Abruf' zugrunde legt, müssen es auf alle Fälle 4 Tage Vorlauf sein. ... Ach ja, die Vorlaufzeit hatte ich natürlich auch angemahnt und auf den Passus für "Arbeiten auf Abruf" verwiesen.
Leserforumvon münchnerin589 | Arbeitsrecht | 13 Antworten | 15.02.2021 11:30
Vereinbart war, dass das Arbeiten auf Abruf geschieht, d.h ich über die Einsätze vorher informiert werde. ... [/quote]Damit ist es keine Arbeit auf Abruf. ... Die Arbeitsgerichte sind recht schnell - wenn Sie das in den nächsten Tagen machen, könnte schon im März der Gütetermin stattfinden.
Leserforumvon CLangour | Arbeitsrecht | 4 Antworten | 04.12.2015 00:22
2.1 Handelt es sich um eine Beschäftigung " Arbeit auf Abruf"? ... Nein Zitat:2.1 Handelt es sich um eine Beschäftigung " Arbeit auf Abruf"? Ja Zitat:2.2 Hab ich nicht das Recht auf die volle Vergütung der 49 Stunden, auch wenn mich mein Arbeitgeber nicht einsetzt?
Leserforumvon malukri78 | Arbeitsrecht | 14 Antworten | 28.08.2018 15:37
Handelt es sich vielleicht sogar um „Arbeit auf Abruf"? ... Am 29.8.2018 von little-beagle er könnte argumentieren, dass er das Recht auf seiner Seite hat. ... Das wäre ja dann wohl auch keine Arbeit auf Abruf, weil diese ja ausdrücklich vereinbart werden muss.
Leserforumvon Daylight | Arbeitsrecht | 5 Antworten | 24.04.2006 13:22
Oder ist direkt 'Arbeit auf Abruf' vereinbart (kann auch anders formuliert sein z.B. ... Es hat mich ein wenig beruhigt Die von Ihnen angegebenen Begriffe wie "Arbeit auf Abruf" oder "nach betrieblichen Bedarf" stehen nicht in meinem Vetrag.
Leserforumvon Sommerfloh | Arbeitsrecht | 12 Antworten | 03.02.2020 10:12
Du hast ein Recht auf planbare Freizeit - aber eben auch kein unbedingtes Recht. ... Zitat (von Sommerfloh):habe ich ein Recht auf planbare Freizeit? ... (RK) Dem JA stimme ich zu, dem 'unbedingt' nicht - 'bedingungsloses Recht' gibt es nicht.
Leserforumvon GräfinR | Arbeitsrecht | 2 Antworten | 30.11.2010 14:13
Gruß von GräfinR Am 30.11.2010 von altona01 http://www.rechtslexikon-online.de/Arbeit_auf_Abruf.html Arbeit auf Abruf nennt sich das, wie Sie eingesetzt werden.
Leserforumvon sgoecki | Arbeitsrecht | 1 Antwort | 14.01.2008 18:02
Meine Frage, hat er die Möglichkeit die Kur zu verhindern, wenn ich diese auf Abruf antreten will?
Leserforumvon VerenaG.91 | Arbeitsrecht | 2 Antworten | 22.03.2016 13:37
Wenn im Arbeitsvertrag keine gültigen Regelungen zur Arbeit auf Abruf enthalten sind, dann muss der AG im Mindestumfang des § 12 TzBfG den AN beschäftigen und es könnten auch entsprechende Verzugslohnansprüche entstanden sein.
Leserforumvon tedriot | Arbeitsrecht | 5 Antworten | 29.04.2016 12:26
Um einmal kurz auszuholen: Mitarbeiter X arbeitet bei Firma X im Rahmen von "Arbeit auf Abruf". ... LG, Ted Am 29.4.2016 von Eidechse Der AG hat hier voll und ganz Recht. ... Ohne Karrenzentschädigung ist die Wettbewerbsklausel rechtswidrig, deshalb darf man die auch mit gutem Gewissen unterschreiben Auch bei Arbeit auf Abruf muss eine Stundenzahl vereinbart werden, sonst gilt: Zitat:§ 12 TzBfG - Arbeit auf Abruf Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Zweiter Abschnitt (Teilzeitarbeit) (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Leserforumvon sonja2323 | Arbeitsrecht | 5 Antworten | 06.04.2014 09:45
Und habe ich ein Recht auf Lohnfortzahlung... wenni ich die weiteren 4 Wochen krank geschrieben bin? ... Also wäre es ja auch kein Job auf Abruf. ... Er kann ja behaupten ich wäre ein Arbeitnehmer auf Abruf oder?
Leserforumvon spe.edy | Arbeitsrecht | 4 Antworten | 07.09.2018 00:54
Er meinte die Krankenkasse würde das so von ihm verlangen und hätte gesagt, dass in der Pflege ein Aushilfsjob quasi immer nach Abruf und Stunden bezahlt würde.
Leserforumvon Etro | Arbeitsrecht | 25 Antworten | 10.12.2021 02:37
Dann könnte dein AG Recht behalten - in den ersten 4 Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung, da zahlt die KK im Krankheitsfall. ... Dann könnte dein AG Recht behalten - in den ersten 4 Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung, da zahlt die KK im Krankheitsfall. ... Dann könnte dein AG Recht behalten - in den ersten 4 Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung, da zahlt die KK im Krankheitsfall.
Leserforumvon chiara123123 | Arbeitsrecht | 16 Antworten | 07.01.2024 18:26
Arbeit auf Abruf ist vereinbart. ... [quote=chiara123123]Arbeit auf Abruf ist vereinbart.... [/quote] Nach deutschem Recht gibt es von vorneherein kein Recht, einen einmal erfolgten Abruf zur Arbeit entschädigungslos widerrufen zu können - und insbesondere ist keine Regelung getroffen, dass wenigstens bei "zu kurzfristigen" Widerrufen erteilter Arbeitsaufträge eine Entschädigung beansprucht werden könnte. ---> Arbeit auf Abruf ist vereinbart: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung [b]entsprechend dem Arbeitsanfall[/b] zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Leserforumvon guest-12316.03.2015 10:38:06 | Arbeitsrecht | 7 Antworten | 21.07.2011 12:00
Dann weiss ich aber auch nicht so recht, wie man die Problematik angehen kann. Sie sitzen also im Prinzip auf Abruf zu Hause. ... Wenn kein Einsatz ist, müssen die LAN sich auf Abruf bereit halten, bekommen aber (theoretisch) die Wartezeit voll bezahlt.
Leserforumvon Hester | Arbeitsrecht | 10 Antworten | 26.04.2011 18:22
Das klingt nach Arbeit auf Abruf, siehe §12 TzBfG. ... Das mit dem auf Abruf arbeiten verstehe ich nicht so recht. ... Fällt das schon unter Arbeit auf Abruf ?
Leserforumvon GräfinR | Arbeitsrecht | 23 Antworten | 15.01.2011 14:11
Frau XY hat im Aug.2009 eine Teilzeitstelle im Rahmen von "Arbeit auf Abruf" angenommen. ... Darf ich davon ausgehen, dass dir auch dein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit bekannt ist? ... Stimmt, da haben Sie recht. quote:Mündliche Vereinbarungen sind im Zweifel natürlich kaum zu beweisen.
123·5·8