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E-mail

Rechtsberatung und Informationen zu E-mail und Internet und Computerrecht.

E-Mail sind aus unserem täglichen Leben und dem geschäftlichen Verkehr nicht mehr wegzudenken. Viele Dinge wie Vertragsschuss oder Kündigung per E-Mail sind zwar rechtliche weitestgehend geklärt, aber es kommen immer wieder neuen Probleme dazu. Und unaufhaltsam rollt die Spam-Welle, also die Versendung von unerwünschter Werbung per Mail. Wann ist Werbung per Mail erlaubt, wann nicht und was können Betroffenen tun? Auch für E-Mails gelten Informationspflichten für die Signatur, zumindest im geschäftlichen Verkehr.

Häufige Fragen & Antworten

Muss man sein E-Mail Konto regelmäßig kontrollieren?

Wer eine geschäftliche E-Mailadresse betreibt, muss diese täglich kontrollieren, um keine Fristen oder wichtige Mails zu verpassen. Das gilt aber auch für den Spam-Ordner: Das Landgericht Bonn sprach einer Mandantin Schadensersatz zu, die ihrem Anwalt eine Mail mit wichtigen Dokumenten geschickt hatte.

Die Mail war beim Anwalt versehentlich automatisch in den Spam-Ordner aussortiert und vom Anwalt nicht beachtet worden. Das Anliegen wurde so weder bearbeitet noch fristgerecht weitergeleitet, was zu einem Schaden bei der Mandantin führte. Der Anwalt habe nicht sorgfältig gearbeitet, so das Gericht.

Wann ist eine E-Mail unzulässige Werbung?

Nach der gesetzgeberischen Definition ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach dieser weiten Definition fällt offensichtliche Produktwerbung genauso unter den Begriff der Werbung wie der Newsletter oder die Einladung zu einer Info-Veranstaltung.

E-Mail-Werbung bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Mutmaßliche oder konkludente Einwilligungen sind nicht (mehr) ausreichend. Schon die einmalige Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung stellt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009; Az. I ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II). (von Rechtsanwalt René Iven)

Dringend?

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Ist auch eine versehentlich abgesendete E-Mail verboten?

Ja! In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist auch schon eine einzige Werbe-E-Mail ausreichend, um den Unterlassungsanspruch auszulösen.

„Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07; zitiert nach Juris)," so die Entscheidung.

Auch den Einwand, nur auf Grund eines Rechtsschreibfehlers habe der Kläger die Nachricht erhalten, ließ das Gericht nicht durchgehen.

"Das Risiko solcher Übertragungsfehler hat vielmehr die Beklagte zu tragen, die schließlich auch für die Adressierung verantwortlich ist." (von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer)

Was ist das Double-Opt-in Verfahren?

Von einem Opt-in spricht man dabei, wenn der Kunde die Einwilligung durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes oder eine durch gesonderte Unterschrift erteilt.

Das sog. Double-Opt-in-Verfahren ist dagegen zweistufig aufgebaut: Der Kunde trägt seine E-Mail-Adresse in ein Webformular ein. Das Shopsystem sendet dann an die eingetragene Adresse eine E-Mail, in der der Kunde aufgefordert wird, seine Einwilligung durch Klicken auf einen Link zu bestätigen. Erst wenn der Kunde dies getan hat, darf er in den Verteiler für Werbemails oder Newsletter eingetragen werden.

Warum ein Double-Opt-in?

Die Beweislast für eine Einwilligung des Kunden in den Empfang von E-Mail-Newslettern liegt bei Ihnen als Versender! Nur beim Double-Opt-in kann der Versender sicher gehen, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse tatsächlich mit dem Erhalt von Werbemails einverstanden ist. (von Rechtsanwältin Daniela Schott)

Muss das Impressum eine E-Mail Adresse enthalten?

Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 07.05.2013, dass auf geschäftlichen Webseiten auch immer die Notwendigkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse besteht.

Weder die Angabe einer Telefon- / Faxnummer noch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars kann die Angabe einer E-Mail-Adresse ersetzen. Da mündliche Absprachen im Prinzip nicht nachweisbar sind, bleibt ein Telefonat stets hinter den Dokumentationsmöglichkeiten einer E-Mail-Korrespondenz zurück.

Das Vorhandensein eines Faxgerätes kann nicht vorausgesetzt werden. Wohingegen jeder Internetnutzer in der Lage ist, eine E-Mail zu versenden. Zudem ist der Telefaxversand sowohl kosten- als auch zeitintensiver. Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls nicht gleichwertig, da der Verbraucher sein Anliegen nicht formlos schildern kann, sondern in die Vorgaben eines Formulars gezwängt wird. Des Weiteren erfolgt meistens keine Eingangsbestätigung, so dass der Verbraucher weder nachvollziehen kann, ob sein Anliegen beim Unternehmer eingegangen ist noch kann er den Zugang dokumentieren.

(Az.: 5 U 32/12). (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)

Was für Informationen über die Firma müssen in eine geschäftliche E-Mail?

In einer geschäftlichen E-Mail müssen folgende Angaben enthalten sein:

- die exakte Firma
- Ort der Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft mit Adresse
- Registergericht
- Gesellschaftsverantwortliche

(z.B: § 35a GmbhG)

Kann man einen Vertrag über eine Dienstleistung per Mail kündigen?

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Form der Kündigung festgelegt werden. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen muss - also per Brief. E-Mail würde nur genügen, wenn "Textform" ausreichen soll.

Ist die Schriftform in den AGB vorgeschrieben, kann eine Kündigung per Mail aber trotzdem möglich sein, wenn der Vertragsschluss für die Dienstleistung auf elektronischen Wege erfolgt ist. Die Vertragsbeendigung muss dann ebenfalls auf diesem Wege möglich sein.

Problematisch ist dann noch, den Zugang der Kündigung per Mail zu beweisen.

Für bestimmte Verträge wie etwa beim Arbeitsvertrag ist die Schriftform für die Kündigung gesetzlich zwingend vorgesehen.

Gelten Mails als Beweis vor Gericht?

E-Mails sind keine Urkunden mit Beweiswert. Diese elektronisch übertragenen Daten können verändert werden, ohne dass es Spuren hinterlässt. Die Missbrauchsgefahr ist sehr groß. Den E-Mails fehlt bereits durch die hohe Manipulationsfähigkeit die urkundentypische dauerhafte Verkörperung (wie sie ein Text auf einem Blatt Papier hat).

Mails sind daher „digitale Dokumente", die keinen Beweis – wie bei einer Urkunde - über den „Inhalt", der in ihnen verfasst ist, führen können. Sie sind nur Objekte des „Augenschein" § 371 ZPO. Man kann sie also anschauen wie ein Tatmesser oder Foto. Und das Gericht kann sich auf diese Weise auch den Text der Nachricht anschauen. Aber das bedeutet noch nicht, dass das Gericht davon überzeugt sein muss, der Text sei auch wahr.

Allerdings kann das Gericht im Rahmen seiner so genannten „freien Beweiswürdigung" (§ 286 ZPO) den Inhalt einer E-Mail über den Augenscheinsbeweis berücksichtigen (aber Achtung, die Gerichte sind damit sehr zurückhaltend).

Dadurch wird der Email-Inhalt zwar kein „offizielles" Beweismittel, aber das Gericht kann den Inhalt, wenn es ihn für wahr erachtet, seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Ist es strafbar sich in fremde E-Mail Accounts einzuloggen?

Die Einwahl in einen fremden Mailaccount fällt unter den Tatbestand „Ausspähen von Daten" und ist strafbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Täter das Passwort kannte, entscheidend ist das unberechtigte Eindringen in den Account.

Betroffene können Strafanzeige stellen und sollten dringend das Passwort ändern.

Darf man den Inhalt einer E-Mail veröffentlichen?

Grundsätzlich gilt auch bei Mails der Schutz der Intimsphäre und des Persönlichkeitsrechts. Geschäftliche Mails dürfen aber dennoch veröffentlicht werden, wenn sie für die Öffentlichkeit von großem Interesse sind. Die Anforderungen daran sind sehr hoch, so dass entsprechende Mails besser nicht ungeprüft ins Internet gestellt werden sollten.

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