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Filesharing

Rechtsberatung und Informationen zu Filesharing und Urheberrecht.

Filesharing ist das Verbreiten oder Tauschen von Dateien zwischen Nutzern innerhalb eines Filesharing-Netzwerkes bzw. einer Tauschbörse. Das Herunterladen und Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien, Liedern oder Filmen im Internet ist strafbar und trotz zahlreicher Abmahnungen immer noch sehr beliebt. Was ist erlaubt, wie sind Abmahnungen einzustufen? Ist nur das Filesharing mit einer Tauschbörse illegal, oder auch das Streaming von Videos?
Bekommt man als Anschlussinhaber eine Abmahnung für Filesharing, obwohl man selbst nicht der Täter ist, stellt sich die Frage nach der Störerhaftung. Wann haben Anschlussinhaber Handlungen Dritter zu vertreten?

Das sagt das Gesetz

UrhG

§ 106 - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist Filesharing?

Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen den Nutzern des Internets. In der Regel erfolgt dies über Peer-to-Peer-Netzwerke (p2p). Für den Zugang zu einem solchen Netzwerk wird ein spezielles Computerprogramm benötigt.

Die Nutzung ist in der Regel illegal und zieht neben strafrechtlichen auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gleiches gilt für das serverbasierte Filesharing, was auf Grund der Anonymität für den Downloader sehr beliebt ist, soweit der Provider des Servers die IP des Benutzers nicht über längere Zeit speichert. (von Rechtsanwalt Thilo Zachow)

mehr dazu: Filesharing

Wie funktionieren Tauschbörsen im Internet?

Wer an Tauschbörsen teilnimmt, verpflichtet sich, anderen Nutzern über das Internet einen Teil seiner Dateien zur Verfügung zu stellen; seien es Text-Dateien, Musik-Dateien, Film-Dateien oder Spiele. Im Gegenzug hat der Teilnehmer die Möglichkeit, auf vorhandene Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Inzwischen sind Tauschbörsen als dezentral organisierte Netzwerke aufgebaut. Die Möglichkeit des Zugriffs auf die Dateien erfolgt in diesem Fall direkt zwischen den einzelnen Internetnutzern. Jeder Teilnehmer ist regelmäßig Anbieter und Nutzer gleichermaßen. (von Rechtsanwalt Markus Timm)

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Ist der Download oder der Upload beim Filesharing illegal?

Ein Internetnutzer (User) stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer Nutzer (User) kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Software zum Filesharing selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich.

Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Haftet man auch für Filesharing, wenn einem die Funktion der Software nicht bewusst war?

Wer Tauschbörsen nutzt, muss sich ausreichend über die Funktion der Filesharing-Software informieren. Die Software bietet automatisch Dateien von der eigenen Festplatte zum Upload an. Als Nutzer muss man das wissen, so das Landgericht Frankfurt a.M.. Wer das Filesharing-Programm nicht durch entsprechende Einstellungen am Upload geschützter Dateien hindert, handelt fahrlässig - und haftet voll für die illegale Verbreitung (Az 2-03 O 340/10).

Was ist eine Filesharing Abmahnung?

Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Gerade beim Filesharing wird insbesondere seitens der Musik- und Filmindustrie exzessiv Gebrauch von der Möglichkeit der Abmahnung mit Hilfe von Anwälten gemacht.

In einem Abmahnschreiben wird von den beauftragten Anwälten aufgeführt, welche konkrete Urheberrechtsverletzung dem Abgemahnten im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen wird (Datum, Dateiname, Dateigröße). Die Abgemahnten werden in der Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wird gleichzeitig ein Vergleichsangebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Dateien unterbreitet, wobei diese Forderungen in der Regel pro Abmahnung mehrere tausend Euro betragen können.

Haften Eltern beim Filesharing für ihre volljährige Kinder?

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Da zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und wegen der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.

Dies ist erst dann anders, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte (zB Abmahnung, vorheriges Filesharing) für eine bevorstehende Verletzung hat. (von Rechtsanwalt Sascha Tawil)

Haften Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder?

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 74/12) (von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner)

Haften Anschlussinhaber als Störer für illegales Filesharing von Dritten?

Nein, eine Störerhaftung - sei es im Falle des Betriebes eines WLAN-Netzes oder im Fall der aktiven Überlassung des Internetanschlusses an einen Dritten - kommt nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Verletzung etwaig bestehender Prüf- und Kontrollpflichten in Betracht. Wie weit diese Prüf- und Kontrollpflichten reichen, hängt davon ab, ob die betreffenden anderen Nutzer des Anschlusses in der Vergangenheit Anlass zu der Vermutung gegeben haben, den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu missbrauchen. (von Rechtsanwalt Jörg Halbe)

Haftet der Hauptmieter für das Filesharing von anderen Mietern?

Wenn Mitbewohner in einer WG illegal Filme und Musik tauschen, kann der Hauptmieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Eine Haftung als Störer ist nur möglich, wenn der Hauptmieter seine Mitbewohner belehren und kontrollieren muss. Bei einer Wohngemeinschaft mit Studenten im gleichen Alter ist der Hauptmieter nicht verpflichtet, Belehrungen gegenüber den anderen auszusprechen.

Wann ist die Teilnahme an einer Tauschbörse gewerblich oder im geschäftlichen Ausmaß?

Wenn ein Internetnutzer ein gerade neu erschienenes Musikalbum komplett zum Download anbietet, liegt das „gewerbliche Ausmaß" vor. Gleiches dürfte auch für eine Rolling Stones Platte, die vor zwanzig Jahren erstmalig erschienen ist, gelten.

Anders verhält es sich dementsprechend bei Musikern, die nur mit einem einzigen Song kurzzeitig aufgetreten sind und die nur einen geringen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Ein Handeln im „geschäftlichen Verkehr" gemäß § 97a UrhG ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist.

Das Herunterladen eines einzigen Songs an einer Internet-Tauschbörse liegt mit Sicherheit „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs". Das Herunterladen von 500 Songs ist dagegen mit Sicherheit dem „geschäftlichen Verkehr" zuzurechnen. (von Rechtsanwalt Tim Christian Berger)

Darf man sich über eine Tauschbörse eine Sicherheitskopie eines Films herunterladen?

Ich habe einen Film in einer Tauschbörse heruntergeladen, um unkompliziert eine Sicherheitskopie auf meinem Rechner zu haben. Die Original-DVD besitze ich auch, samt Quittung. Jetzt wurde ich abgemahnt wegen Urheberrechtsverletzung. Wie ist die Rechtslage?

Problem ist hier weniger der Download, denn der ist tatsächlich als zulässige Privatkopie zu werten, solange die heruntergeladene Version genau Ihrer DVD-Version entspricht. Keine Privatkopie liegt dagegen vor, wenn der heruntergeladene Film z.B. in HD ist, oder eine "extended Version", Ihre DVD aber nur die Standardversion abspielt.

Man kann Ihnen aber wohl trotzdem eine Urheberrechtsverletzung vorwerfen, da Sie eine Tauschbörse nutzten: Denn sobald Sie darüber einen Film herunterladen, werden die Fragmente des Films gleichzeitig von Ihnen für andere verfügbar gemacht (Upload). Das ist ein unzulässiges Verbreiten im Sinne des Urheberrechts.

Wie sollte sich ein Anschlussinhaber bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharing verhalten?

Zwar gilt grundsätzlich zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der angeblichen Urheberrechtsverletzung war, allerdings lässt sich diese Vermutung oft ohne Weiteres widerlegen, indem der Anschlussinhaber nachweist, dass er zum fraglichen Zeitpunkt zum Beispiel beruflich tätig oder im Urlaub war. Tatsächlich liegt der Fall oft so, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter in Frage kommt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Anschlussinhaber – wenn er den angeblichen Rechtsverstoß nicht selbst begangen hat – im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, dem Rechteinhaber mitzuteilen, wer sonst als Täter in Frage kommt. (von Rechtsanwalt Marko Liebich)

Muss die Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung wegen Filesharing unterschrieben werden?

Die allermeisten Unterlassungserklärungen sind sehr oft viel zu weit gefasst, sodass Sie sich bei einer Unterschrift zu "zu viel" verpflichten würden, was nur Nachteile hat. Weiterhin geben Sie ohne die Modifikation der Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt oft die Schuld mehr oder minder offen zu, was Sie nicht tun sollten.

Manchmal kann es zudem sein, dass Sie solch eine Unterlassungserklärung in dieser Form der Verantwortung gar nicht unterschreiben müssen, weil Sie vielleicht gar nicht selbst die Datei geshared haben, sondern weil es jemand aus Ihrer Familie war. (von Rechtsanwalt Oliver Munz)

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung bei Filesharing Abmahnungen?

Es besteht in gewissen Grenzen die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung abzuändern. Zum einen kann die Übernahmeerklärung der Abmahnkosten gestrichen werden, da diese nicht notwendiger Bestandteil einer wirksamen Unterlassungserklärung ist.

Ebenso bietet sich die Formulierung an, dass die Erklärung ohne Anerkennung von Rechtspflichten abgegeben wird sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich.

Die abgeänderte Unterlassungserklärung hat zunächst den Vorteil, dass sie an die Interessen des Abgemahnten angepasst werden kann. Sie ermöglicht es dem Abgemahnten beispielsweise auch, den Kreis der Verletzungshandlung enger zu ziehen, als durch den Abmahnenden vorgesehen. Dadurch wird der Abgemahnte nicht so schnell der Gefahr einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Darüber hinaus kann in einer modifizierten Unterlassungserklärung beispielsweise durch die Regelung der Beweislastverteilung dem Abmahnenden die Durchsetzung der Vertragsstrafe erschwert werden.

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass sie geeignet ist, die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuschließen. Demnach kann der Abmahnende nach Abgabe der Erklärung durch den Abgemahnten seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)

Was ist das Anti-Abzocke-Gesetz im Zusammenhang mit Filesharing?

Der Bundestag hat am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (so genanntes Anti-Abzocke-Gesetz) beschlossen. Das neue Gesetz soll Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Bei Streitsachen im Urheberrecht soll der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 € begrenzt werden, so dass sich die anwaltlichen Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer regelmäßig auf 155,30 € beschränken würden. Dies betrifft insbesondere auch Abmahnungen wegen illegalem Up- und Download von Musik und Filmen (so genanntes Filesharing).

In Ausnahmefällen – soweit der (Regel-) Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist – kann auch ein höherer Wert bestimmt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt jedoch derjenige, der von dem Regel-Streitwert abweichen möchte. (von Rechtsanwalt Rolf Kegel)

Hat das Anti-Abzocke-Gesetz zu weniger Abmahnungen beim Filesharing geführt?

Nach Inkrafttreten der Gesetzesreform war eine kurzfristige Entspannung zu verzeichnen, die aber mutmaßlich nur darauf zurückzuführen war, dass die bekannten Abmahnkanzleien etwas Zeit benötigten, um ihre in der Regel standardisierten Abmahnschreiben auf die neue Rechtslage umzustellen. Inzwischen scheinen einige Kanzleien ihre Abmahntätigkeit in quantitativ nahezu unverändertem Umfang wieder aufgenommen zu haben; andere Kanzleien scheinen sich hier noch etwas zurückzuhalten, dies muss aber natürlich nicht von Dauer sein. Es kann jedoch definitiv noch keine Rede davon sein, dass durch die Gesetzesänderung eine längerfristige und anhaltende Entspannung in Sachen Filesharing & Co. eingetreten ist. (von Rechtsanwalt Christian Mauritz)

Ist Streaming legal?

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen sind dann zulässig, wenn diese flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und ihr alleiniger Zweck darin liegt, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, sofern die Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Streaming ist damit eigentlich straflos.

Allerdings könnte ein aktuelles Urteil des EuGH zu einer anderen Bewertung der Rechtslage führen. Beim Download von Musikdateien ist § 53 Abs. 1 UrhG zu beachten. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch zulässig, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. (von Rechtsanwalt Volker Dembski)

Kann man wegen Filesharings ins Gefängnis kommen?

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat einen 42-Jährigen im Zusammenhang mit Filesharing zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Dem Veurteilten wurde einmal das Betreiben eines BitTorrent Netzwerks zum Verhängnis, zum anderen hatte er mehrere Hundert urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt. Besonders ins Gewicht fiel der Betrieb des Netzwerks, das Dritten den Austausch von Dateien ermöglichte. (Az 6062 Js 16988/08.4a LS)

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