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Jugendamt

Rechtsberatung und Informationen zu Jugendamt und Familienrecht.

Als Jugendamt bezeichnet man eine Abteilung innerhalb einer kommunalen Verwaltung, die sich um „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien" kümmert. Oft heißt diese Abteilung stattdessen "Amt für Kinder, Jugend und Familie" oder "Fachbereich Jugend".

Es besteht neben den staatlichen Verwaltungsmitarbeitern immer auch aus dem "Jugendhilfeausschuss". Darin sitzen Bürger mit entsprechenden Kompetenzen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen und über entsprechende Erfahrungen verfügen.

Das sagt das Gesetz

SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch)

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren

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zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
11.
Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Häufige Fragen & Antworten

Welche Aufgaben übernimmt das Jugendamt?

Die Aufgaben des Jugendamtes sind zahlreich und sehr verschieden. In erster Linie liegen seine Aufgaben darin, Kinder, Jugendliche und ihre Familien mit Hilfsangeboten zu unterstützen. Dies kann u.a. durch Beratung aber auch Gewährung von Hilfen wie z.B. durch Stellung einer Person als ambulantem Familienhelfer, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und auch durch unmittelbare finanzielle Unterstützung wie z.B. Unterhaltsvorschuss erfolgen.

Zudem ist das Jugendamt auch vermittelnd bei getrennt lebenden Eltern tätig und unterstützt sowohl die Familiengerichte als auch die Strafgerichte in Verfahren, an denen Kinder beteiligt sind. (von Rechtsanwältin Miriam Möller)

Was darf das Jugendamt?

Das Jugendamt kann eigenständig Kontakt zu Familien, insbesondere Eltern, aufnehmen, wenn ihm Probleme im häuslichen Umfeld eines Kindes bekannt werden. Dies kann durch Einladung zu Gesprächen, aber auch durch unangekündigte Hausbesuche erfolgen. Es kann auch Verwarnungen aussprechen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes, also die Wegnahme aus dem Haushalt und anderweitige Unterbringung bedarf auch das Jugendamt in der Regel vorab eines richterlichen Beschlusses. Nur in sehr seltenen extremen Ausnahmefällen der akuten Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt berechtigt, eine solche Inobhutnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss durchzuführen, muss diesen dann aber unmittelbar nachträglich einholen. (von Rechtsanwältin Miriam Möller)

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Was tut das Jugendamt, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird, kann der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete Elternteil zur Zahlung aufgefordert werden. Bei der Zahlungsaufforderung kann der betreuende Elternteil durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt in Form einer Beistandschaft unterstützt werden.

(von Rechtsanwältin Doreen Bastian)

In welchen Fällen gibt es Beistandschaft vom Jugendamt?

Ein von dem alleinerziehenden Elternteil beantragter Beistand des Jugendamts kann bei gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft sowie bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen helfen.

Muss man bei Unterhaltssachen Auskunft über sein Vermögen geben?

ja! Der Auskunftsklassiker tritt zumeist nach räumlicher Trennung auf die Bühne. Hierbei handelt es sich regelmäßig um ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, in dem der besser verdienende Partner zur Auskunft wegen bestehenden Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen auffordert wird.

In dem Brief werden zumeist die letzten 12 Monatslohnbescheinigungen, sowie der letzte Steuerbescheid bzw. Steuererklärung abgefragt. Diesem Auskunftsverlangen ist unbedingt unter Vorlage der verlangten Belege nachzukommen, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gegenseite dies durch das Familiengericht zwangsweise durchsetzt.

Während des bestehenden Unterhaltsanspruchs lebt der Auskunftsanspruch immer wieder von neuem auf. Allerdings kann nicht ständig Auskunft verlangt werden. Vielmehr müssen zwischen der alten und neuen Einkommensmitteilung mindestens zwei Jahre liegen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bereits nach einem Jahr wieder erneut Auskunft verlangt werden.

Auch Sozialbehörden und Unterhaltsvorschusskassen verlangen oft Einsicht in die finanzielle Situation. Auch diesen Stellen kommt ein Informationsrecht zu, da durch Zahlung an die Unterhaltsberechtigten Zahlungsansprüche auf diese übergegangen sind.

(von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Kann das Jugendamt einen Titel zur Unterhaltszahlung erwirken?

Ja! Ein „Titel" ist beispielsweise ein gerichtliches Urteil, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt, oder auch ein für vollstreckbar erklärter Anwaltsvergleich. (von Rechtsanwalt Ingo Friedrich)

mehr dazu: Unterhalt 2007

Kann eine Urkunde vom Jugendamt zum Unterhalt geändert werden?

Eine Unterhaltsabänderung ist grundsätzlich möglich und erforderlich im Bezug auf Unterhaltsforderungen, die mit einem gerichtlichen Urteil, Beschluss oder Vergleich, einer Urkunde eines Notars oder des Jugendamts tituliert sind. Das gilt generell auch dann, wenn – was immer noch häufig vorkommt – in einem Vergleich pauschal ein Betrag vereinbart und keine (Geschäfts-)Grundlage festgelegt wurde.

Zu beachten ist, dass eine Abänderung zulässig ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. „Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden" (§ 238 Abs. 3 FamFG).

Kann das Jugendamt bei der Vergabe von KITA Plätzen helfen?

Ja! Wenn sie nicht selbst einen Kita-Platz finden können oder wollen, können sie sich an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das örtliche Jugendamt, wenden.

Die Jugendämter trifft ab dem 01.08.2013 eine gesetzliche Verpflichtung, Eltern, die einen Kita-Platz für ihr Kind suchen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogischen Konzepte in den Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Außerdem müssen sie darauf hinwirken, dass die öffentlichen und die freien Träger von Kindertageseinrichtungen ausreichend Kapazitäten anbieten.

Eltern sollten also keine Scheu haben, im Bedarfsfall an das Jugendamt heranzutreten und um Unterstützung zu bitten. (von Rechtsanwältin Jana Laurentius)

mehr dazu: Recht auf Kitaplatz

Sind Jugendämter auch für eine Adoption zuständig?

Adoptionsvermittlungsstellen sind die Jugendämter oder die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossene Fachverbände sowie sonstiger Organisation mit Sitz im Inland, wenn sie als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind. (von Rechtsanwältin Christin Böse)

Wie gehen Jugendämter bei einer Adoption vor?

Zur Adoption ist einerseits der Antrag der Adoptiveltern erforderlich. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden und ist an das zuständige Familiengericht zu richten.

Andererseits ist die Einwilligung des Kindes zur Adoption notwendig. Bei einem unter 14 Jahre altem Kind wird die Einwilligung des Kindes selbstverständlich ersetzt durch diejenige der Eltern. Sofern keine Eltern vorhanden sind, wird ein Vormund, möglicherweise ein Jugendamt, die Einwilligung erklären müssen.

Sofern die Eltern und das zu adoptierende Kind eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, ist in jedem Fall die Zustimmung des Familiengerichtes notwendig als Voraussetzung für die Begründung der Elternschaft zwischen deutschen Eltern und einem nicht-deutschen Kind.

Letztlich soll sich nach der gesetzlichen Lage die Frage der Adoption ausschließlich an dem Kindeswohl orientieren und die Erwartung begründen, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen den annehmenden Eltern und dem adoptierten Kind entstehen wird. Weitere Umstände können und werden selbstverständlich im Einzelfall eine Rolle spielen. Ausdrücklich genannt ist im Gesetz die wirtschaftliche Situation der Eltern, die eine untergeordnete Rolle spielen soll.

Die Adoption wird über öffentliche Stellen vermittelt. In Nordrhein-Westfalen sind dieses die Landesjugendämter, die bei den jeweiligen Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe angesiedelt sind. Der erste Kontakt zu dieser Stelle läuft über die örtlichen Jugendämter, die die Adoptionsanbahnung und die Vermittlung durch die Landesjugendämter angehen.

Die Landesjugendämter setzen die eingangs skizzierten Grundsätze um und entscheiden in jedem Einzelfall nach den jeweiligen Umständen und in jedem Fall dem Kindeswohl. Gewisse Grundregeln sind aber schon erkennbar, von denen in der Mehrheit der Fälle wohl ausgegangen wird, im Einzelfall aber auch Ausnahmen möglich erscheinen.

(von Rechtsanwalt Michael Mink)

Wie entscheidet das Jugendamt über Pflegeeltern?

Menschen, die ein Interesse daran haben, als Pflegeeltern ein Kind aufzunehmen, müssen sich beim Jugendamt als Pflegeeltern bewerben. Ein Anruf dort ist der erste Schritt. Oft gibt es auch Informationsveranstaltungen für Menschen, die Interesse an einer Pflegeelternschaft haben. Beim Jugendamt wird man Ihnen eine Schulung anbieten, die über die Thematik näher informiert.

Im darauffolgenden Prüfungsverfahren macht das Jugendamt Gespräche und auch einen oder mehrere Hausbesuche. Man wird von Ihnen ein erweitertes Führungszeugnis sowie ein Gesundheitszeugnis anfordern, sowie Einkommensnachweise. Weiterhin wird Ihre Motivation abgefragt, warum Sie das Kind aufnehmen wollen. Wollen Sie nur einen Spielkameraden für Ihr eigenes Kind haben, so wird das Jugendamt dies eher als problematisch einschätzen. Dies stellt eine egoistische Motivation dar, die mit Erwartungen an das Pflegekind verbunden ist und das Kind unter Druck setzen könnte. Positiver sind altruistische Motive für die Aufnahme, z.B. eine bereits vorhandene Bindung zu dem Kind und der daraus resultierende Wunsch, dem Kind zu helfen.

Man kann sich dort auch als Pflegeeltern für ein bestimmtes Kind bewerben. Allerdings gibt es keine Garantie, dass das dann auch klappt. Das Jugendamt wählt die Pflegeeltern aus, die es für am besten geeignet erachtet. Ausschlaggebend ist dabei das Kindeswohl.

Die Entscheidung, wo das Kind hinkommt, liegt bei den Eltern, solange diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder haben. Dieses Recht kann bei Gefährdung des Kindeswohls aber entzogen werden. In einem Hilfeplangespräch beim Jugendamt wird mit allen Beteiligten gemeinsam versucht, eine Lösung zu finden.

Wann nimmt das Jugendamt ein Kind aus einer Familie?

Zunächst muss nicht nur eine Kindeswohlgefährdung, sondern eine konkrete akute Gefahr für das Kind vorliegen. Diese muss auch zu einer vermutlich entsprechend gravierenden Schädigung des Kindes führen, bevor das Jugendamt mit einer solch drastischen Maßnahme direkt in die Familienverhältnisse eingreift.

In aller Regel steht das Jugendamt nicht urplötzlich eines Tages zum ersten Mal vor der Tür und holt das Kind ab. Vielmehr muss es auf ihm bekannt gemachte Umstände hin die Situation erst einmal selbst bewerten, was durch eine Kontaktaufnahme mit den Eltern, durchaus auch unangekündigte Hausbesuche, geschieht. Auf etwaige Missstände wird dann aufmerksam gemacht und versucht, Lösungen zu finden, z.B. durch entsprechende Hilfemaßnahmen. Nur wenn diese nicht in Anspruch genommen werden oder einfach nicht greifen, kann es dann dazu führen, dass eine Inobhutnahme des Kindes entschieden wird.

Hierüber wiederum entscheidet nie nur ein „Sachbearbeiter", sondern die Bewertung der Familiensituation erfolgt stets auch innerhalb des Jugendamtes durch ein Gremium aus verschiedenen Fachkräften.

Die Inobhutnahme ist das letzte verfügbare Mittel des Jugendamtes, um ein Kind vor Schaden zu bewahren. Deshalb wird diese Entscheidung nie leichtfertig und vorschnell getroffen. Aufgabe und Ziel des Jugendamtes ist es eigentlich, die Familie als Ganzes zu unterstützen, damit die Kinder in ihrer Familie körperlich und psychisch gesund aufwachsen können. (von Rechtsanwältin Miriam Möller)

Kann man beim Jugendamt Akteneinsicht bekommen?

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 31.1.2005 im Verfahren 21 E 1487/04 (einem PKH-Beschluß) grundsätzlich Stellung genommen. Das Oberverwaltungsgericht hat umfassend zur Rechtslage Aussagen getroffen, die aber nur für das Land Nordrhein-Westfalen gelten dürften. Es hat sich nämlich mit dem nur in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen vom 27.11.2001 auseinandergesetzt (IFG NRW) sowie den einschlägigen Vorschriften des SBG.

Grundsätzlich hat es die Möglichkeit bejaht, Einsichtnahme in die Akten nehmen zu können. (von Rechtsanwalt Kurt Schulte Herbrüggen)

Erfährt man, wer einen beim Jugendamt angezeigt hat?

Nein, das Oberverwaltungsgericht Münster hat dazu auf die einschränkenden Regelungen aus § § 6 ff IFG NRW hingewiesen. Das bedeutet, dass vermutlich gerade dann, wenn man beispielsweise erfahren will, welche Personen einen bei der Behörde angeschwärzt haben könnten, keine Akteneinsicht bekommt. Der in § 6 IFG normierte Schutz von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen steht dem dann entgegen. (von Rechtsanwalt Kurt Schulte Herbrüggen)

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