Hilfe & Kontakt
Erste Hilfe in Rechtsfragen seit 2000.
13.825 Ratgeber, 2.440.685 Forenbeiträge, 276.457 Rechtsberatungen
661.409
Registrierte
Nutzer

Themen

Impressum

Rechtsberatung und Informationen zu Impressum und Internet und Computerrecht.

Nahezu jede Webseite oder Webpräsenz muss ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung enthalten, anderenfalls droht eine Abmahnung. Ausnahmen bilden lediglich rein private und familiäre Internetauftritte, die auch keine Bannerwerbung oder ähnliches auf der Seite haben. I Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Impressumspflicht besteht.
Im Impressum müssen Pflichtangaben enthalten sein, die je nach Diensteanbieter einen unterschiedlichen Umfang haben können. Verstöße gegen die Pflichtangaben werden nicht als Bagatellverstöße angesehen, sondern berechtigen Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände zu Abmahnungen. Das Impressum muss laut Bundesgerichtshof „unmittelbar erreichbar" sein.

Das sagt das Gesetz

TMG (Telemediengesetz)

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG

...weiterlesenweniger

des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist ein Impressum für Webseiten?

Jeder, der eine Homepage betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmten Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht), um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld auferlegt zu bekommen. (von Rechtsanwältin Regine Filler)

Geschäftsmäßig oder privat - welche Webseiten brauchen ein Impressum?

Jeder, der eine Internetseite betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt, oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmte Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht). Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches seit 01.03.2007 das Teledienstegesetz (TDG) ersetzt hat. Die Informationspflichten ("was im Impressum einer Internetseite stehen muss") sind seit 01.03.2007 vom Gesetzgeber im § 5 TMG

Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 TMG für Diensteanbieter (1), die geschäftsmäßige (2), in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereit halten.

(1) Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG (früher § 3 Nr. 1 TDG) jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(2) Telemedien werden geschäftsmäßig angeboten, wenn die Telemedien aufgrund einer nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeit erfolgen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich. Nur bei rein privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben (vgl. Jan Weber, JurPC Web-Dokument 76/2002). (von Rechtsanwältin Regine Filler)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Was muss in einem Impressum enthalten sein?

Im Katalog des § 2 DL-InfoV befinden sich Pflichtangaben je nach Art der Dienstleistung:

- Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

- die Anschrift seiner Niederlassung, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift, insbesondere eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer ,

- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

- bei europäischen Berufsqualifikationen: die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

- allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern verwendet),

- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. (von Rechtsanwalt Marko Setzer)

Ist die Registernummer eine Pflichtangabe im Impressum?

Fehlt im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, die Angabe des Handelsregisters und die diesbezüglichen Nummern, ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich unzulässig. Denn gerade fragliche Angaben müssen nach Gesetz vorhanden sein und sind als Marktverhaltensregelungen einzustufen.

Die Informationspflichten im Impressum dienen dem Vertrauensschutz und der Transparenz. Eine wettbewerbsrechtliche einheitliche Außendarstellung zum Schutz der Marktteilnehmer ist eindeutig zu entnehmen.

(OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009; Az. 4 U 213/08)

Ist die Telefonnummer eine Pflichtangabe im Impressum?

Diese Frage entschied der EuGH mit Urteil vom 16.10.2008. Der EuGH stellte dabei fest, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich sei. Allerdings stellt der EuGH auch klar, dass die bloße Angabe einer E-Mailadresse neben der postalischen Adresse ebenfalls nicht ausreiche. Vielmehr müsse ein Diensteanbieter daneben einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen.

Die Angabe einer Telefonnummer würde einen solchen Kommunikationsweg in jedem Fall eröffnen. Dies sei allerdings auch auf anderem Wege zu erreichen.

So könne etwa neben einer E-Mailadresse eine elektronische Anfragemaske, mit der sich der Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden könne, der per E-Mail antworte, genutzt werden. Allerdings setze dies auch eine zeitnahe Reaktion auf die über dieses Formular getätigten Anfragen voraus. So hatte der Diensteanbieter, über dessen Angelegenheit der BGH zu entscheiden hatte, auf Anfragen über sein Formular binnen 30 bis 60 Minuten geantwortet.

Diese Zeit wurde auch vom EuGH als ausreichend angesehen.

Was passiert, wenn man gegen die Impressumspflicht verstößt?

Bei fehlendem oder unzureichendem Impressum muss der Betreiber einer Website mit einer meist kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers rechnen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG kann dem Betreiber sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR auferlegt werden. Ein Verstoß gegen § 5 TMG stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht stellt zudem einen Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift dar, so dass diese Rechtsverletzung Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutzverbände dazu berechtigt, gegen den Verantwortlichen Unterlassungsklage zu erheben. (von Rechtsanwalt Jorma Hein)

Wer kann bei fehlendem Impressum abmahnen?

Typischerweise werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Anwälten, oder bei größeren Unternehmen auch von den Rechtsabteilungen des jeweiligen Hauses ausgesprochen. Jedoch bedarf es dabei stets einer hinter dem Anwalt stehenden, von der fraglichen Rechtsverletzung selbst betroffenen Person, die den Anwalt beauftragt haben muss, da der Anwalt als solcher nicht von sich aus die Rechtsverletzung ggü. Dritten verfolgen darf.

Zumeist ist dies ein anderer Unternehmer, der mit dem Abgemahnten im Wettbewerb um die Gunst der Kunden steht. In Betracht kommen aber auch sog. Qualifizierte Verbände, die satzungsmäßig den Schutz des lauteren Wettbewerbs und des Verbrauchers im Auge haben und daher das Recht erhalten haben, entsprechende Rechtsverletzungen im Allgemeininteresse zu verfolgen. Nicht abmahnberechtigt sind hingegen die Verbraucher selbst, obwohl diese ja eigentlich am unmittelbarsten von den Folgen einer irreführenden Werbung betroffen sind. (von Rechtsanwalt Philipp Achilles)

Wo muss der Link zum Impressum angebracht werden?

Die Pflichtangaben stets "barrierefrei" veröffentlicht sein müssen, d.h. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Bewährt haben sich Bezeichnungen wie "Impressum" oder "Kontakt", die an deutlich wahrnehmbarer Stelle auf jeder abrufbaren Seite verlinkt sind. (von Rechtsanwalt René Iven)

Was ist, wenn eine Plattform seinen Nutzern keine Möglichkeit für ein Impressum ambietet?

Da ist die Rechtsprechung sehr streng. Das Impressum muss laut BGH „unmittelbar erreichbar" sein. Es gilt daher, auch wenn Plattformen dies selbst nicht unterstützen, die sog. 2-Klick-Regelung, d.h. man muss von der Startseite des Internetauftrittes (oder des Profils auf einer Plattform wie Instagram oder Facebook) innerhalb von 2 Klicks zum Impressum kommen. Man kann also Folgendes machen:

- einen direkten Link in der Bio setzen (auf einen seiner anderen Social Media Kanäle, oder wenn man keinen weiteren Kanal hat, kann man auch eine Website nur für das Impressum erstellen). Wenn man seinen einzigen Link in der Instagram-Bio nicht für das Impressum opfern möchte, kann man ggfs. Dienste wie Linktree nutzen.

- weniger praktikabel: man bringt das Impressum selbst in der Bio unter (von Rechtsanwältin Daniela Riedmayr)

Was müssen Webshops beim Impressum beachten?

Fehlen im Impressum eines Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Braucht ein Blog ein Impressum?

Rein private Internetseiten benötigen kein Impressum. Allerdings ist die Grenze zu einem "geschäftlichen" Blog sehr leicht überschritten. Bei regelmäßiger Wiedergabe und Kommentierung von Zeitgeschehen, für jedermann einsehbar, sollte auf jeden Fall ein Impressum bereitgehalten werden. Denn dies kann man schon als ein journalistisches Angebot interpretieren, für das eine Impressumspflicht gilt. Übrigens: Sobald ein Werbebanner geschaltet wird, geht man von einer geschäftlichen Webseite aus.

Muss man auf Facebook ein Impressum anbieten?

Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung (Impressum) vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und keine rein private Nutzung vorliegt. (von Rechtsanwalt Michael Kohberger)

Muss man auf dem Facebook Marketplace ein Impressum anbieten?

Es gelten für den Verkauf von Artikeln über den Facebook Marketplace die gleichen gesetzlichen Vorschriften, die für Händler gelten, die einen eigenen Webshop betreiben. Ein Impressum, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Telemediengesetz genügt, und die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind hier beispielhaft zu nennen.

Besonderen Wert müssen gewerbliche Händler auf die zahlreichen Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht legen, da ihnen anderweitig Abmahnungen drohen. Hierzu zählt ebenfalls eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufsrecht bereits vor Vertragsschluss. (von Rechtsanwältin Jessica Wagner)

Hat man auf eBay eine Impressumspflicht?

Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten gelten für alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien. Es wird hierbei nicht unterschieden, ob sich der Anbieter auf seiner eigenen Homepage oder auf Facebook,
Google, Twitter, eBay, Amazon präsentiert. Grundsätzlich unterliegt deshalb jede nicht rein private Präsentation im Internet der Impressumspflicht. (von Rechtsanwalt Jan Wilking)

Benötigen Influencer ein Impressum?

Für Instragram selbst gibt es dazu noch keine gerichtliche Entscheidung, allerdings für andere Social-Media-Kanäle wie Facebook, wo eine Impressumspflicht bejaht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Gerichte es bei Instragram genauso handhaben werden. Wer sein Profil rein privat nutzt, braucht kein Impressum. Sobald der Kanal aber kommerziell wird, also zu Marketingzwecken dient, gewisse Followerzahl überschritten und mit Posts Geld (auch in Form von Sachleistungen) verdient wurde, muss man auch ein Impressum iSv § 5 TMG haben. (von Rechtsanwältin Daniela Riedmayr)

Muss im Impressum ein Link zur Streitschlichtungsplattform der EU vorhanden sein?

Der Hintergrund ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 zur Verbesserung des Verbraucherschutzes. Der Gedanke ist der, gerade grenzüberschreitende Streitigkeiten zwischen Kunde und Händler einfacher zu gestalten.

Auf den Webseiten muss ein Link auf die Streitbeilegungsplattform und die Mailadresse hinterlegt werden. Die Plattform wird unter dieser Adresse errichtet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die eine Webpräsenz unterhalten. In der Pflicht sind also auch klassische Offline-Kaufläden, sobald sie eine Webseite haben.

Die konkrete Stelle ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfiehlt es sich, den Link im Impressum einzufügen, da da bereits die Mailadresse vorhanden sein muss. In jedem Fall muss der Link und die Mailadresse leicht zugänglich sein. (von Rechtsanwalt Robert Weber)

Wo kann man sich online ein Muster Impressum herunterladen?

Wir empfehlen den interaktiven Generator für ein Online Impressum von 123recht.de: Damit Sie sich im Dschungel des Telemediengesetzes (TMG) und des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) nicht verlaufen, steht Ihnen unser kostenfreier Impressumsgenerator zur Verfügung. Wir leiten Sie Schritt für Schritt zu Ihrer individuellen Anbieterkennzeichnung.

Geeignet für nahezu jede Webseite!

Zum Muster Impressum

Ähnliche Themen