Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Wo kann man allgemeine Regelungen für Grenzabstände finden?
- Gibt es Regelungen für Grenzabstände von Pflanzen?
- Gibt es Ausnahmen, wann ich zu eng an die Grenze gepflanzte Bäume und Sträucher dulden muss?
- Was gilt, wenn der Nachbar den Grenzabstand durch einen Überbau verletzt?
- Gibt es Bauanlagen, für die die Grenzabstände nicht gelten?
- Was gilt bei Grenzgaragen, müssen diese die Grenzabstandsregelungen einhalten?
- Kann ich etwas dagegen unternehmen, wenn durch geringen Grenzabstand kein Licht mehr in mein Haus kommt?
- Welche Folgen drohen Grundstücksbesitzern bei baulichen Grenzabstandsverstößen?
- Was kann ich bei zu geringem Grenzabstand machen?
Das sagt das Gesetz
§ 905 BGB - Begrenzung des Eigentums
1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§ 910 BGB - Überhang
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§ 912 BGB - Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Häufige Fragen & Antworten
Wo kann man allgemeine Regelungen für Grenzabstände finden?
Viele Regelungen finden sich zu den Grundstücksgrenzen und Abständen von Bäumen und Gewächsen. Aufschluss geben hier unter anderen der jeweilige Bebauungsplan sowie die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)
Gibt es Regelungen für Grenzabstände von Pflanzen?
Im Hinblick auf Pflanzen haben die meisten Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer oftmals detaillierte Regelungen, mit welchen Abständen zur Grundstücksgrenze welche Bäume, Sträucher und Hecken zu pflanzen sind und welche Höhe insbesondere Hecken einzuhalten haben. Je nach Art der Hecke und dem Abstand von der Grundstücksgrenze sind Heckenhöhen zwischen zwei bis drei Metern zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen.
Auch Bäume sind, sofern sie je nach Art den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, hinzunehmen. Unterschreiten sie jedoch den Grenzabstand kann dem Nachbarn das Recht zustehen, dass der Baum entfernt wird. (von Rechtsanwalt Johannes Schneider)
Gibt es Ausnahmen, wann ich zu eng an die Grenze gepflanzte Bäume und Sträucher dulden muss?
Ja, solche Ausnahmen gibt es. Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben haben, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Zudem sieht das Nachbarrechtsgesetz weitere Ausnahmen vor. Beispielsweise müssen Sie eine zu dicht an der Grenze stehende Bepflanzung hinnehmen, wenn eine feste Grenzwand vorhanden ist und die dahinterstehende Bepflanzung die Wand nicht überragt. In diesem Fall haben Sie als Nachbar keine Beeinträchtigung. (von Rechtsanwalt Frank Dubbratz)
Was gilt, wenn der Nachbar den Grenzabstand durch einen Überbau verletzt?
Wird bei der Errichtung eines Gebäudes die Grundstücksgrenze leicht verschuldet überbaut, muss der Nachbar – gegen Entschädigung – den Überbau dulden, sofern er nicht spätestens sofort nach Grenzüberschreitung widerspricht (§ 912 BGB). (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)
Gibt es Bauanlagen, für die die Grenzabstände nicht gelten?
Ja: Die im Baurecht geltenden Abstandsregelungen gelten nur für Gebäude oder gebäudeähnliche Anlagen, nicht aber für Kinderspielgeräte, da diese keine Gebäude sind. (von Rechtsanwältin Constanze Becker)
Was gilt bei Grenzgaragen, müssen diese die Grenzabstandsregelungen einhalten?
§ 6 Absatz 10 Nr. 1 HBO regelt, dass derartige Bauvorhaben eine Privilegierung in der Weise genießen, dass sie ohne Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig sind.
In seinem Urteil vom 07.01.2008 urteilte das Verwaltungsgericht Gießen AZ. 1 E 2374/07 jedoch, dass wenn bereits eine privilegierte Grenzgarage auf dem Grundstück vorhanden ist, ein weiteres Garagenvorhaben nicht das Garagenprivileg nach § 6 Absatz 10 Nr. 1 HBO beanspruchen kann. Eine Grundstücksteilung zur Legalisierung einer zweiten Garage ist in diesem Zusammenhang unzulässig.
Kann ich etwas dagegen unternehmen, wenn durch geringen Grenzabstand kein Licht mehr in mein Haus kommt?
Der VGH Bayern hat in seinem Beschluss vom 05.09.2016, Az. 1 CS 16.1536, festgestellt, dass in dem Fall, in welchem „der genehmigte Baukörper schon nicht erheblich höher als die Nachbarbebauung ist und die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, für die Annahme einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum mehr bleibt. Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen seien dabei bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen."
Ähnliches gilt für die Einschränkung der Aussicht. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die aber - bis auf wenige Ausnahmefälle - nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. (von Rechtsanwalt Martin Spatz)
Welche Folgen drohen Grundstücksbesitzern bei baulichen Grenzabstandsverstößen?
Es ist beispielsweise nicht ohne Weiteres möglich, einfach irgendwelche baulichen Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Carports, bestimmte Mauern oder auch Gartenhäuser in bestimmten Ausmaßen ohne Genehmigung des örtlichen Bauamts zu errichten. Werden solche baulichen Anlagen und Gebäude dennoch ohne Genehmigung errichtet (sog. „Schwarzbau"), so haben die Bauordnungsämter verschiedene Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Die stärkste Sanktion, die der Behörde zur Verfügung steht, ist die Abrissverfügung.
Im Hinblick auf die Nachbarn ist bei baulichen Anlagen tunlichst auf die Einhaltung von gesetzlich erforderlichen Grenzabständen (Abstandsflächen) zu achten. Da es sich hierbei regelmäßig um „Zentimeterrecht" handelt, können bereits Verletzungen des Grenzabstandes von wenigen Zentimetern im Zweifel zum Abriss des gesamten Gebäudes führen. (von Rechtsanwalt Johannes Schneider)
Was kann ich bei zu geringem Grenzabstand machen?
Wenn Ihr Nachbar die Abstandsregelungen für Bepflanzungen nicht einhält, so können Sie ihn vor dem Zivilgericht verklagen. Das Gericht kann ihn dann zur Einhaltung und eventuell zur Umpflanzung verurteilen. Droht z.B. ein Baum auf einem Nachbargrundstück umzukippen oder sind große Äste morsch, dann kann dies eine Gefahr für Personen oder wichtige Verkehrswege darstellen. Sie können dann auch die Behörden informieren. Die Behörde kann den Grundstückseigentümer verpflichten, den Baum zu fällen oder dies sogar selbst tun.
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