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Abfindung

Rechtsberatung und Informationen zu Abfindung und Arbeitsrecht.

Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Erforderlich ist in jedem Fall, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Abfindung besteht.

Eine Pflicht zur Abfindung kennt das Kündigungsgesetz aber nicht. Lediglich im Falle des §1a KSchG, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, wird unter Umständen eine gesetzliche Abfindung fällig.

Zur Höhe einer Abfindung wird immer wieder die Formel 0,5 Bruttomonatsgehälter x Jahre der Betriebszugehörigkeit als Maßstab herangezogen.

Das sagt das Gesetz

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Häufige Fragen & Antworten

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?

Nach wie vor herrscht der weit verbreitete Irrtum vor, einem Arbeitnehmer stünde im Falle einer Kündigung eine Abfindungszahlung zu.

Tatsächlich steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Abfindungsanspruch per Gesetz zu. Solange eine rechtswirksame Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde, muss dieser keine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Das Arbeitsverhältnis endet einfach mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Eine gesetzliche Ausnahmen findet sich in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort gewährt der Gesetzgeber dem gekündigten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch:

Die Kündigung muss einerseits auf dringende betriebliche Gründe gestützt werden. Weiterhin darf der Arbeitnehmer keine Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Die Abfindung ist damit sozusagen eine Belohnung dafür, dass der Arbeitgeber seine Kündigung nicht gerichtlich überprüfen lassen muss. Zu guter letzt muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits bei Ausspruch der Kündigung über die Möglichkeit der Abfindung schriftlich informieren. (von Rechtsanwalt Elmar Dolscius)

Wie wird die Abfindung berechnet?

Im Zusammenhang mit der Höhe von Abfindungszahlungen ist häufig von einer sogenannten „Faustformel" die Rede. Nach dieser „Faustformel" soll sich die Höhe einer Abfindung wie folgt berechnen:

Höhe der Abfindung = ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

Diese „Faustfomel" wird in der Praxis häufig angewandt, sie lässt sich aber weder mit wirtschaftlichen noch mit rechtlichen Argumenten begründen. In vielen Fällen wird sie der konkreten Verhandlungssituation, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer befinden, nicht gerecht.

Die „Faustformel" ist - wenn überhaupt – nur ein grober Anhaltspunkt für die angemessene Höhe einer Abfindung. Will man die angemessene Höhe einer Abfindung ermitteln, sollte man sich grundsätzlich zunächst am Risiko des Arbeitgebers, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, sowie an den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen (Nachzahlung von Gehalt) orientieren. Daneben werden aber in der Regel auch noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, wie z.B. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und die Dringlichkeit des Wunsches des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden. (von Rechtsanwalt Henning Kluge)

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Wie wird die Abfindung versteuert?

Da Abfindungen grundsätzlich als Bruttobetrag vereinbart werden, sind in diesem Zusammenhang auch steuerrechtliche Aspekte von Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielt nicht nur das Ob und die Höhe der zu entrichtenden Steuer eine wichtige Rolle. Entscheidend kann hier vielmehr auch sein, welchem Veranlagungszeitraum diese Einnahmen zuzurechnen sind und ob hierauf Einfluss genommen werden kann.

Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, der hierfür auch eine Lohnabrechnung erteilen muss. Die errechnete Lohnsteuer hat er bei der Auszahlung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Droht bei einer Abfindung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.

Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.

Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Wird vor dem Arbeitsgericht immer eine Abfindung vereinbart?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz, wenn

- er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und
- das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt ist und
- das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch Urteil aufgelöst wird, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Wie sollte ein Arbeitnehmer bei Kündigung vorgehen, um eine Abfindung zu erhalten?

Voraussetzung dafür, an eine Abfindung zu kommen, ist in der Regel, dass man sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehrt. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Je schlechtere Chancen der Arbeitgeber hat, dass seine Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, desto höher wird die Abfindung ausfallen, auf die sich die Parteien dann einigen. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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