Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Wann braucht man einen Anwalt im Strafrecht?
- Hat man bei Verdacht einer Straftat immer das Recht auf einen Strafverteidiger?
- Welche Aufgaben hat ein Strafverteidiger?
- Kann man auch ohne Anwalt Akteneinsicht beantragen?
- Der Mandant möchte aussagen, der Anwalt rät zum Schweigen. Warum?
- Was ist ein Pflichtverteidiger?
- Kann man sich den Pflichtverteidiger aussuchen?
- Ab wann ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen?
- Gibt es Deals oder Absprachen im deutschen Strafrecht?
- Was kostet ein Anwalt im Strafrecht?
- Was ist, wenn man sich einen Anwalt im Strafrecht nicht leisten kann?
- Wie findet man den richtigen Anwalt für Strafrecht?
Das sagt das Gesetz
StPO (Strafprozessordnung)
§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 138 Wahlverteidiger
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.
Häufige Fragen & Antworten
Wann braucht man einen Anwalt im Strafrecht?
Die Mixtur aus kaum überprüfbaren richterlichen „Ermessensspielraum" beim Urteil, nur wenigen Kontrollinstanzen und den den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Machtinstrumenten (Haftbefehl, Durchsuchung, Öffentlichkeitfahndung etc...) macht das Strafverfahren sehr schnell zu einem Hochseeabenteur, dass in beide denkbaren Richtungen von Schönwetter bis zum Unwetter vielerlei Entscheidungen zulässt, die dann im schlimmsten Fall nicht mehr zu revidieren sind.
Um auf den Punkt zu kommen: Ja! Man braucht unbedingt einen Anwalt im Strafverfahren auch wenn ein Anwaltszwang grundsätzlich nur bei mittelschwerer und schwerer Kriminalität verpflichtend ist.
Von den tiefgreifenden Konsequenzen eines Strafverfahrens wie Freiheitsstrafe, Eintragung ins Führungszeugnis, Öffentlichkeit, familiäre und arbeitsrechtlichen Konsequenzen einmal abgesehen, sollte man auch immer Folgendes bedenken:
Ein Anwalt hat die selbe Ausbildung - um genau zu sein, sogar exakt das selbe Studium - wie ein Richter oder Staatsanwalt genossen, alle Anwälte haben die Befähigung zum Richteramt. Der Anwalt kennt sich also grundsätzlich eben so gut aus wie ein Richter oder Staatsanwalt und weiß in der Regel um die juristischen Probleme oder Herausforderungen eines strafrechtlichen Falls genauestens Bescheid.
Auch hat der Anwalt grundsätzlich einen ganz anderen „Draht" zum Richter und Staatsanwalt, gerade weil er selbst Jurist ist und Letzteren auf selber Ebene begegnet. Der Anwalt weiß in der Regel wann es sich lohnen kann einzuhaken, juristische Fragen und Probleme zu thematisieren oder strafprozessuale Möglichkeiten auszuschöpfen. Er weiß aber auch, wann und inwieweit es sinnvoll ist, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Letztlich ist es auch eine Frage fairer Ausgangsvoraussetzungen, denn als juristischer Laie einem Staatsanwalt und einem Richter ohne Anwalt entgegengesetzt zu sein, kann selbst bei der in der Theorie gebotenen Neutralität beider Rechtsorgane nicht als fair bezeichnet werden für jemanden, der von Strafrecht keine tiefer gehenden Kenntnisse hat.
Hat man bei Verdacht einer Straftat immer das Recht auf einen Strafverteidiger?
Ja! "Sie haben das Recht auf einen Verteidiger". Machen Sie von diesem Recht Gebrauch! Beauftragen Sie einen Strafverteidiger!
Wenn Sie nun einwenden, Sie könnten sich hiermit ja verdächtig machen, so müssen Sie sich vor Augen führen, dass Sie das für die Polizeibeamten bereits sind. Denn sonst wären Sie nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens. Es geht in diesem Stadium nicht mehr darum, sich nicht verdächtig zu machen, sondern den bereits bestehenden Verdacht zu entkräften.
Die Beauftragung eines Strafverteidigers ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ausdruck von Professionalität. Auch wenn Sie meinen, zu Unrecht einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sein, sollten Sie von Ihren Rechten umfassend Gebrauch machen.
Der Strafverteidiger ist wichtig, da er ein Gegengewicht zu den Ermittlungsbehörden bildet. Er kann Sie objektiv beraten und Ihnen so zu richtigen Entscheidungen verhelfen.
Zudem wird der von Ihnen beauftragte Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten und somit in Erfahrung bringen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, welche belastenden Beweismittel vorliegen etc. Aufgrund dieser Informationen kann eine auf den konkreten Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entworfen werden. Nur so ist sichergestellt, dass Verdachtsmomente auch gezielt ausgeräumt werden können. (von Rechtsanwalt Sebastian Conzen)
Welche Aufgaben hat ein Strafverteidiger?
Die Rolle des Verteidigers im Gesamtvorgang der Strafzumessung ist nicht zu unterschätzen. Häufig kann er vermeiden, dass es überhaupt zu einer Strafe kommt, nämlich indem er im Ermittlungsverfahren oder auch noch in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirkt.
Gerade die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO bietet sehr viele Ansätze für eine Verteidigungsstrategie. Doch auch wenn – etwa wegen der Schwere der Tat – eine Einstellung nicht zu erreichen ist, kann der Verteidiger auf die Strafzumessung Einfluss nehmen.
Eine seiner wesentlichen Aufgaben im Verfahren ist es nämlich, die Aufklärung des Sachverhaltes zu Gunsten seines Mandanten zu beeinflussen. Dazu gehört es zum Beispiel auch, auf entlastende oder mildernde Umstände hinzuweisen und diese in das Verfahren einzubringen.
Indem der Rechtsanwalt also für den Mandanten günstige Strafzumessungserwägungen darlegt, nimmt er mittelbar Einfluss auf die Zumessungserwägungen des Richters. Dabei hilft es ihm, dass er sich bei der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie mehr Zeit für den Mandanten nehmen kann, als es dem Richter häufig möglich ist.
Manchmal ist es nämlich entscheidend, dass sich der Anwalt "die ganze Geschichte" des Mandanten anhört, damit er in der Lage ist, die wichtigen für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen vor Gericht zu Gehör zu bringen. (von Rechtsanwalt Albrecht Popken)
Kann man auch ohne Anwalt Akteneinsicht beantragen?
Grundsätzlich haben Sie als Beschuldigter ein Recht auf Akteneinsicht. Allerdings ist es so, dass Sie nicht die vollständige Akte erhalten werden, diese erhält nur der Rechtsanwalt. Vollständige Einsicht in die Akte ist aber für eine sachgerecht Verteidigung enorm wichtig.
123recht.de Tipp: Beantragen Sie die Akteneinsicht ganz einfach mit oder ohne Anwalt mit unserem interaktiven Muster für Akteneinsicht im Strafrecht oder bei Ordnungswidrigkeiten. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)
Der Mandant möchte aussagen, der Anwalt rät zum Schweigen. Warum?
Der Verteidiger rät zum Schweigen, der Mandant möchte aber in jedem Fall eine Einlassung abgeben.
Für viele Mandanten der absolute Horror, stellt das Schweigerecht des Beschuldigten ein unverzichtbares und sehr wertvolles Verteidigungsmittel für den Strafverteidiger dar.
In § 136 StPO heißt es: Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Niemand muss sich also selbst belasten.
Die Not, etwas zu sagen, ist sehr groß und manchmal zu groß für den Beschuldigten. Die Zeitpunkte für eine mögliche Auskunft sind vielfältig, sei es bei der Durchsuchung, der Vorladung der Polizei oder schlimmstenfalls der Vorführung mit der Entscheidung, ob Untersuchungshaft angeordnet wird oder nicht; es herrscht stets ein enormer Druck auf den Beschuldigten.
Bevor der Beschuldigte sich jedoch einen ausreichenden Überblick, juristisch sowie tatsächlich, durch und mit seinem Verteidiger machen kann, sollte er schweigen.
Häufig versuchen Polizeibeamte in unverfänglichen Gesprächen und als „Small Talk" getarnt, Informationen zu Tatvorwurf oder Sachverhalt erhalten. Durch dieses Verhalten kann nämlich bei einem Beschuldigten der fehlerhafte Eindruck hervorgerufen werden, ein solches bloßes „Gespräch" unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer „förmlichen" Vernehmung. Hier sollte sich nicht darauf eingelassen werden und erst mit einem Strafverteidiger geklärt werden, wann, wie und in welchem Umfang man sich zum Tatvorwurf äußern möchte oder eben nicht.
Zu komplex und undurchsichtig sind meistens die Sachverhalte und Akten, um pauschal eine Entscheidung treffen zu können. (von Rechtsanwalt Frank M. Peter)
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Der juristisch korrekte Begriff ist "notwendige Verteidigung". Das Gesetz sieht bestimmte Fälle vor, in denen dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist. Dies ist z.B. bei besonders schweren Taten der Fall, schwierigen Rechtsfragen oder wenn der Beschuldigte inhaftiert ist.
Anders als im Zivilrecht hängt die Beiordnung aber nicht vom Vermögen des Mandanten ab. Es wird nur auf den Tatvorwurf abgestellt. Gleichsam bekommt nicht jeder Sozialleistungsempfänger einen Verteidiger beigeordnet, wenn der Tatvorwurf gering ist.
Der Staat "schenkt" dem Angeklagten den Verteidiger auch nicht. Im Falle einer Verurteilung fordert die Staatskasse die Verteidigerkosten vom Verurteilten zurück.
Beiordnungen als Pflichtverteidiger kommen häufiger vor. Eine Pflichtverteidigung an sich abzulehnen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. (von Rechtsanwalt Marc N. Wandt)
Kann man sich den Pflichtverteidiger aussuchen?
Die Wünsche des Beschuldigten/Angeklagten auf Bestellung eines bestimmten Strafverteidigers als Pflichtverteidiger sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Von einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis ist insbesondere auszugehen, wenn die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger beantragt wird. Das Auswahlermessen des vorsitzenden Richters hinsichtlich der Auswahl des beizuordnenden Pflichtverteidigers reduziert sich sodann auf null. Das heißt, dass der Wunsch des Beschuldigten/ Angeklagten bezüglich der Auswahl des Strafverteidigers zwingend zu berücksichtigen ist.
Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn der gewünschte Strafverteidiger aus einem anderen Gerichtsbezirk stammt. (von Rechtsanwalt Martin Kämpf)
Ab wann ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen?
Eine Beiordnung muss gemäß § 141 Abs. 1, 2 StPO spätestens dann erfolgen, wenn dem Angeklagten die Anklageschrift durch das Gericht zugestellt wird und somit das Zwischenverfahren beginnt. Einem Beschuldigten wird meist zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt. Mit der Aufforderung an den Beschuldigten, einen Verteidiger seiner Wahl als Pflichtverteidiger zu benennen, bereitet das Gericht seinen Eröffnungsbeschluss vor.
Liegt ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vor, ist eine Pflichtverteidigung auch schon bereits im Ermittlungsverfahren möglich. Ob ein Antrag gestellt wird, liegt jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Nur wenn der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft sitzt, ist ihm sofort ein Pflichtverteidiger zu bestellen. (von Rechtsanwalt Jannis Geike)
Gibt es Deals oder Absprachen im deutschen Strafrecht?
Als Absprache bezeichnet man die Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über das Ergebnis einer Verurteilung nach vorausgegangenem Geständnis des Angeklagten.
Vorteil für das Gericht und die Staatsanwaltschaft ist die Abkürzung des Verfahrens. Im Falle eines Geständnisses reduziert sich in der Regel die Anzahl der Verhandlungstage deutlich, da beispielsweise auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet werden kann. Für den Angeklagten bringt eine Absprache zum einen Klarheit über den Verfahrensausgang und zum anderen eine deutliche Wertung seines Geständnisses.
Absprachen waren seit jeher Teil des Strafprozesses. Ursprünglich gab es hierzu keine gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und die Absprache in der Strafprozessordnung (§ 257c StPO) geregelt. Danach ist die Absprache über die Rechtsfolgen, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein können, erlaubt. Dies gilt nicht für den Schuldspruch selbst sowie für die so genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung (zum Beispiel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Entziehung der Fahrerlaubnis oder Berufsverbot). (von Rechtsanwalt Martin Kämpf)
Was kostet ein Anwalt im Strafrecht?
Das Honorar für einen Rechtsanwalt in Strafsachen richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Welche Gebühren anfallen, bestimmt sich danach, in welchen Verfahrensabschnitten der Rechtsanwalt tätig wird (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren etc.). Im RVG ist für die einzelnen Tätigkeiten ein Gebührenrahmen (z.B. von 30,00 bis 300,00 Euro) vorgesehen, innerhalb dessen sich die jeweilige Gebühr bewegt. Entscheiden für die konkrete Höhe der einzelnen Gebühr sind verschiedene Faktoren wie Umfang der Angelegenheit, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung der Sache für den Mandanten und Zeitaufwand.
Wird der Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren tätig, so entstehen zumindest eine Grundgebühr (Mittelgebühr: 165,00 Euro) und eine Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro). Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20,00 Euro) sowie Kosten für Kopien, eventuelle Fahrtkosten und selbstverständlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Nimmt der Anwalt im Ermittlungsverfahren Termine wahr (z.B. Haftprüfung, Vernehmungen) so fällt zusätzlich eine Terminsgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro) an.
In vielen Fällen wird in Strafsachen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen.
Sollte ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, so werden die Anwaltskosten zunächst von der Staatskasse übernommen. Im Falle einer Verurteilung ist der Verurteilte jedoch verpflichtet, die angefallenen Gebühren gemäß gerichtlicher Festsetzung zu erstatten. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)
Was ist, wenn man sich einen Anwalt im Strafrecht nicht leisten kann?
"Eigentlich brauche ich jetzt Hilfe. Aber ob ich mir einen Anwalt leisten kann?" Mancher erinnert man sich an das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Auch von "Prozesskostenhilfe" hat man schon gehört.
Beides hilft hier aber nicht weiter. Rechtsschutzversicherer übernehmen keine Kosten für Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können. Aus dem Versicherungsschutz fallen daher Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung, Totschlag sowie die Mehrzahl der Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikt.
Vereinfacht gesagt: Für den strafrechtlichen Versicherungsschutz bleiben nur wenige Delikte übrig, die zumeist zu den Straßenverkehrsdelikten zählen.
Auch die Prozesskostenhilfe wird im Strafverfahren nicht gewährt, sie ist eine zivilrechtliche Hilfestellung.
Trotzdem muss nicht jeder Angeklagter hilflos vor seinen Richtern stehen. In bestimmten Fällen ist gesetzlich geregelt, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zusteht. In diesen Fällen ist es aufgrund der Chancengleichheit zwischen Staat und Angeklagtem die Pflicht des Staates, dem Angeklagten auf Staatskosten einen Verteidiger zu stellen. (von Rechtsanwalt Jens Jeromin)
Wie findet man den richtigen Anwalt für Strafrecht?
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