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Aussage

Rechtsberatung und Informationen zu Aussage und Strafrecht.

Beschuldigte einer Straftat und geladene Zeugen haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, was eine Aussage betrifft. Wann muss man aussagen, wann kann man schweigen oder die Aussage verweigern? Darf man lügen?

Ein Beschuldigter muss überhaupt keine Aussage machen, außer persönliche Angaben zu seiner Person. Er darf auch lügen (in Grenzen, denn auch z.B. eine falsche Verdächtigung ist für einen Beschuldigten strafbar).

Ein Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen "Zeugnis ablegt". Sie berichtet über Tatsachen, wie sie diese erlebt hat. Zeugen können auch Kinder sein. Folgende Zeugen haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und müssen daher keine Aussage zu einer Sache in einem Verfahren machen: Familienangehörige von Beschuldigten oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie Ärzte, Anwälte, Geistliche.

Jeder Zeuge hat ein Auskunftsverweigerungsrecht zu solchen Fragen, bei denen er Gefahr liefe, sich oder Angehörige einer Strafverfolgung auszusetzen, also bei Selbstbeschuldigung oder Beschuldigung von Angehörigen.

Lügt ein Zeuge vor Gericht, kann er sich der uneidlichen Falschaussage oder des Meineids strafbar machen. Meineid ist die bewusste Falschaussage vor Gericht oder einer vergleichbaren Institution, die mit einem Eid bekräftigt wurde. Der Meineid ist nach deutschem Strafrecht ein Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr).

Das sagt das Gesetz

StPO

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung

(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

(3) 1Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2Insbesondere ist zu prüfen,

1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
3Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

StGB

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 154 Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Häufige Fragen & Antworten

Sollte man als Beschuldigter eine Aussage machen?

Als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Vielmehr können Sie diesem Termin - auch unentschuldigt - fernbleiben, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie beinhaltet. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter erfolgt. Einer solchen Ladung haben Sie Folge zu leisten, anderenfalls droht Ihre zwangsweise Vorführung durch die Polizei.

Die goldene Regel im Strafverfahren lautet: SCHWEIGEN SIE!

Jede Aussage, die Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen, kann später entweder überhaupt nicht oder nur sehr schwer repariert werden. (von Rechtsanwalt Mathias Grasel)

Was ist, wenn man aussagen und gestehen will?

Selbstverständlich kann je nach Einzelfall auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Schweigegebot zu machen sein.

Möchte der Beschuldigte etwa ein Geständnis ablegen, kann es eventuell von Vorteil sein, dieses nicht zu lange hinauszuzögern. Ein spätes Geständnis, etwa, wenn die Beweislage erdrückend wird, kann des Geständnis als Strafmilderungsgrund entwerten. Aber Achtung: Dies stellt eine absolute, einzelfallabhängige Ausnahme dar. Auch hier gilt: Zunächst ist in aller Regel Akteneinsicht zu beantragen, um Geständnisse zu vermeiden, die über den eigentlichen, noch weitgehend unermittelten Tatvorwurf hinausgehen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nachdem Geständnisse ohne vorherige Akteneinsicht mehr Gewicht haben, als solche, die erst nach Kenntnis etwa erdrückender Beweismittel gemacht werden.

Eine schnelle Aussage kann außerdem erforderlich sein, wenn der Beschuldigte bereits Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hat. Hier ist etwa schnelles Handeln gefragt, um entlastende Momente vorzutragen oder die Aussagen in einen korrigierten sachlichen Kontext zu stellen.

Führen die strategischen Überlegungen zu dem Ziel, dass tatsächlich eine Einlassung erfolgen sollte, ist diese vollumfänglich zu machen! Denn: Ein Teilschweigen kann, anders als ein Totalschweigen, zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Letztlich sollte man sich eines immer vor Augen führen: Eine einmal gemachte Aussage ist in der Welt, und nicht mehr korrigierbar. Ob und wie ich eine Aussage mache, muss deshalb sorgfältig überlegt sein! (von Rechtsanwalt Sebastian Baur)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Darf man als Beschuldigter bei einer Aussage lügen?

Ja. Sollten Sie als Beschuldigter lügen, so können Sie dafür nicht bestraft werden. Das Gesetz kennt keine Wahrheitspflicht des Beschuldigten. Eine Lüge von Ihnen darf auch nicht strafschärfend gewertet werden. Gehen Sie davon aus, dass eine Lüge in den meisten Fällen aufgedeckt wird. Es ist nicht so einfach, eine erfundene Version konstant durchzuhalten. Schweigen ist hier die deutlich bessere Lösung. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Was muss man bei einer Aussage als Zeuge beachten?

Eine Verpflichtung für einen Zeugen, bei der Polizei auszusagen, besteht nicht. Die insoweit polizeilich versandten Vorladungen wären angesichts dessen besser mit Einladung überschrieben. Folgerichtig können Termine dort im Falle einer Verhinderung auch relativ unproblematisch abgesagt oder verschoben werden. Selbst wenn ein Termin ignoriert wird, sind keine weitergehenden Konsequenzen zu fürchten.

Im Falle einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft muss dieser Ladung hingegen Folge geleistet werden. Ansonsten hat die Behörde die Möglichkeit, Zwangsgelder zu verhängen oder den Zeugen sogar polizeilich vorführen zu lassen. Gleichwohl wird auch die Staatsanwaltschaft in aller Regel bereit sein, Termine mit verhinderten Zeugen abzustimmen. Dies kann dann telefonisch erledigt werden.

Ladungen des Gerichts ist grundsätzlich Folge zu leisten. Ansonsten drohen auch hier Zwangsgeld und polizeiliche Vorführung. Überdies können einem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen die für den Verhandlungstag entstandenen Kosten auferlegt werden. (von Rechtsanwalt Matthias Düllberg)

Muss man als Zeuge immer aussagen?

Während die Erscheinungspflicht immer besteht, regelt die deutsche Strafprozessordnung, dass die Aussage- und Eidespflicht entfällt, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Zeugnisverweigerungsberechtigt sind hier folgende Personengruppen:

- nahe Angehörige:
- Verlobte;
- Ehegatten, auch wenn Ehe nicht mehr besteht;
- in gerader Linie mit Beschuldigtem verwandt o. verschwägert:
- Großeltern; Eltern; Kinder; Enkel; Verschwägerte
- in Seitenlinie mit Beschuldigtem bis drittem Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert:
- Geschwister; Nichte; Neffe; Onkel; Tante... .

Die "wilde Ehe", juristisch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet, wird hier nicht der Ehe gleichgestellt. Dies bedeutet, dass allein Verliebtsein oder Busenfreundschaft nicht zum Schweigen berechtigt.

Zeugnisverweigerungsberechtigt sind unter bestimmten Umständen auch
- Berufsgeheimnisträger wie Geistliche, Anwälte, Abgeordnete.. .
- Berufshelfer der Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwaltsgehilfen)
- Beamte, öffentliche Bedienstete, wenn der Dienstherr die Aussagegenehmigung verweigert

Das Zeugnisverweigerungsrecht soll einen Interessenkonflikt zwischen staatlicher Aussagepflicht und persönlichen Interessen verhindern und insbesondere bei nahen Angehörigen den Familienfrieden schützen.

Nahe Angehörige können dabei Aussagen zum konkreten Fall verweigern, wenn sie ansonsten den Beschuldigten direkt oder auch nur indirekt belasten würden. Das Verweigerungsrecht stellt hier ein umfassendes Schweigerecht bzgl. der gesamten Tat dar.

Darf man bei einer Zeugenaussage vor Gericht lügen?

Nein! Sie sind dazu verpflichtet, als Zeuge vor Gericht die Wahrheit zu sagen!

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 57 StPO. Sie werden zudem, bevor die Hauptverhandlung beginnt bzw. direkt vor Ihrer Befragung als Zeuge, über Ihre Wahrheitspflicht belehrt.

Sollten Sie dennoch lügen, machen Sie sich gem. § 153 StGB (eine uneidliche Falschaussage) oder für den Fall, dass man Sie vereidigt, wegen Meineids gem. § 154 StGB strafbar. (von Rechtsanwältin Christin Böse)

Wann kann man die Aussage als Zeuge verweigern?

Für Zeugen bei Verfahren, in denen der Beschuldigte kein Angehöriger ist, kann ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehen. Dieses ermöglicht dem Zeugen im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht, einzelne Fragen, die entweder ihn selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden, nicht zu beantworten.

Wann liegt eine uneidliche Falschaussage vor Gericht vor?

In § 153 StGB wird die uneidliche Falschaussage erfasst. Eine Versuchs- oder Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt es nicht. Teilnahme ist möglich, sogar Beihilfe durch Unterlassen, wenn die Aussageperson in eine besondere und ungewöhnliche Gefahrsituation für eine Falschaussage gebracht wird.

Der Beschuldigte ist kein tauglicher Täter. Unter Aussage versteht man die sprachliche Wiedergabe von Tatsachen gegenüber der Vernehmungsperson. Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit ist der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage zu vergleichen. Auch durch das Verschweigen von Tatsachen kann der Tatbestand erfüllt werden.

Für eine Vollendung ist erforderlich, dass die Aussage abgeschlossen ist. Eine Vernehmung kann sich über mehrere Verhandlungstermine erstrecken. Wenn der Täter seine falschen Angaben im letzten Verhandlungstermin berichtigt, liegt ein strafloser Versuch vor. Allerdings kann eine Vernehmung auch in jedem einzelnen Termin beendet werden. Dann ist § 158 StGB anwendbar. (von Rechtsanwalt Volker Dembski)

Was ist Meineid?

Wer unter Eid eine falsche Aussage macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich demnach um ein Verbrechen. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Wann macht man sich bei einer Zeugenaussage der falschen Verdächtigung strafbar?

Tathandlung bei § 164 StGB ist das Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen.

Bloße Meinungsäußerungen reichen dazu nicht aus, auch nicht das bloße Leugnen einer eigenen Tat. Dies gilt auch dann nicht, wenn durch das Leugnen der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

In welcher Form eine andere Person falsch verdächtigt wird, ist unerheblich. Angaben, die als Zeuge bei einer Vernehmung gemacht werden, reichen aus.

Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten erfolgen. Auch eine ausländische Behörde kommt unter Umständen in Betracht. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Was passiert bei Aussage gegen Aussage?

Oft kommt es im Rahmen von Strafverfahren zu der Situation, dass dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismittel als die Aussage des vermeintlichen Opfers zu Verfügung stehen.

Zunächst einmal ist es für den Beschuldigten wichtig, dass diese "Aussage-gegen-Aussage-Fälle" nicht zwangsläufig eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Folge haben.

Sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften können durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Aussage des angeblichen Opfers glaubhaft ist und daher eine Verurteilung bzw. Anklage allein auf diese Aussage stützen. Das Gericht jedoch muss in solchen Fällen erhöhte Anforderungen bei der Beweiswürdigung beachten. Sowohl Hintergründe als auch Motive der jeweiligen Aussagen sind zu beachten. (von Rechtsanwalt Philipp Adam)

Kann die Öffentlichkeit bei einer Aussage vor Gericht ausgeschlossen werden?

Sofern der intimste Lebensbereich eines Zeugen in der Hauptverhandlung thematisiert werden soll, kann der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung beantragt werden. Hierbei ist allerdings das Interesse des Zeugen mit dem strafprozessual äußerst bedeutsamen Öffentlichkeitsgrundsatz abzuwägen.

Überwiegen dabei die Interessen eines Zeugen, wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen und später vom Gericht über den Aussageinhalt informiert. Der Zeuge steht damit jedenfalls etwas weniger im Mittelpunkt des Interesses. (von Rechtsanwalt Matthias Düllberg)

Aussage machen - macht ein Anwalt Sinn?

"Ich bin unschuldig, da brauch ich doch keinen Anwalt!" - Das ist der Gedanke vieler Menschen, die zu Unrecht Beschuldigte einer Straftat sind. Und selbst wenn man sich doch nicht so ganz unschuldig fühlt, schreckt man vor dem Gang zum Anwalt zurück, "weil das teuer ist und eh nix bringt". Beides ist in der Regel falsch. Als Beschuldigter einer Straftat hat man zum einen das Recht zu schweigen und zum anderen das Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Von beiden Rechten sollte man Gebrauch machen. Die meisten Beschuldigten schweigen aber gerade nicht, weil sie die Sache so schnell wie möglich klären wollen und sie häufig denken, es würde sich negativ für sie auswirken, wenn sie dies nicht täten. Tatsächlich ist aber gerade das Gegenteil der Fall. Gerade bei spontanen Vernehmungen ist es ratsam zu schweigen und erst einmal nicht auszusagen.

Als juristischer Laie ist es oft überhaupt nicht möglich zu wissen, ob man sich mit einem bestimmten Verhalten strafbar gemacht hat, oder nicht. Dies ist, insbesondere, aber nicht nur, im Wirtschaftsstrafrecht, selbst für Juristen oft schwer zu beurteilen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass man selber glaubt sich strafbar gemacht zu haben, in Wahrheit aber gar keine Straftat begangen hat. Die Notwendigkeit dies beurteilen zu können, ist der erste Grund einen Anwalt einzuschalten und erst einmal keine Aussagen zu machen.

Der nächste Grund ist, dass man in der Hektik und Aufregung Formulierungen wählt, die nicht ganz zutreffend sind. Sagt man später in einer Vernehmung etwas anderes, kann hierdurch die Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden. Zudem können vordergründig entlastend erscheinende Tatsachen sich hinterher als belastend herausstellen. Hinzu kommt, dass man möglicherweise auch Ausführungen zu Tatsachen macht, die mit dem eigentlich aktuell relevanten Geschehen nichts zu tun haben und man sich hierdurch hinsichtlich anderer Straftaten verdächtig macht.

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