Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Was ist ein Abmahnungsschreiben?
- Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung im Urheberrecht?
- Was muss eine wirksame urheberrechtliche Abmahnung enthalten?
- Bei welchen urheberrechtlichen Verstößen kann man eine Abmahnung aussprechen?
- Wer darf eine Abmahnung wegen urheberrechtlichen Verletzungen aussprechen?
- Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?
- Was ist eine urheberrechtliche Folgeabmahnung?
- Was ist das Anti-Abzocke-Gesetz bei Abmahnungen?
- Welche Änderungen hat das Anti-Abzocke-Gesetz bezüglich der Abmahnungen bewirkt?
- Hat das Anti-Abzocke-Gesetz für Entspannung bei den Filesharing Abmahnungen gesorgt?
- Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer urheberrechtlichen Abmahnung?
- Wann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung bei einer urheberrechtlichen Abmahnung abgegeben werden?
- Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
- Was sollten Sie im Falle urheberrechtlichen einer Abmahnung tun?
Das sagt das Gesetz
Urheberrechtsgesetz
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) 1Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
2Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) 1Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. 2Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für
...weiterlesenwenigerihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
3Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) 1Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. 2Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Häufige Fragen & Antworten
Was ist ein Abmahnungsschreiben?
Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Unter einer Abmahnung versteht man ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwalts, Vereins oder Verbandes (z.B. Wettbewerbszentrale), in dem der Abmahnende den Adressat der Abmahnung auf einen bestimmten rechtswidrigen Zustand hinweist und dessen Beseitigung außergerichtlich verlangt. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)
Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung im Urheberrecht?
Mit der Abmahnung wird die Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt.
Von diesem angeblich rechtswidrigen "Verhalten" meint der Abmahnende, es verletze seine Rechte.
Sinn und Zweck der Abmahnung ist es, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, die angebliche Rechtsverletzung außergerichtlich zu regeln.
Abmahnungen werden daher oftmals mit einem Vertragsangebot kombiniert, nämlich der sogenannten Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung. (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)
Was muss eine wirksame urheberrechtliche Abmahnung enthalten?
Für urheberrechtliche Abmahnungen bestimmt das Gesetz in § 97a Abs. 2 UrhG, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:
Die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung.
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln.
Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist unwirksam! (von Rechtsanwalt Stephan Bartels)
Bei welchen urheberrechtlichen Verstößen kann man eine Abmahnung aussprechen?
Der Urheber, also der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), hat das ausschließliche Recht das Werk zu nutzen, zu vervielfältigen und zu senden und muss seine ausdrückliche Zustimmung für die Benutzung durch Dritte geben:
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft diesen Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden" (§ 16 Abs.1).
Sollte eine andere Person in dieses „Herrschaftsrecht" eingreifen, z.B. durch unauthorisierte Veröffentlichung von Musikstücken, Texten, Gedichten oder sonstigen anderen Schriften, kann diese dazu aufgefordert werden diese Eingriffe in die Rechte des Urhebers zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen ( mittels einer so genannten Abmahnung ) und eine Erklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben ( so genannte Unterlassungserklärung ), dass diese Eingriffe für die Zukunft nicht mehr vorkommen. (von Rechtsanwältin Regine Filler)
Wer darf eine Abmahnung wegen urheberrechtlichen Verletzungen aussprechen?
Eine urheberrechtliche Abmahnung darf selbstverständlich nur der Rechteinhaber aussprechen. Ob der Abmahnende tatsächlich der wirkliche Rechteinhaber ist, muss im Einzelfall geprüft werden und kann ggf. erst in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. (von Rechtsanwalt Andre Stämmler)
Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?
Kern der Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch: Der Abgemahnte soll sich durch Vertrag verpflichten, die ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht noch einmal vorzunehmen. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Geldbetrages, i.d.R. ca. 5.000 € pro Verstoß. Diese Erklärung nennt man dann „strafbewährte Unterlassungserklärung".
Daneben wird fast immer auch Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltkosten und Zahlung von Schadensersatz gefordert.
Möglich sind aber auch Ansprüche auf Auskunft, z.B. wenn Markenverletzende Ware bei einem Einzelhändler festgestellt wurde, der Rechtsinhaber aber auch die Hersteller in Anspruch nehmen möchte. Insbesondere im Bereich der Produktpiraterie können daneben auch Ansprüche Vernichtung und Rückruf von Produkten aus den Vertriebeswegen geltend gemacht werden. (von Rechtsanwalt Thomas Seidel)
Was ist eine urheberrechtliche Folgeabmahnung?
Eine Folgeabmahnung ist eine erneute Abmahnung. Diese findet häufig statt, wenn der Gegenseite, bspw. bei Tauschbörsen, noch weitere Verstöße bekannt sind. Die Gefahr von Folgeabmahnungen kann jedoch reduziert werden, durch die Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung oder einer vorbeugenden Unterlassungserklärung. (von Rechtsanwältin Daniela Riedmayr)
Was ist das Anti-Abzocke-Gesetz bei Abmahnungen?
Der Bundestag hatet am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (so genanntes Anti-Abzocke-Gesetz) beschlossen. Das neue Gesetz sollte Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Bei Streitsachen im Urheberrecht soll der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 € begrenzt werden, so dass sich die anwaltlichen Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer regelmäßig auf 155,30 € beschränken würden. Dies betrifft insbesondere auch Abmahnungen wegen illegalem Up- und Download von Musik und Filmen (so genanntes Filesharing). In Ausnahmefällen – soweit der (Regel-) Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist – kann auch ein höherer Wert bestimmt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt jedoch derjenige, der von dem Regel-Streitwert abweichen möchte. (von Rechtsanwalt Rolf Kegel)
Welche Änderungen hat das Anti-Abzocke-Gesetz bezüglich der Abmahnungen bewirkt?
Nach der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,- gedeckelt. Für die üblicherweise von den einschlägigen Abmahnkanzleien angesetzte 1,3-Regelgebühr würde dies nach den aktuellen gesetzlichen Gebühren Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- zzgl. MwSt. bedeuten. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist. Was diese Regelung in der Praxis bedeutet, wird in naher Zukunft von den Gerichten entschieden werden.
Durch das Gesetzt wurde bei Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen auch der sogenannte „Fliegende Gerichtsstand" abgeschafft, nach dem Unterlassungsansprüche von den Abmahnern praktisch beim einem deutschen Gericht ihrer Wahl geltend gemacht werden konnten. Für derartige Verfahren gilt jetzt der allgemeine Gerichtsstand des Betroffenen, also dessen Wohnsitz. Jetzt müssen die Anwälte reisen, nicht mehr die Abgemahnten.
(von Rechtsanwalt Stephan Bartels)
Hat das Anti-Abzocke-Gesetz für Entspannung bei den Filesharing Abmahnungen gesorgt?
Nach Inkrafttreten der Gesetzesreform war eine kurzfristige Entspannung zu verzeichnen, die aber mutmaßlich nur darauf zurückzuführen war, dass die bekannten Abmahnkanzleien etwas Zeit benötigten, um ihre in der Regel standardisierten Abmahnschreiben auf die neue Rechtslage umzustellen. Inzwischen scheinen einige Kanzleien ihre Abmahntätigkeit in quantitativ nahezu unverändertem Umfang wieder aufgenommen zu haben; andere Kanzleien scheinen sich hier noch etwas zurückzuhalten, dies muss aber natürlich nicht von Dauer sein. Es kann jedoch definitiv noch keine Rede davon sein, dass durch die Gesetzesänderung eine längerfristige und anhaltende Entspannung in Sachen Filesharing & Co. eingetreten ist. (von Rechtsanwalt Christian Mauritz)
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer urheberrechtlichen Abmahnung?
Der Abgemahnte verpflichtet sich gegen die Zahlung einer festgelegten Strafe (meist ein Geldbetrag) die abgemahnte Handlung für die Zukunft zu unterlassen. Strafbewehrt deswegen, da es ansonsten an der Ernsthaftigkeit fehlt. Weshalb sollte man eine Handlung unterlassen, wenn es keine Sanktionen gibt? Eine andere Rechtsfolge ist der Ersatz der Kosten, die der Rechteinhaber aufwenden musste, um die Gefahr für sein Werk zu beseitigen. Dabei geht es in der Mehrzahl der Fälle um die Rechtsanwaltskosten. Weitere Rechtsfolgen sind Auskunftserteilung und Vernichtung. (von Rechtsanwalt Elmar Dolscius)
Wann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung bei einer urheberrechtlichen Abmahnung abgegeben werden?
Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird in der Regel die Vertragsstrafe sehr hoch ansetzen. Darüber hinaus sind derartige Unterlassungserklärungen oft so weit formuliert, dass sich der Abgemahnte schnell einer Vertragsverletzung ausgesetzt sieht. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung an den Abmahnenden zu senden. Es besteht in gewissen Grenzen die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung abzuändern. Zum einen kann die Übernahmeerklärung der Abmahnkosten gestrichen werden, da diese nicht notwendiger Bestandteil einer wirksamen Unterlassungserklärung ist. Ebenso bietet sich die Formulierung an, dass die Erklärung ohne Anerkennung von Rechtspflichten abgegeben wird sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich. Die abgeänderte Unterlassungserklärung hat zunächst den Vorteil, dass sie an die Interessen des Abgemahnten angepasst werden kann. Sie ermöglicht es dem Abgemahnten beispielsweise auch, den Kreis der Verletzungshandlung enger zu ziehen, als durch den Abmahnenden vorgesehen. Dadurch wird der Abgemahnte nicht so schnell der Gefahr einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Darüber hinaus kann in einer modifizierten Unterlassungserklärung beispielsweise durch die Regelung der Beweislastverteilung dem Abmahnenden die Durchsetzung der Vertragsstrafe erschwert werden. Die modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass sie geeignet ist, die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuschließen. Demnach kann der Abmahnende nach Abgabe der Erklärung durch den Abgemahnten seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)
Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann auch gegenüber dem bloßen Störer geltend gemacht werden. Aus diesem Anspruch des Rechteinhabers auf Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung folgt das Recht des potentiellen Rechtsverletzers eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung bejaht die „Erstbegehungsgefahr" bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen künftigen Eingriff nahe legen
Was sollten Sie im Falle urheberrechtlichen einer Abmahnung tun?
Wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist, können Sie die verlangte Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung grundsätzlich abgeben. Haben Sie Zweifel an der Berechtigung der Kostenhöhe, so können Sie die Kostennote des Gegners bei gleichzeitiger Begründung ablehnen und einen Gegenvorschlag machen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Wenn der Abmahner mit Ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist und Sie eine (modifizierte) Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung abgeben, kann der Gegner nur noch wegen der ausstehenden Kosten klagen. Fragen Sie hierzu frühzeitig einen Anwalt! Die Abmahnung ist falsch. Was nun? Wenn Sie nicht reagieren droht eine Einstweilige Verfügung. Wenn die Vorwürfe nicht stimmen, können Sie selbst eine negative Feststellungsklage erheben. Diese hätte das Ziel, dass das angerufene Gericht feststellt, dass die Abmahnung unbegründet, da unberechtigt ist. Die Kosten des Prozesses trägt der Abmahner, allerdings nur, wenn Sie obsiegen. Wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist, so müssen Sie die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht volllumfänglich abgeben! Sie können dann eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung ist stets sinnvoll, da eine Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung weitreichende Folgen haben kann und oft von den Abmahnanwälten auch überhöhte Schadensersatzforderungen gestellt werden. (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)