Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Was kann in den AGB geregelt werden?
- Wie werden AGB wirksam?
- Wie werden AGB Bestandteil eines Vertrages im Internet?
- Sind AGB für Webseiten Pflicht?
- Können die AGB von eBay auch für andere Online Shops verwendet werden?
- Ist eine überraschende Klausel in AGB wirksam?
- Was ist eine Abofalle?
- Was ist die Button-Lösung?
- Benötigt man eine Muster-Widerrufserklärung in den AGB?
- Kann in den AGB festgelegt werden, dass eine Kündigung nur per Schriftform möglich ist?
- Was ist die doppelte Schriftformklausel in AGB?
- Muss eine Stelle für Streitschlichtung in die AGB aufgenommen werden?
- Wann sind AGB wettbewerbsrechtlich relevant?
- Was droht, wenn man ungültige AGB verwendet?
Das sagt das Gesetz
BGB
§ 305 - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter
...weiterlesenwenigerAllgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
...
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Häufige Fragen & Antworten
Die AGB oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Um nicht bei jedem Kauf erneut einen Vertrag aushandeln zu müssen, wird in der Regel auf die AGB Bezug genommen und diese dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vertragsbestandteil.
Für sonstige Portale – die also nicht in erster Linie verkaufen – müssen nicht zwingend AGB vorliegen. Hier sind auch Nutzungsbedingungen ausreichend. In diesen sollte die rechtliche Beziehung zwischen dem Betreiber und den Nutzern / Usern geregelt werden. Es finden sich regelmäßig in den Nutzungsbedingungen ähnliche Regeln, wie in den AGB. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)
Was kann in den AGB geregelt werden?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihren Vertragspartnern bei Vertragsschluss stellen.
Wichtig sind vor allem die folgenden einzelnen Punkte:
- Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten,
- Ausschluss und Begrenzung der Haftung für Sachmängel,
- Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen,
- Regelung von pauschaliertem Schadensersatz,
- Ausschluss und Beschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts,
- ungenaue Angabe von Lieferfristen,
- Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)
Wie werden AGB wirksam?
AGB werden bei Vertragsschluss einseitig von einer Vertragspartei gestellt.
Damit AGB auch gültig sind, müssen sie Bestandteil des Vertrages geworden sein. Der Käufer oder Kunde muss sie also mit unterschrieben und somit akzeptiert haben. Die AGB müssen also zur Kenntnis genommen werden.
Vorsicht: Meist sind AGB auf Rückseiten von Verträgen zu finden, in kleineren und unauffälligeren Buchstaben als der Rest des Vertrages (das "Kleingedruckte"). Dies ist üblich und völlig legal, wenn ein Hinweis auf die AGB im Vertrag bestand ( Der Unterzeichner akzeptiert mit seiner Unterschrift unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.. . ).
AGB müssen nicht einmal irgendwo im oder beim Vertrag enthalten sein, es reicht ein deutlicher Hinweis auf diese und die Möglichkeit der Einsichtnahme.
Wie werden AGB Bestandteil eines Vertrages im Internet?
Auf die AGB muss bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden oder sie müssen – mit der hinreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme – am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt sein. Der Vertragspartner muss mit der Geltung einverstanden sein. Bei Verträgen über das Internet muss dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch deutlichen Hinweis vor Absendung der Bestellung und die Möglichkeit zum Download der AGB gegeben werden.
Ein Hinweis auf AGB in Lieferscheinen, Quittungen, Empfangs- oder Auftragsbestätigung ist verspätet. (von Rechtsanwältin Claudia Bischof)
Sind AGB für Webseiten Pflicht?
Onlinehändler können abgemahnt werden, wenn sie nicht darüber informieren, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen (LG Dresden Beschluss vom 4.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV; LG Leipzig Beschluss vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07).
Es muss aber nicht nur angegeben werden, wie der Vertrag zustande kommt, sondern ein Onlinehändler muss auch über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB InfoVO.
Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so drohen Abmahnungen der Konkurrenz.
Können die AGB von eBay auch für andere Online Shops verwendet werden?
Die eindeutige Antwort auf diese Frage ist: NEIN!
So gelten unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere für das Zustandekommen des Vertrages bei einem Onlineshop und dem gewerblichen Verkauf auf eBay. (von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker)
Ist eine überraschende Klausel in AGB wirksam?
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht (§ 305c BGB).
Der überraschenden Klausel muss quasi ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungeffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschlusses begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss hierbei ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.
Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)
Was ist eine Abofalle?
Eine Abofalle kann Ihnen auf den unterschiedlichsten Internetseiten begegnen. Die entsprechenden Seiten sind professionell aufgemacht und erwecken den Eindruck der Seriosität. Vermeintlich kostenlos angeboten werden die unterschiedlichsten Dienstleistungen, z. B. Routenplaner, Outletfinder oder der Download von Software.
Nutzen kann man die angebotenen Leistungen jedoch erst, wenn man seine jeweiligen Adressdaten eingibt und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt.
Der Hinweis, dass die angebotene Leistung nicht kostenfrei sondern kostenpflichtig ist, ist jedoch auf der Website versteckt.
Die Kosten werden dabei meist nur in den AGB offengelegt, die man bei der Anmeldung durch ein entsprechendes Häkchen oft ungelesen akzeptiert. (von Rechtsanwalt Moritz Kerkmann)
Was ist die Button-Lösung?
Anbieter im Internet müssen die Bestellsituation so gestalten, dass „der Verbraucher mit seiner Bestellung auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet." Für den Fall, dass die Bestellung durch eine Schaltfläche erfolgt (dies bezieht sich auf den üblicherweise vorhandenen „Bestell"-Button), solle diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichen Formulierungen beschriftet sein. (von Rechtsanwalt Markus Timm)
Benötigt man eine Muster-Widerrufserklärung in den AGB?
Seit Mitte Juni 2014 sind umfassende Änderungen des Widerrufrechts in Kraft. Danach reicht es nicht mehr aus, wenn Verbraucher die Ware kommentarlos zurückschicken, vielmehr muss der Widerruf explizit erklärt werden. Webshops müssen dazu jetzt zusätzlich eine Muster-Widerrufserklärung auf ihrer Webseite anbieten, die Verbraucher nutzen können.
Kann in den AGB festgelegt werden, dass eine Kündigung nur per Schriftform möglich ist?
Verbraucher können bei vielen Verträge ab dem 01.10.2016 Erklärungen in Textform statt Schriftform abgeben. Klauseln in AGB, die eine Schriftform vorschreiben, sind nun zumeist unwirksam.
Seit dem 01. Oktober 2016 ist eine verbraucherfreundliche Neuregelung zu Schriftformerfordernissen in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft getreten. Praktisch bedeutet dies, dass Verbraucher bei Verträgen mit Unternehmern Erklärungen gegenüber dem Unternehmer nun grundsätzlich auch per E-Mail, Fax, SMS oder sogar per Whatsapp abgeben können. (von Rechtsanwalt Ray Migge)
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im Ratgeber
- mehr Quellen zum Thema Agb und Schriftform
Was ist die doppelte Schriftformklausel in AGB?
„Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden."
Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Insbesondere geht bereits aus dem Gesetz hervor, genauer § 305b BGB, dass Individualvereinbarungen, wozu auch mündliche Vereinbarungen gehören, gegenüber AGB Vorrang besitzen. Damit ist eine solche Klausel im Wesentlichen nicht mit dem Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren. (BGH Urteil vom 21. 9. 2005 – Az. XII ZR 312/ 02) (von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner)
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im Ratgeber
- mehr Quellen zum Thema Agb und doppelte
Muss eine Stelle für Streitschlichtung in die AGB aufgenommen werden?
Ab dem 01.02.2017 gelten für Betreiber von Webseiten und Unternehmer, die eine Internetseite betreiben oder AGB verwenden, neue Informationspflichten gemäß §§ 36 ff Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Hiernach müssen Verbraucher darüber informiert werden, inwieweit der Betreiber oder Verwender bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
in den jeweiligen Nutzungsbedingungen sollte daher ein neuer Unterpunkt „Online-Streitschlichtung" aufgenommen werden
Wann sind AGB wettbewerbsrechtlich relevant?
Allgemeine Geschäftbedingungen sind dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers - dem Kunden - abweichen.
Hierdurch verschafft sich der Verkäufer unter Umständen einen Wettbewerbsvorteil, da die in seinen AGBs getroffene Regelung für ihn günstiger als die gesetzliche Regelung ist. (von Rechtsanwalt Martin Kämpf)
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im Ratgeber
- mehr Quellen zum Thema Agb und Wettbewerb
Was droht, wenn man ungültige AGB verwendet?
Durch die Verwendung von unrichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet z.B. beim Online-Handel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
In den Abmahnschreiben von Anwaltskanzleien, die sich auf genau diese Wettbewerbsverstöße spezialisiert haben, sieht der Adressat sich meist mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach den §§ 3, 4, 5, 8 UWG konfrontiert. Im Einzelnen hat der Abgemahnte z.B.
- nicht in seinem Angebot die in Bezug auf den Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer ausgewiesen oder
- durch die AGB – Klausel x,y die Gewährleistungsrechte des Käufers in bestimmten Fällen unzulässig beschränkt,
- mit einer Garantie geworben ohne auf die daneben gesetzlich bestimmten Gewährleistungsrechte hinzuweisen oder
oder oder…. .
Die Liste der möglichen Verstöße kann so vielfältig weitergeführt werden, wie sich unzulässige Klauseln in Muster- oder kopierten AGB befinden können. (von Rechtsanwalt Marko Setzer)
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