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Abmahnung Internetrecht

Rechtsberatung und Informationen zu Abmahnung Internetrecht und Internet und Computerrecht.

Unter einer Abmahnung im Internet versteht man ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwalts, Vereins oder Verbandes mit der Anzeige eines Fehlverhaltens. In der Regel ist eine Unterlassungserklärung und Kostennote in der Abmahnung enthalten. Der Abgemahnte soll das gerügte Verhalten unterlassen und die Kostennote begleichen. Abmahnungen sollen die Gerichte entlasten, sind aber insbesondere wegen rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen wegen angeblicher Verstöße im Internet immer mehr in die Kritik geraten.

Das sagt das Gesetz

UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

§ 12 Anspruch, Veröffentlichung, Streitwert

(1) 1Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 2Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) 1Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) 1Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten

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nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. 2Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(5) 1Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. 2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. 3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist eine Abmahnung im Internet?

Unter einer Abmahnung versteht man ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwalts, Vereins oder Verbandes (z.B. Wettbewerbszentrale), in dem der Abmahnende den Adressat der Abmahnung auf einen bestimmten rechtswidrigen Zustand hinweist und dessen Beseitigung außergerichtlich verlangt.

Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Was ist der Sinn einer Abmahnung im Internet?

Die so häufig verschriene Abmahnung in Deutschland ist eigentlich gedacht als ein letzter Warnschuss, der den Abgemahnten vor einem teuren Gerichtsprozess schützen soll.

Der Rechteinhaber (im Falle eines Urheberrechts- oder Markenrechtsverstoßes) oder der Wettbewerber/die Verbraucherzentrale (im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes) könnte andernfalls den Verletzer sofort verklagen, was deutlich höhere Kosten zur Folge hätte.

Darüber hinaus soll dieses außergerichtliche Instrument auch die Gerichte entlasten. (von Rechtsanwältin Birgit Marten)

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Wer darf im Internet abmahnen?

Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das Verhalten des Abgemahnten in ihren Rechten verletzt sind oder kraft Gesetz oder Vertrag Rechte anderer wahrnehmen. Im Falle des Urheberrechts sind es zum Beispiel die Urheber selbst, Lizenznehmer oder Wahrnehmungsgesellschaften wie die GEMA.

Im Wettbewerbsrecht sind es meist Mitbewerber oder auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen. Im Fall des Markenrechts sind es die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer.

Unbeteiligte Dritte dürfen nicht abmahnen! (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)

Welche Rechtsverstöße im Internet werden abgemahnt?

Sobald man einen geschäftsmäßigen Internetauftritt hat, läuft man Gefahr wegen eines Rechtsverstoßes abgemahnt zu werden. Aber auch Verbraucher, die Filme herunterladen, Fotos in Social Media Kanälen posten oder einfach nur bloggen, können Ziel von Abmahnungen sein. Die gängigsten Verstöße sind dabei:

- Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
- Fehlende oder fehlerhafte Widerrufserklärung
- Urheberrechtsverstoß Bilder
- Urheberrechtsverstoß Texte
- Urheberrechtsverstoß Film / Lied
- Abmahnung Preisangabeverordnung

Was kostet eine Abmahnung im Internet?

Was die Abmahnung erst wirklich ärgerlich macht, ist die angehängte Kostennote.

Der Abmahnende kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 12 Abs. 1 UWG), wozu auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes gehören.

Die Höhe der Kosten wiederum richtet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit.

Häufig setzen Abmahnanwälte im Eigeninteresse überhöhte Streitwerte von 10.000 bis 15.000 Euro an, z.b. wegen eines einzelnen Fehlers in der Widerrufsbelehrung.

In einem gerichtlichen Verfahren setzt das jeweils zuständige Gericht den Streitwert fest.

Maßgeblich ist dabei zunächst das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an zukünftiger Unterlassung des beanstandeten Verhaltens, aber auch die Nachahmungsgefahr des Verhaltens, Umfang und Schwere des Verstoßes sowie die rechtliche Schwierigkeit der Streitsache.

Dabei gehen nur noch vereinzelt Gerichte von Streitwerten im vierstelligen Bereich aus:

• OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09:
wegen: Unrichtige Belehrung über die Rücksendekosten

Streitwert: 10.000 € Abmahnkosten: 651, 80 €

• OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2009 Az.:- 2 U 51/09):
wegen: Unrichtige Belehrung über die Rücksendekosten

Streitwert: 7.500 € Abmahnkosten: 555,60 €

Die ganz überwiegende Mehrheit der Gerichte setzt jedoch deutlich geringere Streitwerte an. (von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer)

Was ist das Anti-Abzocke-Gesetz zu Abmahnungen im Internet?

Der Bundestag hatet am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (so genanntes Anti-Abzocke-Gesetz) beschlossen. Das neue Gesetz sollte Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Bei Streitsachen im Urheberrecht soll der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 € begrenzt werden, so dass sich die anwaltlichen Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer regelmäßig auf 155,30 € beschränken würden. Dies betrifft insbesondere auch Abmahnungen wegen illegalem Up- und Download von Musik und Filmen (so genanntes Filesharing).

In Ausnahmefällen – soweit der (Regel-) Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist – kann auch ein höherer Wert bestimmt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt jedoch derjenige, der von dem Regel-Streitwert abweichen möchte. (von Rechtsanwalt Rolf Kegel)

Hat das Anti-Abzocke-Gesetz bei Filesharing Abmahnungen gewirkt?

Nach Inkrafttreten der Gesetzesreform war eine kurzfristige Entspannung zu verzeichnen, die aber mutmaßlich nur darauf zurückzuführen war, dass die bekannten Abmahnkanzleien etwas Zeit benötigten, um ihre in der Regel standardisierten Abmahnschreiben auf die neue Rechtslage umzustellen.

Inzwischen scheinen einige Kanzleien ihre Abmahntätigkeit in quantitativ nahezu unverändertem Umfang wieder aufgenommen zu haben; andere Kanzleien scheinen sich hier noch etwas zurückzuhalten, dies muss aber natürlich nicht von Dauer sein. Es kann jedoch definitiv noch keine Rede davon sein, dass durch die Gesetzesänderung eine längerfristige und anhaltende Entspannung in Sachen Filesharing & Co. eingetreten ist. (von Rechtsanwalt Christian Mauritz)

Was ist eine Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung?

Ein Rechtsverletzer kann immer dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er eine widerrechtliche Rechtsverletzung begangen hat und die Gefahr besteht, dass er die Rechtsverletzung wiederholt (sog. Wiederholungsgefahr).

Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Eine Unterlassungserklärung muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein, den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein.

Wann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung im Internet abgegeben werden?

Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird in der Regel die Vertragsstrafe sehr hoch ansetzen. Darüber hinaus sind derartige Unterlassungserklärungen oft so weit formuliert, dass sich der Abgemahnte schnell einer Vertragsverletzung ausgesetzt sieht.

Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung an den Abmahnenden zu senden.

Es besteht in gewissen Grenzen die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung abzuändern. Zum einen kann die Übernahmeerklärung der Abmahnkosten gestrichen werden, da diese nicht notwendiger Bestandteil einer wirksamen Unterlassungserklärung ist.

Ebenso bietet sich die Formulierung an, dass die Erklärung ohne Anerkennung von Rechtspflichten abgegeben wird sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich.

Die abgeänderte Unterlassungserklärung hat zunächst den Vorteil, dass sie an die Interessen des Abgemahnten angepasst werden kann. Sie ermöglicht es dem Abgemahnten beispielsweise auch, den Kreis der Verletzungshandlung enger zu ziehen, als durch den Abmahnenden vorgesehen. Dadurch wird der Abgemahnte nicht so schnell der Gefahr einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Darüber hinaus kann in einer modifizierten Unterlassungserklärung beispielsweise durch die Regelung der Beweislastverteilung dem Abmahnenden die Durchsetzung der Vertragsstrafe erschwert werden.

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass sie geeignet ist, die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuschließen. Demnach kann der Abmahnende nach Abgabe der Erklärung durch den Abgemahnten seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)

Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung tun?

Wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist, können Sie die verlangte Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung grundsätzlich abgeben.

Haben Sie Zweifel an der Berechtigung der Kostenhöhe, so können Sie die Kostennote des Gegners bei gleichzeitiger Begründung ablehnen und einen Gegenvorschlag machen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Wenn der Abmahner mit Ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist und Sie eine (modifizierte) Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung abgeben, kann der Gegner nur noch wegen der ausstehenden Kosten klagen. Fragen Sie hierzu frühzeitig einen Anwalt!

Die Abmahnung ist falsch. Was nun?

Wenn Sie nicht reagieren droht eine Einstweilige Verfügung. Wenn die Vorwürfe nicht stimmen, können Sie selbst eine negative Feststellungsklage erheben. Diese hätte das Ziel, dass das angerufene Gericht feststellt, dass die Abmahnung unbegründet, da unberechtigt ist. Die Kosten des Prozesses trägt der Abmahner, allerdings nur, wenn Sie obsiegen.

Wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist, so müssen Sie die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht volllumfänglich abgeben!

Sie können dann eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung ist stets sinnvoll, da eine Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung weitreichende Folgen haben kann und oft von den Abmahnanwälten auch überhöhte Schadensersatzforderungen gestellt werden. (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)

Wann ist eine Abmahnung im Internet Abzocke?

Die Abmahnung ist „unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen." (§ 8 Abs. 4 UWG).

Ein Umstand, der bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht für Rechtsmissbrauch, also sozusagen „Abzocke" spricht, ist, wenn Massenabmahnungen vorgenommen werden. Gerichtlich festgestellt wurde dies aktuell z.B. wenn sich ein Wettbewerber auf die massenhafte Verfolgung eines bestimmten Fehlers in Widerrufsbelehrungen „spezialisiert" hat (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009; 4 U 211/08). Aber dies gilt nicht in allen Fällen von „Massenabmahnung": Allein der Umstand, dass in Massen abgemahnt wird, genügt im Allgemeinen z.B. nicht im Bereich von Marken- und Urheberrecht. Dort gilt: Viele Rechtsverletzungen = viele Abmahnungen erlaubt.

(von Rechtsanwalt Sven Hezel)

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