Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Wann braucht man im Familienrecht einen Anwalt?
- Anwalt im Scheidungsverfahren
- Reicht ein Anwalt bei der Scheidung?
- Scheidung online machen oder lieber zum Anwalt vor Ort?
- Beratungshilfe für einen Anwalt im Familienrecht
- Was kostet ein Anwalt für Familienrecht?
- Wie findet man den richtigen Anwalt für Familienrecht?
Das sagt das Gesetz
FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5. im
Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
Häufige Fragen & Antworten
Wann braucht man im Familienrecht einen Anwalt?
Grundsätzlich muss man sich vor dem Landgericht und Oberlandesgericht von einem Anwalt vertreten lassen. Dieser Anwaltszwang ist in § 78 der Zivilprozessordnung geregelt. Dort ist auch geregelt, in welchen familienrechtlichen Verfahren eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgen muss. Hierzu zählt vor allem das Scheidungsverfahren, in dem zumindest der Antragsteller einen Anwalt haben muss.
Aber auch in selbständigen Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang. Dies regelt der § 114 Abs. 1 FamFG.
Die richtige Berechnung von Unterhaltsansprüchen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzgebung, Rechtsprechung und Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte ist den Parteien selbst in einfach gelagerten Fällen ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich. (von Rechtsanwältin Christine Andrae)
Anwalt im Scheidungsverfahren
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann die Zustimmung des Scheidungsantrags ausnahmsweise ohne Anwalt geschehen.
Da das Familiengericht auch für Dinge wie den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge etc. zuständig ist, können derartige Streitpunkte während des Scheidungsverfahrens geklärt werden.
Tipp: Auch wenn Sie sich einverständlich scheiden lassen wollen: Nehmen Sie sich auf jeden Fall Ihren eigenen Anwalt, um sicher zu gehen und eine Benachteiligung auszuschließen.
Reicht ein Anwalt bei der Scheidung?
Die Partei, die den Scheidungsantrag stellt, muss dies durch einen Anwalt veranlassen. Das schreibt das Gesetz zwingend vor. Ohne Anwalt wird der Antrag als unzulässig sofort zurückgewiesen.
Die andere Partei, also der Ehegatte, dem dieser Scheidungsantrag dann durch das Gericht zugestellt wird, benötigt zunächst zwingend keinen Anwalt. Diese anwaltlich nicht vertretene Partei kann also allein an der Scheidung teilnehmen.
Dabei aber ist der Wirkungskreis eingeschränkt: Ohne Anwalt kann der Ehegatte nur der Scheidung zustimmen, muss aber ansonsten dem Verfahren seinen Lauf geben, kann also keine eigenen Anträge stellen, nicht beispielsweise Unterhalt oder einen Zugewinnausgleich verlangen. Auch bei der Durchführung der Versorgungsausgleichs (Stichwort Rente) kann man ohne Anwalt nicht eingreifen.
Vernünftigerweise kann man einem Ehegatten also nur davon abraten, ohne Anwalt in die Scheidung zu gehen.
Ganz wichtig ist hierbei: Ein Anwalt kann immer nur einen Ehegatten vertreten. Eine Doppelvertretung ist unzulässig, ja sogar strafbar für den Anwalt, weil ansonsten eine Interessenkollision, ein Interessenkonflikt vorläge. Dies gilt auch dann, wenn man sich (scheinbar) über alles einig ist. (von Rechtsanwalt Eric Schendel)
Scheidung online machen oder lieber zum Anwalt vor Ort?
Bereits seit einigen Jahren bieten Rechtsanwaltskanzleien in der Bundesrepublik Deutschland eine sog. Internetscheidung an. Eine Scheidung über das Internet gibt es in Deutschland nicht; dies ist lediglich ein Werbebegriff. Eine Ehe wird immer in einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Familiengericht geschieden und nicht im Internet.
Bei der Verhandlung müssen die Ehegatten persönlich anwesend sein und bei einer einvernehmlichen Scheidung muss mindestens die die Scheidung beantragende Partei anwaltlich vertreten sein. Auf den Seiten der Kanzleien finden Sie meist ein Formular zur Scheidung, welches Sie einfach ausgefüllt an den Anwalt weiterleiten.
Bei einer Internetscheidung werden die Ehegatten ebenso zum Scheidungstermin von dem Gericht geladen, müssen dort grundsätzlich erscheinen und werden dort dann auch erstmalig dem vertretenden Anwalt begegnen. Die Kosten bei einer Internetscheidung betragen gleichviel wie bei einer Scheidung mit persönlicher Beratung.
Daher sollte bei Beauftragung einer Internetscheidung die Wahl gegebenenfalls auf einen Anwalt in der Wohnortnähe fallen. Es können dann die Vorteile beider Scheidungsarten genutzt werden, je nach dem individuellen Bedarf. (von Rechtsanwältin Simone Sperling)
Beratungshilfe für einen Anwalt im Familienrecht
Niemand soll aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten:Der Staat ermöglicht Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung für eine „Schutzgebühr" von 15,- €
Beratungshilfe erhält man für grundsätzliche rechtliche Fragen und die Rechtsvertretung (durch einen Anwalt) außerhalb gerichtlicher Verfahren und im so genannten obligatorischen Güteverfahren. Die Rechtsvertretung umfasst dabei nicht nur eine Beratung, sondern – wenn notwendig – auch die Vertretung außerhalb des Gerichtsverfahrens. Das heißt: der Anwalt schreibt gegebenenfalls auch den „bösen Brief" an die Gegenseite.
Ob Sie in den Genuss von Beratungshilfe kommen, klären Sie am Besten mit Ihrem Amtsgericht wie folgt:
Gehen Sie zunächst zu Ihrem Amtsgericht. Dort wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle und schildern dem zuständigen Rechtspfleger ihr Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar (wenn möglich nehmen Sie am Besten gleich einen Bescheid über Sozial-/Arbeitslosenhilfe oder –geld, Ihre Gehaltsabrechnung und Ihren Mietvertrag mit). Bitten Sie den Rechtspfleger um die Ausstellung eines Berechtigungsscheins, um einen Anwalt aufzusuchen. (von Rechtsanwältin Regine Filler)
Was kostet ein Anwalt für Familienrecht?
In außergerichtlichen Auseinandersetzungen oder im Falle einer außergerichtlichen Beratung können die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zwischen Mandant und Rechtsanwalt individuell ausgehandelt und vereinbart werden.
In dem gerichtlichen Scheidungsverfahren bestimmen sich die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren jedoch nach den starren Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Diese Gebühren sind gesetzlich festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden.
Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt sich nach der Festsetzung des Gegenstandswerts des jeweiligen Scheidungsverfahrens durch das Gericht. Entscheidend für den festgesetzten Gegenstandswert ist wiederum der Umfang der konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung. Werden in dem Scheidungsverfahren zum Beispiel zusätzliche Regelungen, wie etwa die Verteilung des Hausrats mitverhandelt, steigt der Gegenstandswert und damit auch die Kosten.
Die Erfahrung zeigt, dass für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren Kosten in Höhe von circa 2.000,00 € anfallen. Im Einzelfall können diese Kosten jedoch deutlich unterschritten oder überschritten werden. (von Rechtsanwalt Thilo Wagner)
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