Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Welche Besonderheiten gibt es bei einem Berufsausbildungsvertrag?
- Sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten rechtmäßig?
- Die Ausbildungsvergütung
- Gibt es bei der Ausbildung eine Probezeit?
- Wer kann Ausbilder sein?
- Welche Pflichten hat ein Ausbilder in einem Ausbildungsverhältnis?
- Welche Pflichten hat ein Auszubildender?
- Kann ein Auszubildender einfach seinen Ausbildungsplatz wechseln?
- Wie kann einem Auszubildenden gekündigt werden?
- Was ist Berufsausbildungshilfe und wer kann sie bekommen?
- Was gilt bei minderjährigen Auszubildenden?
Das sagt das Gesetz
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
§ 17 Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Häufige Fragen & Antworten
Welche Besonderheiten gibt es bei einem Berufsausbildungsvertrag?
Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig.
Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag, sondern begründen ein anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG auf der Grundlage eines „Anlernvertrages", ist dieser nach §§ 4 Abs. 2 BBiG iVm. 134 BGB nichtig. Auf das Rechtsverhältnis sind die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden. Es ist das für Arbeitnehmer übliche Arbeitsentgelt zu zahlen. (von Rechtsanwalt Erik Hauk)
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Sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten rechtmäßig?
Eine Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann wirksam, wenn sie vor Beginn einer entsprechenden Aus-/ bzw. Fortbildungsmaßnahme vereinbart wird. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Beginn der Ausbildung klar und unmissverständlich die Folgen erkennen können, die sich durch die Inanspruchnahme der Ausbildungsförderung ergeben.
Unzulässiger Gegenstand einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung und somit nichtig ist eine Vereinbarung im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung, also Kosten, die dem Ausbildungsbetrieb durch die Ausbildung entstehen. Etwas anderes gilt bei Studiengebühren für ein BA Studium. Diese Studiengebühren sind keine Kosten, die grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb zu tragen hätte (BAG v. 24.01.2001 – 5 AZR 509/99).
Kosten für den „schulischen Anteil" der Ausbildung haben grundsätzlich die Auszubildenden zu tragen und können im Falle einer Zahlung durch den Arbeitgeber Gegenstand von Rückzahlungsvereinbarungen sein. (von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland)
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Die Ausbildungsvergütung
Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Vergütung, die um mehr als 20% unter tariflichen Sätzen liegt, sei jedoch in der Regel nicht mehr angemessen. Entscheidend ist allerdings eine Gesamtwürdigung der Umstände. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)
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Gibt es bei der Ausbildung eine Probezeit?
Ja. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. (§ 20 Probezeit BBiG). Die Länge der Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von Ausbilder oder von Auszubildenden gekündigt werden.
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Wer kann Ausbilder sein?
In den Paragrafen 28, 29 und 30 BBiG ist geregelt, welche persönlichen und fachlichen Qualitäten Ausbilder vorweisen müssen. Im konkreten Fall kommt es auf die Auslegung an. Im Ernstfall haben darüber nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Es gibt nur ganz selten Fälle, in denen Auszubildende vor Gericht ziehen, um ihren (ehemaligen) Ausbildern die Eignung zur Ausbildung absprechen zu lassen. Warum das so ist, erklärt sich von selbst. "Wir sind froh, dass wir überhaupt eine Ausbildungsstelle finden und wir haben Angst, sie zu verlieren."
Der Missbrauch von Ausbilderseite ist immer noch groß. Manchmal ist er ungewollt und basiert auf mangelnder Qualifikation (= Eignung). Es gibt ganze Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Rechtsanwälte, die allein deshalb ausbilden dürfen, weil sie eine Zulassung als Rechtsanwalt haben. Das gilt auch für Ärzte, Zahnärzte und andere „freie" Berufe.
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Welche Pflichten hat ein Ausbilder in einem Ausbildungsverhältnis?
Der Ausbilder hat eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten gegenüber dem Auszubildenden, die Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Ausbildungspflicht: Dem Auszubildenden müssen die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und das Ausbildungsziel, nämlich das Bestehen der Abschlussprüfung, muss in der Ausbildungszeit erreicht werden können.
Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung der Ausbildungsmittel : Alle zur Ausbildung und zur Ablegung der Prüfungen notwendigen Bücher, Werkzeuge und Werkstoffe müssen dem Auszubildenden kostenlos (leihweise) zur Verfügung gestellt werden.
Pflicht, den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch und zur Berichtsheftführung anzuhalten: Der Ausbilder muss den Auszubildenden dazu motivieren zur Berufsschule zu gehen und darf dann auch kontrollieren, ob der Auszubildende die Berufsschule regelmäßig besucht hat. Auch muss er Sorge dafür tragen, dass der Auszubildende sein Berichtsheft ordnungsgemäß führt: So sollte der Auszubildende in seinem Berichtsheft täglich die ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte beschreiben.
Sorgfaltspflicht : Der Auszubildende soll "charakterlich gefördert" sowie "sittlich und körperlich nicht gefährdet" werden: Es darf z.B. weder eine körperliche Züchtigung des Auszubildenden erfolgen, noch darf der Auszubildende religiös beeinflusst werden.
Pflicht zur ausschließlichen Übertragung " ausbildungsbedingter und kräfteangemessener Verrichtungen ": Der Auszubildende darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nicht dem Ausbildungszweck dienen oder seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. So ist es z.B. nicht erlaubt, dass der Auszubildende betriebsfremde Einkäufe erledigt oder nicht direkt mit seinem Arbeitsplatz zusammenhängende Reinigungsarbeiten vornimmt.
Welche Pflichten hat ein Auszubildender?
Der Auszubildende hat sich in erster Linie darum zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Aus dieser Verpflichtung ergeben sich folgende Einzelpflichten:
- Sorgfaltspflicht für aufgetragene Verrichtungen
- Teilnahmepflicht an Ausbildungsmaßnahmen
- Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers
- Pflicht zur Beachtung der innerbetrieblichen Ordnung
- Obhutspflicht
- Verschwiegenheitspflicht
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Kann ein Auszubildender einfach seinen Ausbildungsplatz wechseln?
Solange die Probezeit noch nicht vorüber ist, kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von dem oder der Auszubildenden als auch von Seiten des Ausbildungsbetriebs gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit ist es hingegen deutlich schwieriger, das Ausbildungsverhältnis zu lösen. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ohne Vorliegen eines besonderen Grundes wie in einem normalen Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Der oder die Auszubildende kann nur dann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn die Berufsausbildung insgesamt aufgegeben werden soll oder wenn ein anderer Ausbildungsberuf ergriffen werden soll. Unter diese Kündigungsmöglichkeit fällt jedoch nicht der Fall, dass die Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden soll. (von Rechtsanwältin Sabine Jobelius)
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Wie kann einem Auszubildenden gekündigt werden?
Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist außerhalb der Probezeit nicht möglich, sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist vielmehr per se unwirksam.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt dem Ausbilder somit nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Ein wichtiger Grund, der den Ausbilder zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Ausbilder die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht.
Wichtige Gründe sind z.B.
- wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung,
- während der Ausbildungszeit begangene Straftaten,
- Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die
- mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in die betriebliche Ordnung. (von Rechtsanwalt Jörg Halbe)
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Was ist Berufsausbildungshilfe und wer kann sie bekommen?
Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Förderung vom Staat. Diese kann man als Auszubildender und als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beantragen. Auszubildenden soll eine finanzielle Grundlage geschaffen werden, wenn eine eigene Haushaltsführung nötig ist. Gesetzlich geregelt ist das im Sozialgesetzbuch in SGB III.
Grundsätzlich kann jeder Azubi mit eigenem Wohnsitz, der einen anerkannten Ausbildungsberuf ausübt, die Leistung beantragen, wenn er
- mindestens 18 Jahre alt ist oder
- verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, oder
- mit mindestens einem Kind zusammen lebt
- oder es aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht möglich ist, dass er weiterhin in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
- Auszubildende über 18 können das BAB mit eigener Wohnung ohnehin beantragen. Ist der - Azubi noch unter 18 Jahre, kommt es darauf an, wie weit der Ausbildungsbetrieb von der Wohnung der Eltern entfernt ist. Das ist immer Einzelfall und es kommt auf die Weg-Fahrtzeit an. (von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle)
Was gilt bei minderjährigen Auszubildenden?
Ist der Auszubildende bei Abschluss des Ausbildungsvertrages und während (eines Teils) der Ausbildung noch minderjährig, müssen einige Sonderregelungen zum Schutz des Minderjährigen beachtet werden.
So muss bei Abschluss des Ausbildungsvertrages durch einen Minderjährigen die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, also in der Regel durch die Eltern, erfolgen.
Während der Ausbildung sind vor allem die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen, wie z.B. die Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden, das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Übernahme gefährlicher Arbeiten.
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